Ist eine Berichterstattung über die in der Öffentlichkeit bekannte wahre Tatsache, eine (namentlich genannte) Entertainerin sei durch Krankheit aus ihrer Karriere herausgerissen worden, zulässig? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen – und befand die Berichterstattung für zulässig:

Wortberichterstattung[↑]
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hatte die Entertainerin gegen die beklagte Zeitschriften-Verlegerin keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wortberichterstattung über die Tatsache der Erkrankung der Entertainerin.
Allerdings wird das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Entertainerin durch die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassagen in dem Artikel der Beklagten beeinträchtigt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Bundesgerichtshofs umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen1. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern2, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten3, im Bereich der Sexualität4, bei sozial abweichendem Verhalten5 oder bei Krankheiten6 der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung durch andere, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt7.
Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortberichterstattung die Entertainerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel werden Informationen über ihre privaten Angelegenheiten, nämlich über ihre Erkrankung wiedergegeben, deren Verbreitung in den Medien sie nicht wünschte.
Diese Beeinträchtigung hatte die Entertainerin im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber hinzunehmen:
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind8. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt9.
Im Streitfall sind das Interesse der Entertainerin am durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz ihrer Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen10. Diese Abwägung fällt unter den Umständen des Streitfalles zugunsten der Beklagten aus.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben11. Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn die Privatsphäre betroffen ist. Zur Privatsphäre – auch einer Person des öffentlichen Interesses – gehört grundsätzlich die eigene Erkrankung, wobei Ausnahmen allenfalls bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern bestehen können12.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte13 sind bei der Abwägung insbesondere der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung zu berücksichtigen.
Nach diesen Grundsätzen hat im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung das Interesse der Entertainerin am Schutz ihrer Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.
Die Entertainerin ist eine in der Öffentlichkeit insbesondere durch viele Fernsehauftritte bekannte Kabarettistin, ComedyDarstellerin und Entertainerin und damit eine Person des öffentlichen Interesses.
Im Streitfall beschränkte sich die Berichterstattung der Beklagten im Verhältnis zur Entertainerin auf die Wiedergabe der damals in der Öffentlichkeit längst bekannten wahren Tatsache, dass die Entertainerin im Januar 2008 ihre Tournee krankheitsbedingt abbrechen musste („Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren“), sie entgegen einer Ankündigung im Herbst 2008 nicht wieder aufgenommen hat und seither – ohne weitere Informationen an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen – „von der Bildfläche verschwunden ist“. Es wurden keinerlei konkrete Aussagen zu Art und Ursache der Erkrankung der Entertainerin gemacht, vielmehr wurde sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass man nichts über ihren Gesundheitszustand wisse. Aus den Umständen wurde lediglich die – naheliegende – Schlussfolgerung gezogen, dass die Erkrankung vermutlich schwer sein muss („So etwas ist immer höchst beunruhigend“).
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von früheren BGH-Urteilen14, denen Berichte über (medizinische) Einzelheiten über (angebliche) Erkrankungen der dortigen Kläger zugrunde lagen.
Die Grenze zu einer unzulässigen Presseberichterstattung wurde im Streitfall – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – auch nicht dadurch überschritten, dass die Berichterstattung über die Erkrankung der Entertainerin im Zusammenhang mit einem Bericht über einen aktuellen Fall einer schweren Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin erfolgte und – wie das Berufungsgericht meint – sich daraus kein neues Berichterstattungsinteresse herleiten lasse. Für die Wortberichterstattung als solche gilt der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz im Rahmen der auch dort erforderlichen Abwägung nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten15. Abgesehen davon hatte die von der Entertainerin beanstandete Berichterstattung über ihre Person nicht bloße Belanglosigkeiten zum Gegenstand, sondern diente auch der Unterrichtung der interessierten Öffentlichkeit und ihrer „Fangemeinde“ darüber, dass es ein Jahr nach ihrer Erkrankung und Tourneeabsage immer noch keinerlei Informationen über ihren Gesundheitszustand und eine mögliche Rückkehr in ihren Beruf gab. Dadurch konnte die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Informationspolitik beliebter Künstler leisten, die sich nach einer plötzlichen Erkrankung völlig aus der Öffentlichkeit zurückziehen und ihr besorgtes Publikum über ihr weiteres Schicksal im Ungewissen lassen.
Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den aktuellen Fall der Sportmoderatorin L. zum Anlass genommen hat, sich erneut mit dem – ihrer Ansicht nach Parallelen aufweisenden – Fall der Entertainerin zu beschäftigen, zumal sich dieser Fall zum damaligen Zeitpunkt gerade jährte. Die betreffenden Äußerungen weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf und die Intensität der Beeinträchtigung ist gering. Sie sind in keiner Weise herabsetzend oder gar ehrverletzend.
Bildberichterstattung[↑]
Auch hatte die Entertainerin nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Bildnisse.
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen16, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben17 als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht18. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Nach diesen Grundsätzen war die von der Entertainerin angegriffene Bildberichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig.
Das erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Der Artikel behandelte, soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse, das Verschwinden einer bekannten Entertainerin, Schauspielerin und Kabarettistin aus der Öffentlichkeit nach einer schweren Erkrankung, die geheim gehalten wurde. Die Berichterstattung war, wie oben dargelegt, vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob sie auch Darstellungen enthielt, die man je nach der Einstellung zu weitgehend unterhaltenden Medienprodukten als belanglos oder spekulativ bewerten kann. Es ist nicht zulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich des veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu der Wortberichterstattung hatte und dieses Thema unter den Umständen des Falles von öffentlichem Interesse und demgemäß als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu beurteilen war. Davon ist hier auszugehen, denn der Begriff der Zeitgeschichte wird nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt19.
Die veröffentlichten Fotos hatten nach der Art ihrer Gewinnung und Darstellung auch keinen eigenständigen Verletzungsgehalt. Es handelt sich um kontextneutrale Porträtfotos, deren Veröffentlichung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs20 und des Bundesverfassungsgerichts21 unbedenklich ist und die berechtigte Interessen der Entertainerin (§ 23 Abs. 2 KUG) nicht verletzt. Der Umstand, dass eines der Fotos auf der Titelseite im Wege einer – als solche ohne Weiteres erkennbaren – Fotomontage mit einem Foto der Sportmoderatorin L. verbunden worden ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal sich die Entertainerin gegen die Fotos als solche auch gar nicht wendet, sondern lediglich gegen ihre Veröffentlichung im Zusammenhang mit der – allerdings erlaubten – Wortberichterstattung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10
- vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 55 f.; BGH, Urteile vom 19.12.1995 – VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02, VersR 2004, 522; vom 26.10.2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13 und vom 22.11.2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10, jeweils mwN[↩]
- BVerfGE 80, 367[↩]
- BVerfGE 27, 344[↩]
- BVerfGE 47, 46; 49, 286[↩]
- BVerfGE 44, 353[↩]
- BVerfGE 32, 373[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.10.2011 – VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 15 und vom 22.11.2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02, aaO S. 523; vom 11.03.2008 – VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; vom 22.11.2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.06.2005 – VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17.11.2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn.20 ff. mwN; vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 – Onlinearchiv I; vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 – Onlinearchiv II und vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, aaO; vom 22.11.2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 13[↩]
- vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 und 1058[↩]
- vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.12.1995 – VI ZR 332/94, VersR 1996, 339, 340; vom 14.10.2008 – VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn.20; – VI ZR 256/06, VersR 2009, 76 Rn.20 und – VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn.19[↩]
- vgl. EGMR NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff. und 1058 Rn. 186 ff., jeweils zur Wort- und Bildberichterstattung[↩]
- BGH, Urteile vom 05.12.1995 – VI ZR 332/94, VersR 1996, 339 und vom 14.10.2008 – VI ZR 272/06, VersR 2009, 78; – VI ZR 256/06, VersR 2009, 76 und – VI ZR 260/06, VersR 2009, 511[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.10.2011 – VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 27; vom 26.10.2010 – VI ZR 230/08, VersR 2011, 130 Rn.19 und vom 01.07.2008 – VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 23; BVerfG AfP 2010, 562; Müller, VersR 2008, 1141, 1148 f.[↩]
- vgl. grundlegend BGH, Urteile vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff. und zuletzt vom 18.10.2011 – VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f. und vom 22.11.2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f., jeweils mwN[↩]
- vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.[↩]
- vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058[↩]
- BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2002 – VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26, 32 f.[↩]
- vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1924 f.; NJW 2006, 2835 Rn. 13[↩]