Verfassungswidrige Äußerungen von Justizvollzugsbeamten in Chatgruppen

Eine Verletzung der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht setzt neben einem hinreichend gewichtigen äußeren Verhalten eine entsprechende innere Einstellung voraus. Fehlt deren Nachweis, können volksverhetzende Chatbeiträge gleichwohl die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen – wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.

Verfassungswidrige Äußerungen von Justizvollzugsbeamten in Chatgruppen

Verfassungsfeindliche Äußerungen in Chatgruppen begründen nicht schon aufgrund ihres äußeren Anscheins einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt hierfür zusätzlich eine entsprechende innere Einstellung. Disziplinarrechtlich folgenlos bleiben solche Beiträge bei fehlendem Nachweis dieser Einstellung allerdings nicht. Das zeigen zwei gemeinsam verhandelte Verfahren gegen Beamte des einfachen Justizdienstes in Nordrhein-Westfalen: Während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigte, beschränkte es die Sanktion im anderen Fall auf eine Zurückstufung um ein Amt.

Den Beamten wurde vorgeworfen, in einer Chatgruppe mit Justizwachtmeistern verschiedener Justizbehörden Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen sowie den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten veröffentlicht oder kommentiert zu haben. Das Land Nordrhein-Westfalen erhob gegen beide Disziplinarklage mit dem Ziel, sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte im ersten Verfahren1 war wegen der Chatbeiträge bereits rechtskräftig durch Strafbefehl verurteilt worden: wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB in neun Fällen und wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB in 16 Fällen. Die Gesamtgeldstrafe betrug 160 Tagessätze. Der Beklagte im zweiten Verfahren2 war vom Amtsgericht unter Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnt worden. Dieses Urteil war noch nicht rechtskräftig.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte beide Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt3. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster bestätigte diese Entscheidungen, obwohl es sich bei keinem der Beklagten von einer verfassungsuntreuen Gesinnung überzeugen konnte4. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts genügte bereits das Setzen eines „bösen Scheins“, um einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht anzunehmen.

Dieser rechtlichen Bewertung ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 11. Juni 20265 stellten die Bundesrichter klar, dass eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht sowohl eine objektive als auch eine subjektive Komponente voraussetzt. Eine Äußerung muss nach ihrem äußeren Erscheinungsbild hinreichend gewichtig auf ein illoyales Verhalten hindeuten und zugleich von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen sein. Das Bundesverwaltungsgericht grenzt dies von Äußerungen ab, die auf äußeren Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation in Chats beruhen. Die erforderliche innere Einstellung war nach den für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei beiden Beklagten nicht nachgewiesen.

Das Verhalten verletzte jedoch die eigenständige beamtenrechtliche Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert. Auch ein solcher Pflichtverstoß kann nach der Entscheidung ausnahmsweise die disziplinarische Höchstmaßnahme tragen. Für die Schwere des Fehlverhaltens berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere, dass § 130 Abs. 1 StGB für Volksverhetzung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.

Im ersten Verfahren1 blieb die Revision deshalb erfolglos. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erwies sich im Ergebnis als richtig. Ausschlaggebend waren der Inhalt und die Menge der veröffentlichten Nachrichten sowie die Dauer des Fehlverhaltens.

Anders fiel die Bewertung im zweitenb Verfahren2 aus. Hier hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stufte den Beamten lediglich um ein Amt zurück. Seine Tatbeiträge hatten kein vergleichbares Gewicht. Zudem ließen sein Persönlichkeitsbild und seine Bemühungen, das Fehlverhalten aufzuarbeiten, die Prognose zu, dass die Zurückstufung ausreiche, um ihn künftig zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Einen endgültigen Vertrauensverlust nahm das Bundesverwaltungsgericht daher nicht an.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidungen verlangen eine sorgfältige Trennung zwischen der Verletzung der Verfassungstreuepflicht und einem Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Der äußere Eindruck verfassungsfeindlicher Chatbeiträge ersetzt den Nachweis einer entsprechenden inneren Einstellung nicht. Umgekehrt schützt ein fehlender Gesinnungsnachweis nicht vor der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bleiben Inhalt, Umfang und Dauer des Fehlverhaltens sowie das Persönlichkeitsbild und die Zukunftsprognose entscheidend. Eine nachvollziehbare Aufarbeitung kann dabei erhebliches Gewicht gewinnen, wie die Zurückstufung im zweiten Verfahren verdeutlicht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. Oktober 2026 – 2 C 2.26 und 2 C 4.26

  1. BVerwG – 2 C 2.26[↩][↩]
  2. BVerwG – 2 C 4.26[↩][↩]
  3. VG Düsseldorf, Urteile vom 28.08.2023 – 35 K 3326/22 und 35 K 3121/22[↩]
  4. OVG NRW, Urteile vom 25.06.2025 – 31 A 1775/23.O und 31 A 1774/23.O[↩]
  5. BVerwG, Urteil vom 11.06.2026 – 2 C 12.25[↩]