Wenn ein Apotheker mit Säure um sich spritzt

Einem Apotheker, der mit einer ätzenden Säurelösung aus seinem Labor eine Körperverletzung begeht, hat in erheblicher Weise gegen die allgemeine Berufspflicht eines Apothekers verstoßen, die in der Apotheke verfügbaren Stoffe und Substanzen nur verantwortungsvoll und entsprechend ihrer pharmazeutischen Zweckbestimmung einzusetzen.

Wenn ein Apotheker mit Säure um sich spritzt

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Klagen eines Apothekers abgewiesen, der sich gegen den Widerruf seiner Approbation und die Rücknahme seiner Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke gewehr hat. Der Kläger war zwischen 1990 und 2004 insgesamt zwölfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem wurde er im Jahre 2000 wegen einer erheblichen Gewalttat zum Nachteil seiner damaligen Freundin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Jahr 2011 verurteilte ihn das Landgericht Bonn wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung. Der Kläger hatte im August 2010 in einer Bonner Gaststätte zwei Gäste mit einer ätzenden Phosphorsäurelösung aus seinem Labor bespritzt. Diese hatte er zuvor in drei Sprit-zen aufgezogen.

Daraufhin widerrief die Bezirksregierung Köln die Approbation des Klägers als Apotheker wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit. Die Stadt Bonn nahm die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke zurück, die sie in Unkenntnis der letzten Tat noch im Februar 2011 erteilt hatte.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln biete der Kläger nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes. Er habe in erheblicher Weise gegen die allgemeine Berufspflicht eines Apothekers verstoßen, die in der Apotheke verfügbaren Stoffe und Substanzen nur verantwortungsvoll und entsprechend ihrer pharmazeutischen Zweckbestimmung einzusetzen. Die Öffentlichkeit erwarte von einem Apotheker, dass er die Zugriffsmöglichkeiten auf gefährliche Stoffe und Substanzen ausschließlich zum Nutzen der Patienten einsetze und nicht für strafrechtliche Zwecke missbrauche.

Außerdem habe er sich durch den vorsätzlichen Angriff mit der Phosphorsäurelösung einer erheblichen Verfehlung schuldig gemacht, die zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust führe.

Die Tat weise auch einen Bezug zu der Tätigkeit des Klägers als Apotheker bzw. Apothekenbetreiber auf, da er sich bewusst eines Mittels bedient habe, das ihm aufgrund seiner beruflichen Stellung zur Verfügung gestanden habe. Da er nicht davor zurückschrecke, auch auf Gefahrstoffe aus Apotheken zurückzugreifen, fehle ihm die Eignung zur Ausübung des Berufs des Apothekenbetreibers bzw. Apothekers.

Verwaltungsgericht Köln,Urteile vom 29. Oktober 2013 – 7 K 7077/11 und 7 K 3907/12