Verletzt ein Ratsmitglied seine Verschwiegenheitspflicht, so ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtmäßig.

So das Verwaltungsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Ratsmitgliedes der Stadt Pulheim, der in einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ein Schreiben – u.a. an anwesende Pressevertreter – verteilt hat, das mehrere Zitate aus einem nicht öffentlichen Bericht des Rechnungsprüfungsamtes enthielt. Das Rechnungsprüfungsamt hatte geprüft, ob das Vergabeverfahren im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau des Hallenbades rechtskonform durchgeführt worden war. Gegen das Ratsmitglied ist daraufhin ein Ordnungsgeld verhängt worden. Hiergegen richtet sich die Klage des Ratsmitgliedes.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln habe der Kläger seine Verschwiegenheitspflicht verletzt. Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes sei zu diesem Zeitpunkt nicht allgemein bekannt gewesen. In der Presse sei in einem Bericht über den Auftritt des Bürgermeisters in einer Bürgerversammlung wenige Tage zuvor lediglich das Prüfergebnis wiedergegeben worden. Auf ein Recht zur „Flucht in die Öffentlichkeit“ könne sich der Kläger nicht berufen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung seiner kommunalrechtlichen Verschwiegenheitspflicht sei rechtmäßig.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30. August 2012 – 4 K 4462/11