Verweist ein Heilpraktiker einen Patienten nicht an einen Arzt, obwohl dies medizinisch geboten war, kann dies den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis rechtfertigen.
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Fall wandte sich der Antragsteller, ein in Bückeburg tätiger 67-jährigen Heilpraktiker, gegen einen vom Landkreis Schaumburg erlassenen Widerruf seiner Heilpraktikererlaubnis. Das Verwaltungsgericht ging aufgrund der Zeugenaussage der Patientin und Aussagen ihrer Angehörigen davon aus, dass der Heilpraktiker die Patientin darin bestärkte, fachärztliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Patientin im Juni 2005 festgestellt hatte, dass ein Knoten in ihrer Brust vorhanden war. Auch die voranschreitende Deformierung der Brust bis hin zu einer blutenden Wunde veranlasste ihn nicht zum Abbruch der heilpraktischen Behandlung und Überweisung der Patientin an einen Facharzt. Das Verwaltungsgericht Hannover folgte nicht dem Vortrag des Heilpraktikers, er habe Hinweise auf eine fachärztlich gebotene Abklärung der Erkrankung gegeben. Zwar dokumentierte er die äußerlichen Anzeichen der Brustkrebserkrankung, die Schmerzbekundungen der Patientin und die von ihm durchgeführten Behandlungen zur Beseitigung des Lymphstaus, nicht aber den von ihm behauptete Hinweis. Stattdessen erhöhte er stetig die heilpraktische Behandlungsintensität. Die Patientin wurde fortlaufend schwächer und brach im April 2007 zusammen. Die Brustkrebserkrankung war zu diesem Zeitpunkt in einem weit fortgeschrittenen Stadium und eine Vielzahl von Organen war bereits von Metastasen befallen. Die Patientin verstarb im November 2008.
Das Verwaltungsgericht Hannover sah die berufliche Zuverlässigkeit des Heilpraktikers zur Ausübung seines Berufs nicht mehr als gegeben an. Es bestätigt die sofortige Beendigung seiner Heilpraktikertätigkeit durch den Landkreis Schaumburg, weil es die dringende Gefahr sieht, dass es anderenfalls zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 25. Juni 2010 – 5 B 2650/10











