Der gemäß § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG räumlich beschränkte Aufenthalt eines ehemaligen Asylbewerbers und die damit verbundene ausschließliche örtliche Zuständigkeit einer bestimmten Ausländerbehörde endet mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers und lebt nach dessen unerlaubten Wiedereinreise nur wieder auf, wenn ein Asylfolgeantrag gestellt wird; ansonsten bestimmt sich in Fällen der unerlaubten Wiedereinreise die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach Landesrecht, und zwar unabhängig davon, welche Behörde vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet zuständig war.
Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 18.Mai 2009 – 10 L 362/09










