Vorrangiger fachgerichtlicher Eilrechtsschutz bei der Anhörungsrüge – oder: keine einstweilige Anordnung aus Karlsruhe

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Vorrangiger fachgerichtlicher Eilrechtsschutz bei der Anhörungsrüge  – oder: keine einstweilige Anordnung aus Karlsruhe

Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist1. Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat2.

Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Anhörungsrüge gegen den Beschluss über seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller offenbar nicht gestellt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvQ 91/19

  1. vgl. BVerfGE 105, 235, 238; 113, 113, 119 f.; stRspr[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.09.2016 – 2 BvQ 52/16, Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 13.08.2019 – 1 BvQ 66/19, Rn. 2; stRspr[]