Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird.
In einem Verwaltungsgerichtsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der eröffnete Rechtsweg zwar erschöpft, wenn gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO eine Beschwerde nicht statthaft ist. Der Beschwerdeführer muss jedoch, um den Grundsatz der Subsidiarität zu wahren, zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache beschreiten, wenn er mit seinem Beschwerdevorbringen eine Rüge erhebt, die einen Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren betrifft.
Der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne erfordert über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass Beschwerdeführende die ihnen zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern1. Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen2. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen3. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist4 oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann5.
Nach diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten zu verweisen, wenn sich seine Grundrechtsrügen nicht spezifisch auf das fachgerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beziehen, in welchem der Rechtsweg erschöpft ist, es mithin nicht um Verfahrensrechte des vorläufigen Rechtsschutzes geht, sondern um ein streitiges Rechtsverhältnis.
Auch die Beurteilung, ob daraus ein Anspruch tatsächlich erwachsen ist, an den auch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO anknüpfte, geht über die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinaus und bezieht sich auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren.
Die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erweist sich für den Beschwerdeführer als zumutbar, wenn er seine Verfassungsbeschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben hat, in dem er aufgrund der insoweit schon eingetretenen Erledigung der Hauptsache nur noch die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte durch die angegriffene einstweilige Anordnung geltend machen kann. Für dieses Begehren ist der fachgerichtliche Rechtsschutz nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen. Der von der Anordnungswirkung ausgehenden Beschwer kann zwar durch den eingetretenen Zeitablauf ohnehin nicht mehr abgeholfen werden. Die Feststellung des Nichtbestehens eines früheren Rechtsverhältnisses kann hingegen Gegenstand einer negativen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein, die zu erheben dem Beschwerdeführer zumutbar ist.
Diese Rechtsschutzmöglichkeit ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität zu berücksichtigen. Ihr Gegenstand ist zwar nicht identisch mit dem verfassungsbeschwerdegegenständlichen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Anrufung der Verwaltungsgerichte in der Hauptsache kann aber dennoch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde entbehrlich machen6.
Eine negative Feststellungsklage ist nicht von vornherein aussichtslos. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von – natürlichen oder juristischen – Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben7.
Das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung erscheint angesichts des umfänglichen Vortrags des Beschwerdeführers zu einem erheblichen Eingriff in seine Grundrechte und den sich hier typischerweise in kurzer Zeit erledigenden Fragen nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn ein Feststellunginteresse zu der Vergangenheit angehörigen Rechtsverhältnissen ist nicht nur bei einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben. Vielmehr kann es auch je nach Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit den Gewährleistungen effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) in den Fällen typischerweise kurzfristiger Erledigung gerechtfertigt sein8, wie dies die Fachgerichte im Bereich der erledigten Verwaltungsakte für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen beziehungsweise schwerwiegenden) Grundrechtseingriffen konkretisieren9.
Eine offensichtliche Unzulässigkeit ist schließlich nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht eines Antrags des Beschwerdeführers anzunehmen, eine Anordnung des Verwaltungsgerichts zur Erhebung der Klage in der Hauptsache zu erreichen, weil es für diese Klage und damit für den Antrag an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Selbst bei Erfolglosigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 Abs. 1 ZPO ist dem Grundsatz der Subsidiarität erst genügt, wenn der ursprünglich von der vorläufigen Entscheidung Beschwerte eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erhebt10.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. September 2024 – 1 BvR 1623/24
- vgl. BVerfGE 74, 102 <113> 77, 381 <401> 81, 22 <27> 114, 258 <279> 115, 81 <91 f.> 123, 148 <172> 134, 242 <285>[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.> 86, 15 <22 f.> 104, 65 <70 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 86, 15 <22> 104, 65 <71>[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 180 <186> 83, 216 <228> 104, 65 <71>[↩]
- vgl. BVerfGE 104, 65 <71>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.11.1994 – 2 BvR 1952/93 7[↩]
- vgl. BVerwGE 89, 327 <329 f.> 100, 262 <264> 136, 54 <57 Rn. 24>[↩]
- vgl. BVerfGE 104, 220 <233 f.> BVerwGE 160, 169 <177 Rn.20>[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22, Rn. 21 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.11.1994 – 2 BvR 1952/93 4, 7[↩]











