Beschwerde im Vollstreckungsverfahren – oder: der nicht bezifferte Ordnungsgeldantrag

Der Grundsatz, dass es an der für eine sofortige Beschwerde notwendigen Beschwer des Gläubigers fehlt, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat, gilt auch für die Rechtsverfolgung durch qualifizierte Verbraucherverbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG1.

Beschwerde im Vollstreckungsverfahren – oder: der nicht bezifferte Ordnungsgeldantrag

Nachdem im vorliegenden Fall gegen die Schuldnerin wegen eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € verhängt worden war, beantragte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 21.10.2022, gegen die Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld wegen weiterer Verstöße festzusetzen. Der Gläubiger stellte die Höhe des Ordnungsgelds in das Ermessen des Gerichts, bei dessen Ausübung „die Hoffnung auf ersparte Aufwendungen, die der Titelschuldner sich insbesondere dadurch verschaffen wollte, dass er angemessene Maßnahmen zur Rechtseinhaltung (Compliance) unterließ“ zu berücksichtigen sei. Die Kosten für eine wirksame Compliance würden sich auf einen fünfstelligen Betrag belaufen. Das Landgericht Tübingen verhängte gegen die Schuldnerin ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 €2.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen3. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat angenommen, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Gläubiger nicht beschwert sei. Eine Beschwer sei nur gegeben, wenn das festgesetzte Ordnungsgeld hinter einem im Antrag genannten Mindestbetrag zurückbleibe. Das Rechtsschutzziel des Gläubigers sei regelmäßig bereits dann vollständig erfüllt, wenn das Gericht überhaupt ein Ordnungsmittel verhänge. Lediglich in den Fällen, in denen der Gläubiger den Antrag beziffere oder einen Mindestbetrag nenne, sei eine bestimmte (Mindest-) Erwartung des zu verhängenden Ordnungsmittels zum Ausdruck gebracht, sodass Raum für eine Beschwer bestehe, wenn das Gericht dahinter zurückbleibe.

Die hiergegen gerichtete vom Oberlandesgericht Stuttgart zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen:

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds die fehlende Beschwer entgegensteht, wenn im Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat.

Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, bedarf die Beschwer des Gläubigers in einem Ordnungsmittelverfahren unter Berücksichtigung des doppelten Zwecks der Ordnungsmittel – zivilrechtliche Beugemaßnahme und strafähnliche Sanktion – sowie des Umstands, dass das Ordnungsgeld zwar auch der effektiven Durchsetzung der Rechte des Gläubigers dient, aber nicht zu seinen Gunsten verhängt wird, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO zugunsten der Staatskasse beigetrieben wird, einer besonderen Begründung, sofern auf seinen Antrag nur überhaupt ein Ordnungsmittel verhängt worden ist4.

Ergibt sich aus dem Ordnungsmittelantrag des Gläubigers – einschließlich dessen Begründung – weder ein (Mindest-)Betrag noch eine Größenordnung für das beantragte Ordnungsgeld, legt der Gläubiger die Sanktionierung des Verhaltens des Schuldners einschließlich der damit zusammenhängenden effektiven Durchsetzung seines titulierten Rechts in das Ermessen des Gerichts. Sein Rechtsschutzziel ist dann beschränkt auf die Verhängung (irgend-)eines Ordnungsmittels. Übt das Gericht – wie hier – sein Ermessen aus und verhängt ein Ordnungsmittel, ist ein solches vom Gläubiger verfolgte Rechtsschutzziel erfüllt und fehlt es an einer Beschwer5.

Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Beantragung von Ordnungsmitteln durch einen qualifizierten Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Übertragung der vorstehend genannten Grundsätze zur Bestimmung der Beschwer im Ordnungsmittelverfahren auf qualifizierte Verbraucherverbände ist auch nicht deshalb nicht angemessen, weil diesen die Tragung des mit einer Bezifferung des Ordnungsmittels im Falle der (Teil-)Zurückweisung des Antrags verbundenen Kostenrisikos nicht zumutbar sei. 

