Das Vertrauen in den Fortbestand einer bisher gegebenen bestimmten Verkehrsanbindung (Zugänglichkeit des Parkplatzes eines Lebensmitteldiscounters durch Rechts- und Linksabbiegeverkehr) ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen1. Inhaltlich verlangt das ursprünglich für die Bauleitplanung entwickelte; und vom Bundesverwaltungsgericht auf Fachplanungen übertragene Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet (kein „Abwägungsausfall“), dass – zweitens – in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss (kein „Abwägungsdefizit“), und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (keine „Abwägungsdisproportionalität“).
Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nach der Planerhaltungsvorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind solche Fehler offensichtlich, die auf der äußeren Seite des Abwägungsvorgangs, also auf objektiv fassbaren Umständen beruhen, insbesondere Mängel, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollerklärungen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Umständen ergeben2. Auch erhebliche Mängel führen nach § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG und §§ 45, 46 VwVfG sowie den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bei der Abwägung nur dann zur (gerichtlichen) Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit desselben, wenn sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellen und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden können3.
Den sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen genügt die von der Planfeststellungsbehörde und der Beigeladenen vorgenommene Abwägung im Ergebnis. Sie haben die Betroffenheiten der Klägerin gesehen, die sich aus der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, der damit einhergehenden Verringerung des Stellplatzangebotes auf dem gewerblich genutzten Grundstück und der Verschlechterung der Zugänglichkeit infolge des Entfallens der Möglichkeit, durch Linksabbiegen von der Buchholzer Straße auf den Parkplatz zu gelangen, ergeben. Ihnen war außerdem die Konkurrenzsituation, der in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandene G. -Markt am Brucknerring, bekannt. Ein Abwägungsdefizit oder gar ein Abwägungsausfall liegt daher nicht vor, auch nicht hinsichtlich der Abbiegeproblematik. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde sich im Planfeststellungsbeschluss mit diesen Folgen des Vorhabens für das klägerische Grundstück auseinandergesetzt, wie die Erwähnung des Stellplatzverlustes und die Erwägung deutlich macht, die Zugangserschwerung werde durch die Möglichkeit relativiert, einen U‑Turn an den nahegelegenen Kreuzungsbereichen vorzunehmen, um die Fahrtrichtung sowie die Fahrbahn zu wechseln und auf diese Weise den F. ‑Markt auf dem Grundstück der Klägerin zu erreichen.
Die sich infolge der gesonderten Gleistrasse verkehrstechnisch ergebende Hinderung, durch Linksabbiegen auf den Parkplatz des F. ‑Marktes zu gelangen, ließe sich nur vermeiden, wenn eine straßenbündige Gleisführung vorgesehen und ein Überfahren der Trasse durch Fahrzeuge zugelassen würde. Die im Planfeststellungsbeschluss dazu angestellten Erwägungen, dass es bei dieser Variante zu Störungen des Straßenbahnverkehrs komme, da der motorisierte Individualverkehr den Gleisbereich vor den Knotenpunkten ebenfalls als Aufstellfläche nutzen werde, und ein straßenbündiger Gleiskörper auf der ohnehin stark verkehrsbelasteten Buchholzer Straße zu erhöhten Lärmimmissionen führe, sind indes tragfähig. Die Entgegnung der Klägerin, die Erwägung der Planfeststellungsbehörde, das Grundstück könne nach einem U‑Turn mit dem Fahrzeug erreicht werden, verkenne das typische Kundenverhalten, da Kunden auch geringfügige Umwege nicht in Kauf nähmen, sondern den nächsten verkehrsgünstiger gelegenen Supermarkt – hier den nahegelegenen Markt der Firma G. – aufsuchten, mag zwar nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sein. Es verbleiben jedoch – neben der Problematik höherer Lärmimmissionen zumindest in rechnerischer Hinsicht – die aufgezeigten verkehrstechnischen Erschwerungen für den Straßenbahnverkehr, die sich in ihrer Gesamtschau als so erheblich darstellen, dass sie die planerische Entscheidung einer Gleisführung in der Alternative einer gesonderten Trasse zu rechtfertigen vermögen.
Die in der mündlichen Verhandlung diskutierte Lösung, das Linksabbiegen von der Buchholzer Straße auf den F. ‑Parkplatz zu ermöglichen, indem die Trasse in diesem Bereich überfahrbar gestaltet würde, stellt sich nicht als eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Variante dar. Um die Behinderung der Stadtbahn zu vermeiden, würde dies eine zusätzliche Linksabbiegespur erfordern, die an dieser Stelle wegen des Querschnitts der Buchholzer Straße aus Raumgründen nicht, jedenfalls nicht ohne eine erhebliche zusätzliche Inanspruchnahme der Grundstücke der Straßenanlieger möglich wäre. Überdies würden sich aufgrund des Heranrückens der Verkehrsflächen an die Wohnbebauung und der Notwendigkeit, die Abbiegespur mit einer (weiteren) Signalanlage zu versehen, die lärmtechnischen Probleme verschärfen.
