Die Regelung in einer Friedhofsgebührensatzung, wonach im Falle der Bestattung einer weiteren Person in einer Wahlgrabstätte für jedes angefangene Jahr, das bis zur vorgeschriebenen Ruhezeit fehlt, eine Verlängerungsgebühr zu entrichten ist, ist mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Grabnutzungsgebühr ist (in Baden-Württemberg) § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG (bzw. das Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes). Danach können die Gemeinden und die Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Dazu zählen auch Einrichtungen des Bestattungswesens. § 2 Abs. 1 KAG schreibt vor, dass die Kommunalabgaben aufgrund einer Satzung erhoben werden, die u.a. den Kreis der Gebührenschuldner, den Maßstab und den Satz der Gebühr bestimmt. Alle Regelungen unterliegen dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das aus dem Gleichheitssatz folgende Willkürverbot belässt dem Satzungsgeber allerdings weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Die Ermessensentscheidung des Satzungsgebers hat sich auch am Wesen der Benutzungsgebühr als eines Entgelts für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auszurichten. Mit anderen Worten: Für die Erhebung einer Benutzungsgebühr ist Voraussetzung, dass die öffentliche Einrichtung tatsächlich genutzt wird1. Dies gilt auch bei der Erhebung von Grabnutzungsgebühren2. Diese sind das öffentlich-rechtliche Entgelt dafür, dass den Nutzungsberechtigten an einer bestimmten Grabstätte für einen bestimmten Zeitraum das ausschließliche Bestattungs- und Pflegerecht eingeräumt wird. Grabnutzungsgebühren sind grundsätzlich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Dies sieht auch § 2 der Friedhofsgebührensatzung der beklagten Kommune vor. Diese Regelung ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung müssen in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung müssen diesen Unterschieden entsprechende, in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden3.
Gemessen hieran ist § 6 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der beklagten Kommune nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Nach dieser – hier einschlägigen – Vorschrift ist, wenn in einer Wahlgrabstätte eine weitere Person bestattet wird, für jedes angefangene Jahr, das bis zur vorgeschriebenen Ruhezeit fehlt, eine Verlängerungsgebühr zu entrichten. Diese Regelung hat im Extremfall, in dem nur ein Tag – oder ein Jahr und ein Tag usw. – bis zur vorgeschriebenen Ruhezeit fehlt, zur Folge, dass die Gebühr für ein ganzes Jahr entrichtet werden muss, obwohl sich das Nutzungsrecht nur um einen Tag – bzw. um ein Jahr und einen Tag usw. – verlängert. Demgegenüber hat die Beklagte die Möglichkeit, die nach Ablauf des Nutzungsrechts freigewordene Grabstätte einem Dritten anzubieten und nochmals Grabnutzungsgebühren zu erheben. Auch muss derjenige, zu dessen Gunsten das Nutzungsrecht nur um einen Tag verlängert wurde, eine gleich hohe Gebühr entrichten wie im Fall einer Verlängerung z. B. um 365 Tage. Diese Regelung ist unter dem Gesichtspunkt einer gleichmäßigen und gerechten Gebührenerhebung nicht mehr vertretbar. Zwar ist anerkannt, dass ein bestimmter Zeitraum als Benutzungseinheit bestimmt werden darf und dass demgemäß der Benutzer zu der auf den Zeitraum entfallenden Gebühr dann heranzuziehen ist, wenn eine Benutzung nur während eines Teils des Zeitabschnittes stattgefunden hat. Jedoch erfordern das Wesen der Benutzungsgebühr als eines Entgelts für eine besondere Leistung der Gemeinde und das Willkürverbot, dass dieser Zeitabschnitt nicht zu weit gefasst ist. Dabei gilt es, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Streben nach exakter und zeitnaher Berücksichtigung von Veränderungen und dem Gebot der Praktikabilität und Zumutbarkeit. Da sich bereits die Nichtberücksichtigung von Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen über einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten auch unter Praktikabilitätsgründen nicht rechtfertigen lässt4, gilt dies erst Recht für die hier einschlägige Regelung, die die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr gleich behandelt.
Im Übrigen können die von der Beklagten pauschal angeführten Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Regelung nicht rechtfertigen. Denn im Hinblick auf die Berechnung der Ruhezeit (vgl. § 6 BStG) muss die Beklagte ohnehin die jeweiligen Bestattungstermine erfassen. Auch wird der Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts – wie im vorliegenden Fall – auf den Tag genau berechnet. Schließlich stellt die Berechnung des sich aus dem Verlängerungszeitraum ergebenden Anteils der Jahresgebühr nur einen einfachen Rechenschritt dar. Ob der Gleichheitsgrundsatz eine auf den Tag genaue Berechnung erfordert oder eine Berechnung auf das Monatsende sachlich noch gerechtfertigt ist5, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die Erhebung einer Gebühr für jedes angefangene Jahr nicht zulässig6.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 15. September 2010 – 3 K 1921/09
- vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Bad.-Württ., Stand: Februar 2007, 3 KAG § 13, Rn. 7; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III, § 6, Rn. 311[↩]
- vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 25.09.2001 – 8 L 637/99, NVwZ 2002, 1526[↩]
- vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.06.2008 – 2 LA 124/07[↩]
- vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.1994 – 2 S 1164/93, zu der Regelung in einer Abfallwirtschaftssatzung, nach der die Änderung tatsächlicher Grundlagen der Gebührenbemessung und Gebührenschuld für die Dauer von maximal einem halben Jahr außer Acht zu lassen sind; vgl. Faiß, a.a.O.; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Bad.-Württ., 2, § 13 KAG, Anm. 1.8[↩]
- vgl. Faiß, a.a.O., wonach es bei Benutzungsgebühren aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig sein dürfte, bei einer Jahresgebühr und bei der Beendigung oder bei einem Beginn der Benutzung während des Jahres angefangene Monate als volle Monate zu behandeln[↩]
- vgl. VG Aachen, Urteil vom 15.01.2010 – 7 K 1370/08, KStZ 2010, 95; a.A. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2010, S. 96[↩]











