Verfassungsbeschwerde – und die Substantiierungspflicht

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen in formeller oder materieller Hinsicht nicht genügt. Dies gilt insbesondere, wenn es der Beschwerdeführer versäumt, hinreichend zu denjenigen den vorliegenden Fall besonders prägenden Tatsachen und Wertungen vorzutragen, die die angegriffenen Entscheidungen möglicherweise zu tragen geeignet sind-

Verfassungsbeschwerde – und die Substantiierungspflicht

Der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, ist substantiiert und schlüssig darzulegen. Die hinreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert einen Vortrag, der das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Hierzu sind die angegriffenen Gerichtsentscheidungen sowie die zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen vorzulegen oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen beziehungsweise in einer Weise wiederzugeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht1. Je nach Angriffsgegenstand kann dies erfordern, neben den angegriffenen Entscheidungen auch andere relevante Entscheidungsgrundlagen, beispielsweise vorangegangene Gerichtsentscheidungen oder Sachverständigengutachten, vorzulegen2, wenn etwa die angegriffene Entscheidung oder die Beschwerdeschrift selbst auf diese Grundlagen verweist3

Inhaltlich muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht, soweit dies für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Belang ist, sowie und insbesondere mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag eines Beschwerdeführers muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben4. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen5; das erfordert in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und ihren tragenden Begründungslinien auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen6.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Heranziehung von § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG als Rechtsgrundlage für die Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen wendet und demgegenüber von einer Spezialität des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG ausgeht, setzt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht zureichend mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Überprüfung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung durch das Bundesverfassungsgericht auseinander.

Auslegung und Anwendung des (einfachen) Gesetzesrechts sind Aufgabe der Fachgerichte und können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt7.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 2 BvR 950/21

  1. vgl. BVerfGE 88, 40 <45> 93, 266 <288> 112, 304 <314 f.>[]
  2. BVerfGK 14, 402 <417>[]
  3. vgl. BVerfGE 78, 320 <327> 88, 40 <45>[]
  4. vgl. BVerfGE 78, 320 <329>[]
  5. vgl. BVerfGE 82, 43 <49> 86, 122 <127> 130, 1 <21>[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2020 – 2 BvR 1893/20, Rn. 1[]
  7. vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96> 33, 125 <168> 85, 248 <257 f.>[]