Eine öffentliche Auftraggeberin darf Tablets nur dann herstellerspezifisch ausschreiben, wenn sie die hierfür maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Gründe konkret, nachvollziehbar und belastbar dokumentiert. Pauschale Hinweise auf mögliche Kompatibilitätsprobleme, einen erhöhten Verwaltungsaufwand oder Mehrkosten genügen nicht.
Eine Stadt muss aktuell die geplante Beschaffung von 665 Tablets für ihre Schulen neu ausschreiben, nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf einer entsprechenden sofortigen Beschwerde des Unternehmens Samsung stattgegeben hat. Die Stadt hatte ausschließlich iPads von Apple sowie passende Schutzhüllen ausgeschrieben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ließ sich den Vergabeunterlagen jedoch nicht entnehmen, dass die Festlegung auf diesen Hersteller hinreichend gerechtfertigt war.
Die Stadt hatte die Beschaffung im Jahr 2025 im offenen Verfahren eingeleitet. Zur Begründung der Herstellervorgabe führte sie an, Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte seien bereits mit Apple-Tablets ausgestattet. Mit der Ausschreibung sollten ein Teil der vorhandenen Geräte ersetzt und zusätzlicher Bedarf gedeckt werden. Die Beschaffung von Tablets eines anderen Herstellers würde nach ihrer Einschätzung erheblichen zusätzlichen Aufwand und Mehrkosten verursachen. Insbesondere müsse möglicherweise die zentrale Verwaltungsplattform für die mobilen Geräte, das sogenannte Mobile Device Management, mit erheblichem Zeitaufwand ausgetauscht werden. Zudem könne der parallele Einsatz unterschiedlicher Fabrikate technische und organisatorische Probleme hervorrufen.
Samsung beanstandete, dass diese Vorgabe gegen das Gebot der produkt- und herstellerneutralen Leistungsbeschreibung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 VgV verstoße. Das Unternehmen berief sich außerdem auf den Wettbewerbsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 1, 2 und 6 GWB. Nachdem die Stadt der Rüge nicht abgeholfen und die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 13. August 2025 zurückgewiesen hatte, legte Samsung sofortige Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Entscheidung der Vergabekammer auf. Die Festlegung auf Produkte eines bestimmten Herstellers beschränke den Wettbewerb und sei deshalb nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Auftraggeber müssten die Gründe für eine solche Ausnahme konkret darlegen und erforderlichenfalls nachweisen. Eine bloße Präferenz für ein bestimmtes System oder der Wunsch, eine bereits vorhandene Geräteumgebung unverändert fortzuführen, reiche hierfür nicht aus.
Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn sich der Auftraggeber auf die Einbindung neuer Geräte in eine bestehende Hard- und Softwarelandschaft beruft. Vermutete Inkompatibilitäten oder allgemein gehaltene technische Erwägungen genügen ebenso wenig wie pauschale Wirtschaftlichkeitsargumente. Vielmehr muss nachvollziehbar dokumentiert sein, welche konkreten Schwierigkeiten bei einer produktneutralen Beschaffung entstehen würden, welcher Umstellungsaufwand erforderlich wäre und welche Kosten damit verbunden wären.
Diesen Anforderungen wurde die Dokumentation der Stadt nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Insbesondere fehlten konkrete Angaben zum tatsächlichen Aufwand und zu den Kosten einer möglichen Umstellung des Mobile-Device-Management-Systems. Teile der vorgelegten Berechnungen seien zudem nicht plausibel gewesen. Auch die behaupteten Schwierigkeiten eines Mischbetriebs mit Tablets unterschiedlicher Hersteller seien zu allgemein dargestellt und nicht ausreichend belegt worden.
Aus der Entscheidung folgt allerdings kein generelles Verbot, bei der Nachbeschaffung von IT-Geräten einen bestimmten Hersteller vorzugeben. Eine produktspezifische Ausschreibung kann weiterhin zulässig sein, wenn hierfür objektive, auftragsbezogene technische oder wirtschaftliche Gründe bestehen. Entscheidend ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Alternativen ernsthaft prüft und seine Entscheidung so dokumentiert, dass sie im Nachprüfungsverfahren nachvollzogen werden kann. Ob eine bereits bestehende Systemlandschaft eine Herstellerbindung auch bei künftigen Beschaffungen rechtfertigt, bleibt daher stets eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Will die Stadt weiterhin Tablets für ihre Schulen beschaffen, muss sie nun erneut prüfen, ob tatsächlich ausschließlich iPads ihren Bedarf erfüllen oder auch Geräte anderer Hersteller infrage kommen. Hält sie an einer Herstellervorgabe fest, muss sie die dafür maßgeblichen Gründe wesentlich genauer ermitteln und dokumentieren.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung erhöht vor allem die Anforderungen an die Vorbereitung und Dokumentation öffentlicher IT-Vergaben. Eine bestehende technische Infrastruktur begründet keinen automatischen Bestandsschutz zugunsten des bislang eingesetzten Herstellers. Auftraggeber sollten vor einer produktspezifischen Ausschreibung mögliche Alternativen, Migrationsaufwand, Schnittstellen, Schulungsbedarf, Sicherheitsanforderungen und sämtliche relevanten Kosten konkret untersuchen. Auch Risiken eines Mischbetriebs müssen technisch nachvollziehbar beschrieben und möglichst durch belastbare Zahlen oder fachliche Stellungnahmen belegt werden. Für Wettbewerber eröffnet die Entscheidung gute Angriffsmöglichkeiten, wenn eine Herstellerbindung lediglich mit allgemeinen Hinweisen auf Kompatibilität, Verwaltungsaufwand oder Wirtschaftlichkeit begründet wird. Zugleich macht das Oberlandesgericht deutlich, dass die Herstellerbindung nicht schlechthin ausgeschlossen ist: Mit einer frühzeitigen, ergebnisoffenen Prüfung und einer tragfähigen Vergabedokumentation kann sie im Einzelfall weiterhin rechtmäßig sein.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2026 – VII -Verg 38/25
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