Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Beteiligten/Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen setzen regelmäßig voraus, dass sich das Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der aussagenden Person verschafft1.
Auf diesem Fehler kann die angegriffene Entscheidung auch beruhen, ohne dass es darauf ankommt, was der Kläger im Verhandlungstermin noch hätte vortragen wollen und ob dies erheblich gewesen wäre (sog. „absoluter Revisionsgrund“)2.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 2 B 42015











