Der Werbeblocker – und das Urheberrecht

Die Frage der urheberrechtlichen Unzulässigkeit von Werbeblockern bleibt weiter offen. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren zur Nachholung weiterer Feststellungen an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Werbeblocker – und das Urheberrecht

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Verfahren klagt ein Verlagshaus, die Axel Springer SE, gegen die Herstellerin eines Plugins für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient, sowie gegen die Geschäftführer der Plugin-Herstellerin.

Bei Aufruf der Webseiten der Online-Portale des Verlagshauses durch Eingabe der entsprechenden Internet-Adresse in einen Internet-Browser fordert der Browser vom Server des Verlagshauses die HTML-Datei an und speichert sie im Arbeitsspeicher auf dem Endgerät des Nutzers. Zur Anzeige des HTML-Dokuments interpretiert der Browser den Inhalt des HTML-Dokuments mittels einer Parsing-Engine. Das Ergebnis der Interpretation ist eine Objektstruktur, ein sogenannter DOM-Knotenbaum. Zur Formatierung der Webseite baut eine CSS-Engine sogenannte CSS-Strukturen („CSSOM“) auf. Die DOM- und CSS-Strukturen werden mittels einer Render-Engine in einer Rendering-Baumstruktur zusammengeführt. Der Werbeblocker der Beklagten nimmt Einfluss auf diese vom Browser erzeugten Datenstrukturen und sorgt dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. 

Das Verlagshaus ist der Auffassung, bei der Programmierung seiner Webseiten handele es sich aufgrund der darin enthaltenen Steuerungselemente insgesamt um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Der DOM-Knotenbaum und die CSS-Strukturen mit den darin enthaltenen Handlungsanweisungen seien Ausdrucksformen dieser Programmierung und nähmen an deren urheberrechtlichem Schutz teil. Die bei der Verwendung des Werbeblockers erfolgenden Vervielfältigungen im Sinne des § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG seien unberechtigt. Der Werbeblocker führe außerdem zu unbefugten Umarbeitungen im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG.

Das Verlagshaus hat die Pluginherstellerin sowie seine Geschäftsführer auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. 

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen1. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung des Verlagshauses zurückgewiesen und die Revision nur insoweit zugelassen, als das Verlagshaus seine Ansprüche auf eine von ihr behauptete – der ersten unveränderten Vervielfältigung im Arbeitsspeicher nachfolgende – abändernde Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms gestützt hat2. Das Verlagshaus hat seine Ansprüche allerdings in vollem Umfang weiterverfolgt. 

Die Revision des Verlagshauses hatte nun vor dem Bundesgerichtshof teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen, soweit es die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der behaupteten abändernden Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG betrifft. Die weitergehende Revision des Verlagshauses hat der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen. 

Die Annahme des Hanseatischen Oberlandesgerichts, durch eine Nutzung des Werbeblockers der Beklagten werde das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt, hält der rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts kann ein Eingriff in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG und damit eine Verletzung des Rechts zur Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutzgegenstand und von welchen für die Frage des Eingriffs maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen dieses Schutzgegenstands das Hanseatische Oberlandesgericht ausgegangen ist.

Das Berufungsurteil lässt überdies nicht erkennen, dass das Hanseatische Oberlandesgericht den Vortrag des Verlagshauses zu den Besonderheiten eines Browsers hinreichend berücksichtigt hat, wonach virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert würden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen einen Objektcode erstellten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code als Computerprogramm geschützt ist und der Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 131/23 – Werbeblocker IV

  1. LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2022 – 308 O 130/19[]
  2. OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2023 – 5 U 20/22[]

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