Der Umstand, dass ein qualifizierter Verbraucherverband lauterkeitsrechtliche Ansprüche zwar im eigenen Namen, aber im Kollektivinteresse verfolgt, rechtfertigt es nicht, ihn von einem nach den §§ 91 ff. ZPO jeden Antragsteller treffenden Kostenrisiko freizustellen, das sich realisieren kann, wenn die gerichtliche Entscheidung hinter dem gestellten Antrag zurückbleibt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verbraucherverband an der effektiven Rechtsdurchsetzung, insbesondere an der Stellung von Ordnungsmittelanträgen, gehindert würde. Ein Verbraucherverband, dessen Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 2 UKlaG voraussetzt, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert zur dauerhaften und sachgerechten Aufgabenerfüllung in der Lage ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 UKlaG), ist – wie jeder andere Antragsteller – gehalten, vor der Einleitung gerichtlicher Verfahren die Erfolgsaussichten einzuschätzen und sein prozessuales Verhalten nach dieser Einschätzung auszurichten. Gleichermaßen ist es – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – einem Verbraucherverband zuzumuten, bereits bei Antragstellung die Möglichkeit eines Rechtsmittels einzukalkulieren.

Die für die Streitwertbegünstigung nach § 12 Abs. 3 und 4 UWG geltenden, für Verbraucherverbände weniger strengen Grundsätze6 sind auf die Regelungen des Rechtsmittelrechts, das einem besonderen Bedürfnis an Klarheit und Eindeutigkeit unterliegt7, nicht übertragbar.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auch keinen Vortrag des Gläubigers in der Antragsschrift zur begehrten Höhe des Ordnungsmittels übergangen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich mit diesem Vortrag befasst und ihm in vertretbarer Weise keine solche inhaltliche Bedeutung entnehmen können. Die Rechtsbeschwerde nimmt hier lediglich eine abweichende tatsächliche Würdigung vor, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht veranlasst8. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

Klärungsbedarf besteht weder hinsichtlich des Art. 8b der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen noch hinsichtlich des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse oder des Art. 24 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, weil der jeweilige Anwendungsbereich dieser Richtlinien vom Streitfall nicht berührt wird.

Mit Blick auf Art. 13 der Richtlinie 2005/29/EG besteht ebenfalls kein unionsrechtlicher Klärungsbedarf, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum bezüglich der Wahl der nationalen Maßnahmen zukommt, mit denen unlautere Geschäftspraktiken gemäß Art. 13 der Richtlinie 2005/29/EG bekämpft werden sollen, und es alleinige Sache der nationalen Gerichte ist zu beurteilen, ob die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionsregelungen den Erfordernissen dieser Richtlinie entsprechen9. Dies ist mit Blick auf die Regelung zur Durchsetzung der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO und das dazugehörige Rechtsmittelrecht der Zivilprozessordnung unzweifelhaft der Fall. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2024 – I ZB 93/23

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 23.11.2023 – I ZB 29/23, GRUR 2024, 157 = WRP 2024, 215[↩]
  2. LG Tübingen, Beschluss vom 21.12.2022 – 4 O 445/21[↩]
  3. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.12.2023 – 2 W 2/23[↩]
  4. BGH, Beschluss vom 23.11.2023 – I ZB 29/23, GRUR 2024, 157 18] = WRP 2024, 215[↩]
  5. BGH, GRUR 2024, 157 19][↩]
  6. zu § 12 Abs. 4 UWG aF vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2011 – I ZR 183/09, GRUR 2011, 560 6] = WRP 2011, 752 – Streitwertherabsetzung II; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn.04.23[↩]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2024 – I ZB 64/23, WRP 2024, 968 25][↩]
  8. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 21] = NJW 1983, 1257 – Cilfit u.a.; Urteil vom 01.10.2015 – C-452/14, GRUR Int.2015, 1152 43] – Doc Generici; Urteil vom 06.10.2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 32 f.] – Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi[↩]
  9. vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2015, – C-388/13, GRUR 2015, 600 58 f.] = WRP 2015, 698 – UPC Magyarország; Urteil vom 19.09.2018 – C-109/17, WRP 2019, 44 31] – Bankia; Urteil vom 05.03.2020, – C-679/18, NJW 2020, 1199 27] – OPR-Finance; Urteil vom 02.02.2023 – C-208/21, WRP 2023, 288 79 und 85] – Towarzystwo Ubezpiecze [Irreführende Musterversicherungsverträge][↩]

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