Streit um den Brandschutz bei "Stuttgart 21" – und die unzulässige Verbandsklage

Für die Qualifikation einer Norm als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 4 UmwRG) ist es erforderlich, dass sich die Bestimmung auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG) und zumindest auch ein Umweltziel verfolgt. Eine Verbandsklage wegen Fragen des Brandschutzes in den Tunnelanlagen des Bahn-Projekts „Stuttgart 21“ ist daher unzulässig.

Streit um den Brandschutz bei "Stuttgart 21" – und die unzulässige Verbandsklage

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt ein als regional tätige Umweltvereinigung anerkannter Verein die Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen des Bahn-Projekts „Stuttgart 21“. Nach dem Anerkennungsbescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 09.06.2015 ist der Zweck des Vereins die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Bewahrung des Filderraums. Der Umweltverein beantragte beim Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung von Vorkehrungen und Auflagen innerhalb eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens, die geeignet seien, ein Versagen des Brandschutzes in Tunnelanlagen auszuschließen. Für den Fall, dass der Brandschutz Mängel aufweise, die nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnten, beantragte er die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse für die Planfeststellungsabschnitte 1.2 (Fildertunnel), 1.6a (Zuführung Ober-/Untertürkheim) und 1.5 (Zuführung Feuerbach/Bad Cannstatt). Das Eisenbahn-Bundesamt lehnte dies mit Bescheid vom 14.04.2021 ab.

Die hiergegen erhobene Klage hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg abgewiesen1; es fehle an der Klagebefugnis. Der Bescheid betreffe den Umweltverein nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich. Dieser erstrecke sich in räumlicher Hinsicht nur auf den Planfeststellungsbeschluss 1.2 (Fildertunnel), nicht aber auf die Gebiete der weiteren angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse. Unabhängig davon sei der klägerische Aufgabenbereich nicht in sachlicher Hinsicht berührt. Hiervon sei nur auszugehen, wenn die gemäß Satzung verfolgten Ziele und die angegriffene Entscheidung den gleichen Themenkreis beträfen. Es genüge ein mittelbarer Bezug, wenn eine Wirkungskette zwischen den als verletzt gerügten Rechtsvorschriften, der angegriffenen Entscheidung und den Folgen für die Schutzziele der Vereinigung hergestellt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall, da die als verletzt gerügten Rechtsvorschriften des Eisenbahnrechts keinen Bezug zum Naturschutz oder zur Landschaftspflege aufwiesen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob der Bescheid umweltbezogene Rechtsvorschriften verletze.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die – zuvor von ihm nur hinsichtlich des Planfeststellungsabschnitts 1.2 (Fildertunnel) zugelassene – Revision des Umweltvereins zurückgewiesen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage im Ergebnis in Einklang mit Bundesrecht als unzulässig abgewiesen. Der Umweltverein vermag nicht geltend zu machen, durch die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Entscheidungen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), noch handelt es sich bei den für den Brandschutz in Eisenbahntunneln maßgeblichen Normen um umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

Die Zulässigkeit der vom Umweltverein als nach § 3 UmwRG anerkannter, regional tätiger Umweltvereinigung erhobenen Verbandsklage richtet sich nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die von ihm begehrte nachträgliche (teilweise) Aufhebung einer Zulassungsentscheidung – hier eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, der seinerseits eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist – als stärkste Form einer Überwachung oder Aufsicht dar, die dem Anwendungsbereich des weit auszulegenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG unterfällt2.

Der Umweltverein vermag entgegen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht geltend zu machen, durch die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Entscheidungen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG knüpft die Zulässigkeit der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung daran, dass die Vereinigung geltend macht, durch eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung – im Falle des Unterlassens der begehrten Entscheidung – muss ein Zusammenhang bestehen3.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG steht – wie vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt – mit Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK), dessen Anwendungsbereich hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verwaltungsakts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG eröffnet ist, in Einklang. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind nationale Verfahrensregelungen, die den Kreis der Anfechtungsberechtigten regeln, mit Art. 9 Abs. 3 AK vereinbar. Die Grenze des Zulässigen ist hiernach erst dann erreicht, wenn eine solche Bestimmung den Zugang zu den Gerichten für Umweltvereinigungen so sehr erschwert, dass es für sie entgegen Art. 9 Abs. 3 AK praktisch unmöglich ist, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene nationale Bestimmungen verstoßen4. Eine derartige Erschwernis tritt durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht ein.

An dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG gebotenen Zusammenhang zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Umweltvereins und der mit dem Rechtsbehelf im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Entscheidungen fehlt es vorliegend. Bezugspunkt für die Prüfung dieses Zusammenhangs ist der satzungsmäßige Aufgabenbereich des Umweltvereins, wie er in der Anerkennungsentscheidung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt ist5.

Ausgehend hiervon ist der Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 09.06.2015 maßgebend, mit dem der Kläger als regional tätige Umweltvereinigung anerkannt worden ist. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich der Zweck des Vereins nach dem Inhalt dieses Bescheides auf die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Bewahrung des Filderraums einschließlich der Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber dem Flughafen Stuttgart und allen für den Flugverkehr und Flughafen zuständigen Stellen, wobei der Vereinszweck insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor allen unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen wie z. B. Lärm/Fluglärm verwirklicht wird. Soweit, wie erstmalig im Revisionsverfahren geltend gemacht, der Umweltverein seine Satzung zwischenzeitlich geändert und den Zweck des Vereins über den Naturschutz und die Landschaftspflege hinaus auf den Umweltschutz im Filderraum und dessen angrenzenden Natur- und Siedlungsräumen erstreckt hat, sind eine auf einen neuen Vereinszweck bezogene behördliche Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass eine solche Erweiterung des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs vorliegend außer Acht zu bleiben hat.

Die vom Umweltverein geforderten Maßnahmen zur Selbst- und Fremdrettung von Personen bei Brandereignissen im Eisenbahntunnel stehen in keinem Zusammenhang mit der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die sich der Kläger nach der maßgeblichen Anerkennungsentscheidung zur Aufgabe gemacht hat. Maßnahmen zur Selbst- und Fremdrettung von Personen bei Brandereignissen betreffen nicht den Naturschutz und die Landschaftspflege. Auch wenn man im Sinne des Klägers den in der Satzung zur näheren Erläuterung dieses Aufgabenbereichs angegebenen „Schutz der Bevölkerung vor allen unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen wie z. B. Lärm/Fluglärm“ zugrunde legt, ist die Rettung von Zuginsassen (Fahrgäste und Personal) im Brandfall kein Schutz der Bevölkerung des Filderraums vor derartigen Gefahren. In personeller Hinsicht deckt sich die Gruppe der Zuginsassen nicht mit derjenigen der Bevölkerung des Filderraums, die nach dem hier geteilten Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs nach der Satzung des Umweltvereins mit Blick auf ihren Lebens, Wohn- und Arbeitsraum geschützt sein sollen. In sachlicher Hinsicht betrifft die Rettung von Zuginsassen nicht die Frage etwaiger schädlicher Emissionen des Schienenverkehrs. Die Personenrettung hat nicht die Brandvermeidung zum Ziel, sondern dient der Brandereignisbewältigung, weshalb sich – wie die Vorinstanz zu Recht weiter ausführt – durch deren sachgerechte Durchführung weder eine Freisetzung von Brandrauch und dessen Austritt aus dem Tunnelportal auf die Filder noch der brandbedingte Einsturz einer solchen Tunnelanlage und damit verbundene Auswirkungen auf den Filderraum vermieden werden können. Etwas Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass die zur Behebung der gerügten Missstände bei der Personenrettung gegebenenfalls erforderlichen Baumaßnahmen mit Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden sein können. Das mögliche zukünftige Ergreifen derartiger Maßnahmen ist lediglich eine mittelbare Folge der vorliegend begehrten vollständigen, hilfsweise teilweisen Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses. Derartige mittelbare Folgen können bei der Frage, ob die „Entscheidung“ den satzungsgemäßen Aufgabenbereich einer Vereinigung berührt, keine Berücksichtigung finden. Hierdurch entstehen auch keine Rechtsschutzlücken. Ergänzende bauliche Maßnahmen setzen regelmäßig eine Änderung des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren voraus, dessen Ergebnis im Wege der Verbandsklage erneut gerichtlich überprüft werden kann.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus annimmt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG setze für die Zulässigkeit der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung einen konkreten Kausalzusammenhang zwischen den durch die angegriffene Entscheidung nach dem Vortrag des Umweltvereins verletzten Rechtsvorschriften und dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereich voraus, geht dies über die gesetzlichen Anforderungen hinaus.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG muss kein Zusammenhang zwischen als verletzt gerügten (umweltbezogenen) Rechtsvorschriften und dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich geltend gemacht werden6. Auf einen solchen Zusammenhang kommt es vielmehr erst bei der Prüfung der Begründetheit des Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG an. Dies ergibt sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG als auch aus einer systematischen Gegenüberstellung der Regelungen über die Zulässigkeit der Verbandsklage einerseits und deren Begründetheit andererseits7. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs würden andernfalls zudem die Rügeanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wonach die Rüge auf den Widerspruch der Entscheidung zu konkreten Rechtsvorschriften zu richten ist, mit den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vermengt.