Es liegt auch keine Fehlgewichtung der abzuwägenden Belange (Abwägungsdisproportionalität) vor, weil die Planfeststellungsbehörde den Ausgleich zwischen den konkurrierenden und konfligierenden Belangen in einer Weise vorgenommen hätte, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, indem sie der Herstellung eines besonderen Gleises für die Straßenbahn den Vorrang gegenüber dem wirtschaftlich motivierten Zugänglichkeitsinteresse der Klägerin eingeräumt hat.
Der Anliegergebrauch erstreckt sich nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr4; es gibt zudem nicht in jeder Situation einen Anspruch des Eigentümers, sein Grundstück mit dem Fahrzeug unmittelbar anfahren zu können5. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist6. Insbesondere ist der Anliegergebrauch nicht berührt, wenn infolge der Anlegung eines Mittelstreifens das Grundstück nur mehr im Richtungsverkehr angefahren werden kann und der sonstige Zu- und Abgangsverkehr Umwege in Kauf nehmen muss7. Die Anlage eines besonderen Bahnkörpers für den Betrieb einer Straßenbahn, der die Trennung des in der Mitte liegenden Bahnkörpers vom übrigen Verkehr vorsieht, mit der sich daraus ergebenden Folge, dass das Grundstück mit dem Kraftfahrzeug nur noch in einer Richtung verlassen und nur noch aus einer Richtung angefahren werden kann, hat es in diesem Zusammenhang als eine von den Anliegern hinzunehmende Verkehrsbeschränkung bezeichnet8. Dass die Kunden aufgrund eines eigenen Gleiskörpers der Stadtbahn ein gewerblich genutztes Grundstück nur noch aus einer Richtung anfahren und verlassen können, ist kein derart schwerwiegender Nachteil, der das Abwägungsergebnis zu Gunsten der Festsetzung eines separaten Bahnkörpers für eine Straßenbahn im Bebauungsplan und daraus folgender Nachteile für die Erreichbarkeit der anliegenden Gewerbegrundstücke durchgreifend in Frage stellen würde9. Das Recht auf Anliegergebrauch wird nicht schon dadurch verletzt, dass das Linksabbiegen aus der vor einem (Gewerbe-) Grundstück befindlichen Straße in das Grundstück und aus dem Grundstück in die Straße aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs verboten wird, so dass es nur noch im „Rechts-rein/Rechts-raus-Verkehr” angefahren werden kann10. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger einer Straße nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bisher gegebenen bestimmten Verkehrslage ist daher regelmäßig – und auch hier für die Klägerin – kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang11.
Zu Recht hat die Planfeststellungsbehörde danach angenommen, dass das Rechtsinstitut des sog. Anliegergebrauchs die Zugänglichkeit eines Grundstücks für den Fahrzeugverkehr nur eingeschränkt schützt, allerdings auch berücksichtigt, dass Anliegerinteressen unterhalb der Schwelle des Anliegergebrauchs, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, im Rahmen der Planfeststellung in die Abwägung einzustellen sind12.
Das Abwägungsgebot wird nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
Ein beachtlicher Abwägungsfehler iSv §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG liegt deshalb nicht darin, dass sie die verschlechterte Zugänglichkeit zum Grundstück der Klägerin infolge des Entfallens der Möglichkeit, durch Linksabbiegen von der Buchholzer Straße auf den Parkplatz des F. ‑Discounters zu gelangen, im Rahmen der planerischen Abwägung gegenüber den verkehrlichen Belangen, die dafür sprechen, die Stadtbahn (teilweise) auf einem besonderen Gleiskörper zu führen, hintangesetzt hat. Ebenso wenig ergibt sich ein Abwägungsmangel aus ihrer Beurteilung, aufgrund der Schreiben der Klägerin vom 21.02.2011 und 06.04.20011 sei der Einwand des Stellplatzverlustes als „erledigt“ zu betrachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Aussage des Schreibens vom 21.02.2011, man sei „… mit der … vorgeschlagenen Umgestaltung der Stellplätze … trotz der … Grundstückseinbußen einverstanden“, aus der nach dem Empfängerhorizont maßgeblichen Sicht der Planfeststellungsbehörde durchaus in diesem Sinne verstanden werden konnte. Jedenfalls kommt in ihr aber – gerade auch in der Zusammenschau mit den weiteren Ausführungen des Schreibens zur wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erhaltung der Linksabbiegemöglichkeiten für die Grundstücksnutzung – eindeutig zum Ausdruck, dass die Stellplatzfrage sich für die Klägerin als von nachrangiger Bedeutung darstellte. Vor diesem Hintergrund kann die von ihr gerügte Fehlgewichtung dieses Belanges im Rahmen der Abwägung jedenfalls nicht als erheblicher Abwägungsmangel iSv § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG qualifiziert werden. Insgesamt betrachtet, haben Planfeststellungsbehörde und Beigeladene die in die Abwägung einzustellenden Belange der Klägerin erkannt und gewürdigt, insbesondere auch die kumulierende Wirkung des Wegfalls von Stellplätzen mit der Zugänglichkeitserschwerung durch Hinderung des Linksabbiegens für die Rentabilität der Grundstücksnutzung berücksichtigt. Ihre Schlussfolgerung, dass der Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin und die Folgen für dessen Zugänglichkeit von der Buchholzer Straße im Hinblick auf die Bedeutung des Projekts für den öffentlichen Personennahverkehr hingenommen werden müssen und eine planerische Alternativlösung in Gestalt einer straßenbündigen Trassenführung aufgrund der damit verbundenen Nachteile nicht vorzugwürdig ist, hält sich im Rahmen des Planungsermessens. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus13. Sie ist daher von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es kommt auch nicht auf die Frage an, ob im Rahmen der Abwägung eine etwaige situationsbedingte Vorbelastung, wie sie sich aus dem Bebauungsplan Nr. 1648 „Pfitznerstraße /Buchholzer Straße“ der Stadt Hannover vom 09.06.2006 ergeben könnte, schutzmindernd berücksichtigt werden müsste14. Der Planfeststellungsbeschluss selbst stützt sich in seiner Abwägung der Einwendungen der Klägerin auf diesen Gesichtspunkt nicht, so dass ein planerischer Abwägungsmangel insoweit ohnehin nicht zu erkennen ist. Die Auffassung einer schutzmindernden Wirkung der bauplanungsrechtlichen Situation, die Beklagte und Beigeladene im gerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf das schriftliche Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen des damals in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB a.F. vom 17.06.2002 durch die Architekten der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Grundstückseigentümerin, der I. GmbH & Co KG, zunächst vertreten haben, dürfte im Hinblick auf den damaligen Planungstand allerdings auch nicht zu folgen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt das Anerkenntnis zwar grundsätzlich, dass die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegen, die in planungsrechtlicher Hinsicht den baurechtlichen Status des Grundstücks festlegen15. In der baurechtlichen Literatur herrscht aber nahezu einhellig die Auffassung vor, dass dies – abweichend vom Wortlaut des § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB – nur für im Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung vorgesehene Festsetzungen gilt16. Allein der Planaufstellungsbeschluss reicht für einen sicheren Schluss auf die künftigen Festsetzungen indes nicht aus17. Solange nicht einmal die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind und die Bürger noch keine Möglichkeit hatten, Anregungen und Bedenken geltend zu machen, lässt sich eine derartige Prognose nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen18. Hier wurde der Auslegungsbeschluss erst am 16.02.2006 gefasst, die öffentliche Auslegung fand vom 03.03. – 03.04.2006 statt. Das bereits im Juni 2002 abgegebene Anerkenntnis geht daher im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt nicht konkretisierten Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans ins Leere. Die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 26.11.2014 angeführte Erwähnung einer möglichen Trasse der Stadtbahn im Bereich der Buchholzer Straße im Nahverkehrsplan 1997 mag die spätere Planung nicht unvorhersehbar erscheinen lassen, als eine im Planfeststellungsverfahren – schutzmindernd – zu berücksichtigende situative Vorbelastung könnte sie mangels Gegenwärtigkeit zum Zeitpunkt der Realisierung des Bauvorhabens auf dem klägerischen Grundstück jedoch wohl nicht betrachtet werden.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 7 KS 30/12
- vgl. zum planerischen Abwägungsgebot grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66, BVerwGE 34, 301, 309 und Urteil vom 14.02.1975 – IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, 59[↩]
- BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 – 9 A 13.09, juris mwN[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 – 9 A 8/10 – 59 mwN[↩]
- BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 – 11 C 38.92 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2006 – V ZR 159/05, NJW 2006, 3426; Brandenb. OLG, Urteil vom 30.10.2008 – 5 U 131/07[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 – 4 VR 7.99[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, aaO[↩]
- BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO[↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2002 – 3 S 1030/02, beck-online[↩]
- OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1990 – 1 B 65/90, beck-online[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 – 9 A 27.03 21 mwN[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 – 4 VR 7/99[↩]
- BVerwG, Urte. v. 16.03.2006 – 4 A 1001/04 – 97; v. 21.03.1996 – 4 C 19.94, BVerwGE 100, 370, 383 f.; v. 08.06.1995 – 4 C 4/94 – 29 u. v. 14.02.1975 – 4 C 21.74, BVerwGE 48, 56, 63 f.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 – 4 VR 7.99, juris mwN[↩]
- BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 – 4 C 22.94[↩]
- Bracher/Reidt/Schiller, BauGB, 8. Aufl.2013, Rn. 2119; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 11; Schrödter, BauGB, 7. Aufl.2006, § 33 Rn. 14; Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl.2014, § 33 Rn. 23[↩]
- Berliner Kommentar z. BauGB, Loseblatt, § 33 BauGB Rn. 6[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 02.03.1978 – 4 B 26/78 – 2[↩]