Unangemessen lange Verfahrensdauer – und das Aufenthaltsrecht

Wenn von einer überlangen Verfahrensdauer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts auszugehen ist1, hat diese kein Anspruch auf Absehen von Tatbestandsvoraussetzungnen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Folge, sondern lediglich einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach § 198 GVG.

Unangemessen lange Verfahrensdauer  – und das Aufenthaltsrecht

Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Bestimmung nur Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern2. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen3.

Eine überlange Verfahrensdauer begründet keine Ausnahme vom Regelerfordernis der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, einen inhaltlichen Bezug zwischen der überlangen Dauer eines Verfahrens und den geltend gemachten materiellrechtlichen Positionen herzustellen. Das gilt auch für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage eines durch die Verfahrensdauer bewirkten Wegfalls von Gründen, die ein Absehen von der Sicherung des Lebensunterhalts hätten rechtfertigen können. Auch in einer solchen Fallkonstellation sind die Verfahrensbeteiligten auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.20114 verwiesen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 B 21.2014 –

  1. vgl. dazu EGMR, Urteil vom 16.07.2009 – 8453/04, NVwZ 2010, 1015, 1017; BVerfG, Beschluss vom 22.08.2013 – 1 BvR 1067/12 – NJW 2013, 3630, 3631 f.; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146 = Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 1, jeweils Rn. 37 ff.[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12, BVerwGE 146, 98 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr.19, jeweils Rn. 50[]
  3. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013. a.a.O.[]
  4. BGBl I S. 2302[]