Bei den für den Brandschutz in Eisenbahntunneln maßgeblichen Normen, die der Kläger als verletzt geltend macht, handelt es sich nicht um umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG.

Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen8. Als Umweltbestandteile benannt sind in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen. Als Faktoren werden in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt genannt.

Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschrift ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 AK grundsätzlich weit auszulegen. In diesem Sinne ist von entscheidender Bedeutung, ob die fragliche Bestimmung „in irgendeiner Weise“ einen Umweltbezug hat9. Den hiernach erforderlichen Umweltbezug konkretisiert die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 UmwRG in objektiv-rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass die Regelung auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG gerichtet sein muss. Einer solchen Ausrichtung bedarf es ungeachtet der gebotenen weiten Auslegung, um eine Entgrenzung des Begriffes der umweltbezogenen Rechtsvorschrift zu vermeiden und dessen Steuerungsfunktion zu wahren. Im Anschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus diesem Grund auch die Zielbestimmung der in Rede stehenden Vorschrift von maßgeblicher Bedeutung. Verfolgt eine Norm ein Umweltziel, ist es nach dessen Rechtsprechung Teil der umweltbezogenen Bestimmungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 AK10.

Für die Qualifikation einer Norm als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 4 UmwRG) ist es nach alldem erforderlich, dass sich die Bestimmung auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG) und zumindest auch ein Umweltziel verfolgt. Dabei kommt es jeweils auf die konkret maßgebliche Einzelnorm und nicht auf eine Kodifikation im Ganzen an, deren Bestandteil eine als verletzt gerügte Rechtsvorschrift ist11.

Auf dieser Grundlage hat der Umweltverein keine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend gemacht. Er nimmt Bezug auf die Bestimmungen des § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und § 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und rügt anhand dieser normativen Maßgaben Defizite des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Personenrettung bei Brandereignissen.

Nach § 4 Abs. 1 AEG müssen Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit genügen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG sind Eisenbahnen verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. § 2 Abs. 1 Satz 1 EBO bestimmt, dass Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die genannten und in Bezug genommenen Normen sind keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Sie beziehen sich weder auf Umweltbestandteile oder Faktoren, noch verfolgen sie zumindest auch ein Umweltziel. Die Bestimmungen bezwecken den sicheren Bau und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und damit – über die bauliche und betriebliche Sicherheit als solche hinaus – den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Passagiere, des Betriebspersonals und betroffener Dritter. Den Schutz der Umwelt mit Bezug auf deren Bestandteile (Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, Artenvielfalt) und Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen) bezwecken die Vorschriften demgegenüber nicht. Anders als dies etwa bei den vom Kläger vergleichend herangezogenen Vorschriften zum Lärmschutz der Fall ist, fehlt es bereits an einem Bezug auf einen Umweltbestandteil oder Faktor. Eine – wie hier – der Gefahrenabwehr dienende Regelung kann jedoch nur dann als umweltbezogen angesehen werden, wenn der mit ihr verfolgte Schutz des Menschen oder von Sachgütern gerade auf dem Wege eines bestimmten Umgangs mit Umweltbestandteilen bzw. Faktoren angestrebt wird12. Hinzu kommt, dass der Kläger keine Rechtsverstöße hinsichtlich der Minimierung von Brandgefahren, sondern mit Blick auf die insbesondere bauliche bzw. organisatorische Bewältigung von eingetretenen Brandereignissen, namentlich die Selbst- und Fremdrettung von Zugpassagieren im Brandfall im Tunnel, rügt.

