„Capri-Sonne“ und die besondere Getränkeverpackung

Hat ein Unternehmen durch die jahrelange Abfüllung ihres Getränks im Standbeutel eine Sonderstellung und somit eine Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt, die auf die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung zurückzuführen ist, so stellt der Export eines anderen Unternehmens von mit Fruchtsaft gefüllten Standbeuteln ei Markenverletzung dar.

„Capri-Sonne“ und die besondere Getränkeverpackung

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Braunschweig in dem hier vorliegenden Fall einer Unterlassungsklage wegen Verwendung von sogenannten Standbodenbeuteln zur Abfüllung von Fruchtsaftgetränken stattgegeben. Geklagt hat ein Unternehmen, das seit den 60er-Jahren das Kinder-Fruchtsaftgetränk mit der Bezeichnung „Capri-Sonne“ herstellt und es in sogenannten Standbodenbeuteln vertreibt. Sie verfügt diesbezüglich über eine im Jahr 1996 eingetragene dreidimensionale Marke. Das beklagte Unternehmen mit Sitz in Rinteln zählt zu den großen Fruchtsaftherstellern Europas. Die Beklagte lieferte u.a. an einen großen Lebensmitteldiscounter in den Niederlanden Fruchtsaftgetränke in Standbeuteln und 10er-Boxen. Dieser Export von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ins Ausland ist Gegenstand der Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Lieferung von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ihre Markenrechte verletze. Sie sei das einzige Unternehmen welches derartige Standbeutel als Getränkeverpackung in Deutschland verwende. Ferner verweist die Klägerin -unter Vorlage von Umfrageergebnissen- auf die Bekanntheit ihres Produkts.

Die Beklagte stellt die Bekanntheit des Produkts in Abrede. Die Umfragen seien nicht verwertbar, da der Fragenkatalog unvollständig sei. Da die Standbeutel von der Beklagten nur als Behälter für die Flüssigkeit verwendet würden, liege keine markenmäßige Benutzung vor. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil die Beklagte die Standbeutel mit eigenen Markenbezeichnungen versehe.

Dieser Auffassung ist das Landgericht Braunschweig in seiner Urteilsbegründung nicht gefolgt: Durch die jahrelange Abfüllung ihres Getränks im Standbeutel habe die Klägerin eine Sonderstellung und somit eine Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt. Die Bekanntheit sei nicht auf die Bezeichnung des Produkts mit Capri-Sonne zurückzuführen, sondern auf die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung. Diese gehe aus den Umfrageergebnissen hervor. Wegen der nahezu identischen Formen und übereinstimmenden Größenverhältnisse der Standbeutel der Parteien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Export der mit Fruchtsaft gefüllten Standbeutel stelle daher eine Markenverletzung dar.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, die Verwendung von Standbeuteln für Fruchtsaftgetränke zu unterlassen. Ferner hat das Landgericht die Unterlassung auch auf die von der Beklagten verwendeten Verpackungskartons erstreckt, die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt.

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 22 O 1917/13