Der Bundesgerichtshof hat die Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals konkretisiert und verschärft:

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Zahnarzt gegen die Betreiberin des Artzsuch- und -bewertungsportals Jameda geklagt. Auf diesem Portal können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“. Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.
Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Bewertung des klagenden Zahnartzes durch einen anonymen Nutzer, er könne den Zahnarzt nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“. Der Zahnarzt bestreitet, dass er den Bewertenden überhaupt behandelt hat.
Der Zahnarzt forderte die Portalbetreiberin vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Zahnarzt unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal. Mit seiner Klage verlangt der Zahnarzt von der Portalbetreiberin, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat der Klage des Zahnarztes stattgeben1; das Oberlandesgericht Köln hat sie dagegen auf die Berufung der Portalbetreiberin abgewiesen2. Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen:
Die beanstandete Bewertung ist, so der Bundesgerichtshof, keine eigene „Behauptung“ der Portalbetreiberin, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Portalbetreiberin haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Portalbetreiberin ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Zahnarzt weiterleiten müssen.
Im weiteren Verfahren werden die Parteien nun Gelegenheit haben, zu von der Portalbetreiberin ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
Bundesgerichtshof, Urtiel vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15