Verkaufsoffene Sonntage mit dem Verweis auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für den Einzelhandel dürfen nicht genehmigt werden. Sie sind nur in Verbindung mit Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zu gestatten.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall die Verordnungen der Städte Lemgo und Bad Salzuflen als rechtswidrig und nichtig angesehen. In Nordrhein-Westfalen dürfen verkaufsoffene Sonntage nur genehmigt werden, wenn sie in Verbindung mit Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen stehen. Weil solche Anlässe aber wegen der Corona-Schutzmaßnahmen abgesagt wurden, sei etwa jeder zweite der für 2020 vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage in NRW ausgefallen, so das Wirtschaftsministerium. Den Händlern sei dadurch ein Umsatz von geschätzt 1,8 Milliarden Euro entgangen. Verkaufsoffene Sonntage sollten den Kaufleuten in den NRW-Städten helfen, durch Corona verloren Umsätze aufzuholen. Das Ministerium hatte den Kommunen ermöglicht, bis zum Jahresende maximal vier verkaufsoffene Sonntage zu genehmigen, damit die Einzelhändler Umsatzeinbußen aus der Corona-Krise aufholen könnten. Die Städte Lemgo und Bad Salzuflen hatten sich auf einen neuen Erlass des NRW-Wirtschaftsministeriums gestützt und hatten Verordnungen für verkaufsoffene Sonntage beschlossen. Gegen diese Verordnungen hatte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. geklagt.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diese Begründung für die Sonntagsöffnung nicht gelten lassen. Sie könnte «praktisch überall für jeden Sonntag angeführt werden». Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster werde damit die verfassungsrechtlich erforderliche Ausnahmeregel für Arbeit am Sonntag nicht gewahrt. Es müsse erkennbar sein, dass es sich bei den geöffneten Geschäften um eine Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe handele. Die Verordnungen der Städte Lemgo und Bad Salzuflen seien daher offensichtlich rechtswidrig und nichtig,
Darüber hinaus war auch der Verweis auf ausgefallene Einnahmen nicht überzeugend. Die Öffnung der Geschäfte von Montag bis Samstag ließen umfassenden Erwerbsmöglichkeiten für den Einzelhandel. Zudem habe der Schutz des arbeitsfreien Sonntags angesichts der «Verwischung von Alltagsrhythmen» durch die Corona-Krise «besonderes Gewicht».
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 28. August 2020 – 4 B 1260/20.NE und 4 B 1261/20.NE
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