Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.
Erforderlich sind Darlegungen
- zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen,
- zur Erforderlichkeit der Haft,
- zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und
- zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).
Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen1. Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen2.
Diesen Anforderungen wurde der Haftantrag in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gerecht:
Die beteiligte Behörde führt zur beantragten Haftdauer aus, gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO habe der ersuchte Staat binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs die Wiederaufnahme zu erklären. Spätestens sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs habe die Überstellung zu erfolgen. Sobald feststehe, dass die Überstellung erfolgen könne, ordne das Bundesamt die Abschiebung gemäß § 34a AsylG an. Dafür werde eine Woche benötigt. Daran schließe sich eine Wartefrist von zwei Wochen an, in der der Betroffene wegen der Möglichkeit eines Rechtsschutzantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und einer mit den Verwaltungsgerichten vereinbarten Schutzfrist nicht abgeschoben werden könne. Sobald danach die Überstellung durchgeführt werden könne, erfolge die Planung der Maßnahme. Vorliegend sei eine Landabschiebung am Grenzübergang Aachen-Nord geplant, die grundsätzlich täglich von Montag bis Freitag stattfinden könne. Voraussetzung dafür sei, dass das Bundesamt das Formblatt zu den Überstellungsmodalitäten der Niederlande an die beteiligte Behörde übersende und darüber nach sofortiger Rückmeldung der beteiligten Behörde die konkreten Modalitäten an die Niederlande kommuniziert würden. Gleichzeitig werde ein Dublin-Laissez-Passer als Reisedokument ausgestellt. Die Vorlaufzeit dafür belaufe sich auf fünf Werktage und im Krankheitsfall auf 12 Werktage. Das gelte auch dann, wenn die Planung schon während der Schutzfrist beginne. Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass der Betroffene am 11.09.2021 in der Zentralen Unterbringungseinrichtung E versucht habe, einen Mitbewohner mit einem Messer anzugreifen. Überstellungen in die Niederlande seien aktuell möglich, wobei ein PCR-Test vor der Maßnahme durchgeführt werden müsse.
Diese Angaben reichen aus. Die beteiligte Behörde hat dargelegt, welche Schritte für die Überstellung erforderlich sind und welchen Zeitraum sie in Anspruch nehmen. Die Zeitangaben füllen den Zeitraum von acht Wochen vollständig aus, soweit der für einen etwaigen Krankheitsfall angegebene Zeitraum von 12 Werktagen zugrunde gelegt wird; sie erlauben dem Haftgericht konkrete Nachfragen und genügen deshalb den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG. Ob sie inhaltlich tragfähig sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2024 – XIII ZB 65/22
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14.07.2020 – XIII ZB 74/19 7; vom 25.10.2022 – XIII ZB 116/19 7[↩]
- st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27.10.2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 25.10.2022 – XIII ZB 116/19 7 mwN; vom 20.12.2022 – XIII ZB 40/20 7[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.04.2021 – XIII ZB 47/20 13; vom 31.08.2021 – XIII ZB 87/20 10[↩]