Nicht weiterführend ist der Hinweis des Umweltvereins auf eine Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Vorschriften zum Brandschutz umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG darstellen13. Zwar verweist der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich Umweltverbände auf sicherheitsrechtliche Vorschriften berufen können, deren Verletzung Umweltgefährdungen hervorrufen14. Die in Bezug genommenen Entscheidungen enthalten jedoch schon deshalb keine Aussage zur hier maßgeblichen Qualifikation einer Rechtsnorm als umweltbezogener Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, weil die zugrundeliegenden Verfahren keinen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG betreffen, hinsichtlich dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG (zusätzlich) die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend zu machen ist.

Soweit der Umweltverein noch die Rechtsgrundlagen für Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten – hier eines Planfeststellungsbeschlusses im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG – nach §§ 48, 49 VwVfG als umweltbezogene Rechtsvorschriften qualifiziert sehen möchte, kommt dies allenfalls insoweit in Betracht, als sich eine Entscheidung über die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerade auf die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften stützt15. Wie dargelegt, steht dies vorliegend nicht in Rede.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2025 – 7 C 8.24

  1. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2023 – 5 S 1693/21[]
  2. BVerwG, Urteile vom 23.06.2020 – 9 A 22.19, BVerwGE 168, 368 Rn. 16 ff.; und vom 06.10.2022 – 7 C 5.21 – NuR 2023, 256 Rn. 15[]
  3. vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 12[]
  4. vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2022 – C-873/19 [ECLI:EU:C:2022:857] 63 ff., insbesondere Rn. 69[]
  5. vgl. BVerwG, Urteile vom 16.09.2021 – 7 A 5.21 – DVBl 2022, 356 Rn. 18; vom 03.02.2022 – 7 C 2.21, BVerwGE 174, 385 Rn. 12; und vom 14.09.2022 – 9 C 24.21, BVerwGE 176, 259 Rn. 16[]
  6. in diesem Sinne auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand August 2025, § 2 UmwRG Rn.19; ähnlich Kment, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl.2023, § 2 UmwRG Rn. 21 f.[]
  7. in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 – OVG 11 N 40.18 – NuR 2022, 272 Rn. 5 f.[]
  8. vgl. auch BVerwG, Urteile vom 08.11.2022 – 7 C 7.21, BVerwGE 177, 13 Rn. 27; und vom 28.09.2023 – 4 C 6.21, BVerwGE 180, 263 Rn. 41[]
  9. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2023 – 4 C 6.21, BVerwGE 180, 263 Rn. 41[]
  10. EuGH, Urteil vom 08.11.2022 – C-873/19 46 ff., insbesondere Rn. 52[]
  11. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 – 7 C 7.21, BVerwGE 177, 13 Rn. 27 ff.[]
  12. in diesem Sinne auch Bunge, UmwRG, 2. Aufl.2019, § 1 Rn. 211 f.[]
  13. BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 – 22 A 23.40049 64; noch offengelassen von BayVGH, Beschluss vom 07.02.2023 – 22 CS 22.19 08 74; a. A. VG Weimar, Beschluss vom 13.03.2017 – 7 E 155/17 We 82, VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.03.2020 – 5 K 3036/19 117 und VG Hannover, Beschluss vom 18.05.2021 – 4 B 6438/20 105[]
  14. BVerwG, Urteile vom 11.10.2017 – 9 A 14.16, BVerwGE 160, 78 Rn. 25 ff.; und vom 03.11.2020 – 9 A 7.19, BVerwGE 170, 138 Rn. 137[]
  15. vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 – 7 C 7.21, BVerwGE 177, 13 Rn. 27 ff.[]

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