Ist die Fällung von Bäumen bereits durch eine wirksame immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung abschließend zugelassen, darf das beteiligte Bezirksamt diese Maßnahme nicht nachträglich untersagen. Das gilt hier, weil die naturschutzrechtlichen Belange und geeignete Standortalternativen bereits im Genehmigungsverfahren berücksichtigt worden waren.
So darf die BEW Berliner Energie und Wärme GmbH zehn Rosskastanien für die Einrichtung einer Baustellenfläche am Heizkraftwerk Charlottenburg fällen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen ein Fällverbot des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf wiederhergestellt. Die Baumfällungen sind bereits Gegenstand einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, gegen die kein Rechtsbehelf eingelegt worden war.
Hintergrund des Verfahrens ist die Modernisierung des Heizkraftwerks. Die Betreiberin plant die Errichtung von drei neuen gasgefeuerten Gasturbinenanlagen, vier Elektro-Heißwassererzeugern und Nebenanlagen. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin erteilte hierfür am 27. Februar 2026 die erforderliche Änderungsgenehmigung. Diese umfasst auch die Einrichtung einer Baustellenfläche in der Grünanlage Am Spreebord. Dort sollen die zur Baustelle gehörenden Personalcontainer aufgestellt werden. Die dafür notwendige Fällung von zehn Rosskastanien ist ausdrücklich von der Genehmigung erfasst. Die Zulassung ist mit Ausgleichs- und Pflegepflichten verbunden. Nach Abschluss der Bauarbeiten muss die Betreiberin unter anderem 19 Bäume pflanzen. Hinzu kommen eine dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie eine 22-jährige Unterhaltungspflege. Bei der Fällung sind außerdem die artenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Trotz der erteilten Genehmigung untersagte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf der Betreiberin am 2. Juli 2026 die Fällung der zehn Rosskastanien. Dagegen legte diese Widerspruch ein und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Eilantrag statt. Nach seiner Bewertung war das Bezirksamt nicht befugt, die bereits genehmigte Fällung zu untersagen. Über deren Zulässigkeit war im immissionsschutzrechtlichen Verfahren durch den Bescheid vom 27. Februar 2026 bereits abschließend und wirksam entschieden worden.
Dabei waren sowohl die naturschutzrechtlichen Belange berücksichtigt als auch geeignete Alternativen für die Aufstellung der Container ausgeschlossen worden. Das Bezirksamt war an diesem Verfahren beteiligt. Für eine nachträgliche Untersagung der auf dieser Grundlage zugelassenen Baumfällungen bestand daher im vorliegenden Fall kein Raum.
Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann das Fällverbot vorerst nicht durchgesetzt werden. Die in der Änderungsgenehmigung festgelegten Ausgleichs- und Pflegepflichten sowie die bei der Fällung zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben verbindlich.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss verdeutlicht die Bindungswirkung einer wirksamen Genehmigung auch gegenüber anderen beteiligten Behörden. Für Vorhabenträger ist deshalb wesentlich, dass erforderliche Baustellenflächen und damit verbundene Eingriffe ausdrücklich in die Genehmigung einbezogen werden. Eine nachvollziehbare Prüfung naturschutzrechtlicher Belange und möglicher Standortalternativen stärkt dabei die rechtliche Absicherung. Beteiligte Behörden müssen ihre Einwände im Genehmigungsverfahren einbringen und dessen abschließende Regelungen bei späteren Maßnahmen beachten. Einen Freibrief für Baumfällungen vermittelt die Entscheidung jedoch nicht: Maßgeblich bleiben der konkrete Genehmigungsumfang und die weiterhin einzuhaltenden Schutzvorgaben.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2026 – 11 S 39/26
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