„Weggeschwommene Grundstücke“ sind nur solche, die ihre Unternehmenszugehörigkeit nach der Schädigung des Unternehmens verloren haben. Daran fehlt es, wenn bei der Entziehung des Unternehmens einige dazugehörige Vermögensgegenstände nicht dem neuen Unternehmensträger zugewiesen, sondern zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers enteignet wurden.
Wer einen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gestellt hat und dem Grunde nach stellen konnte, kann nicht daneben oder stattdessen die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände verlangen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG). Der Berechtigte hat nicht die Wahl zwischen einem Anspruch auf das Unternehmen als Ganzes und der Rückforderung einzelner seiner Teile, insbesondere der Betriebsgrundstücke. Das dient dem Zweck, lebensfähige Unternehmen zu erhalten und die Gläubiger vor einer Schmälerung der Haftungsgrundlage zu schützen1. Daraus folgt aber zugleich, dass sich dieser Vorrang der Unternehmensrestitution auf diejenigen Vermögensgegenstände beschränkt, die im Zeitpunkt der Schädigung zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörten2. Ob ein Vermögensgegenstand zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehört, richtet sich nach seiner Widmung zum Unternehmenszweck, also nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung3.
Nach der Systematik des Vermögensgesetzes sind sogenannte weggeschwommene Unternehmensgrundstücke von der Rückgabe ausgeschlossen sind. Wie erwähnt, kann ein Berechtigter, dem ein Unternehmen entzogen wurde, nur die Rückgabe nach den Vorschriften über die Unternehmensrestitution verlangen, nicht hingegen die Rückgabe einzelner Gegenstände, die im Zeitpunkt der Schädigung zum Unternehmensvermögen gehörten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG). Das trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass der Zugriff auf ein Unternehmen als solches die darin zusammengefassten Vermögensgegenstände nur mittelbar betrifft und diese Gegenstände zudem selbst im Rahmen der normalen (weiteren) Unternehmenstätigkeit laufenden Veränderungen unterworfen sein können, ohne dass deswegen das Unternehmen ein anderes werden muss. Ist das zurückverlangte Unternehmen mit dem entzogenen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG vergleichbar, so bedeutet dies gleichzeitig, dass dem Unternehmen „zugeschwommene“ Vermögensgegenstände vom Rückübertragungsanspruch nach § Abs. 1 Satz 1 VermG erfasst werden und dass auf „weggeschwommene“ verzichtet werden muss. Daran knüpft die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG an, wonach im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage auszugleichen sind4.
Daraus ergibt sich aber, dass „weggeschwommene Grundstücke“ nur solche sind, die ihre Unternehmenszugehörigkeit – erst – nach der Schädigung des Unternehmens verloren haben5. Davon ist auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Folglich ist ein „Wegschwimmen“ zu verneinen, wenn bei der Entziehung des Unternehmens einige dazugehörige Vermögensgegenstände nicht dem neuen Unternehmensträger zugewiesen, sondern zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers enteignet wurden. Dann liegt eine auf diese Vermögensgegenstände bezogene besondere Schädigungsmaßnahme vor, der mit dem jeweils für sie geltenden rückgaberechtlichen Institut Rechnung zu tragen ist6, regelmäßig mit der Einzelrestitution, gegebenenfalls aber – wenn die doppelte Entziehung sich als Spaltung des Unternehmens in zwei oder mehrere selbstständige Teilunternehmen darstellt – auch mit der Unternehmensrestitution.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2012 – 8 B 76.11
- BVerwG, Urteil vom 06.04.1995 – 7 C 11.94, BVerwGE 98, 154, 159 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1997 – 7 C 54.96, BVerwGE 104, 92, 97 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25[↩]
- BVerwG, Urteil vom 20.11.1997 – 7 C 40.96, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 49 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 13.02.1997 – 7 C 54.96, BVerwGE 104, 92, 94 f. = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25[↩]
- BVerwG, Urteil vom 13.02.1997 a.a.O. S. 93[↩]
- BVerwG, Urteile vom 13.02.1997 a.a.O. S. 97 und vom 20.11.1997 – 7 C 40.96, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 50 f.[↩]











