Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem Rechtsstreit, in dem es um die Präsentation von Arzneimitteln im Internet geht, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Hierbei geht es um die Auslegung des Artikels 88 Abs. 1 lit. a der „Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel“:
Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2009 – I ZR 223/06
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