Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb aktuell ein Eilantrag der Partei „DIE RECHTE“ gegen als versammlungsrechtliche Auflage ausgesprochene Redeverbote ohne Erfolg.

Im Vorfeld einer vom Landesverband Baden-Württemberg geplanten Versammlung hatte die Versammlungsbehörde der Stadt Karlsruhe als Auflage Redeverbote für neun der ursprünglich vorgesehenen Redner ausgesprochen. Hiergegen wendete sich der Antragsteller – Mitglied im Bundesvorstand der Partei und zugleich stellvertretender Leiter der geplanten Versammlung – im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller tatsächlich die Aufgaben des Versammlungsleiters übernehmen müsse. Der Antragsteller habe weder die Art noch die Symptome der behaupteten Erkrankung des vorgesehenen Versammlungsleiters erläutert oder dargelegt, ob und weshalb konkret mit einem Ausfall des Versammlungsleiters zu rechnen sei. Nach Beginn der Versammlung beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht beurteilte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genügt. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat – ohne dass dies selbst Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken gäbe oder der Antragsteller solche aufgezeigt hätte – seine die Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ablehnende Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass eine Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Tätigwerdens des Antragstellers als Vertreter des vorgesehenen Versammlungsleiters M. nicht glaubhaft gemacht sei. Der Vortrag des Antragstellers, der nicht Adressat der angegriffenen Verfügung sei, sei daher nicht geeignet, eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers darzulegen. Dem ist der Antragsteller erstmals im Rahmen seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit erstmals näherem Vortrag zur Natur der Erkrankung des Versammlungsleiters (aber erneut ohne Nachweise oder nachprüfbare Angaben) entgegengetreten, die ein Einschreiten des Antragstellers als stellvertretender Versammlungsleiter wahrscheinlich erscheinen lasse. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bzw. der einstweiligen Anordnung dient jedoch nicht dem Zweck, prozessuale Versäumnisse des Antragstellers zu kompensieren. Der Antrag ist daher unzulässig.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2017 – 1 BvQ 29/17