Der Zulässigkeit der Sprungrevision steht nicht entgegen, dass die Zulassung durch den Einzelrichter anstelle der Kammer erfolgt ist1.
Mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter geht die Entscheidungsbefugnis für den Rechtsstreit uneingeschränkt auf den Einzelrichter über; dieser, nicht die ganze Kammer, entscheidet am Ende im Urteil nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Das Bundesverwaltungsgericht lässt offen, ob die nach § 134 Abs. 2 Satz 2 VwGO in aller Regel zwingende Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausnahmsweise entfallen oder eine Revisionszulassung unwirksam sein kann, wenn sie im Einzelfall unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – d.h. in manipulativer oder objektiv willkürlicher Missachtung der einschlägigen Bestimmungen – ergangen ist2 und ob eine erst nach der Übertragung erkannte, entstandene oder abweichend von der übertragenden Kammer gesehene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache eine „wesentliche Änderung der Prozesslage“ bewirkt3, welche die Rückübertragung auf die Kammer ermöglicht oder eine Reduktion des Rückübertragungsermessens bewirkt. Denn hinreichende Anhaltspunkte für eine Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzende, objektiv willkürliche Missachtung einer etwa gegebenen Rückübertragungsmöglichkeit bestanden im hier entschiedenen Fall nicht; sie folgen auch nicht daraus, dass die Sprungrevision zur Klärung einer nicht entscheidungserheblichen Grundsatzfrage zugelassen worden ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 10.18











