Die "Kopie" der personenbezogenen Daten

Mit dem Begriff „Kopie der personenbezogenen Daten“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Die "Kopie" der personenbezogenen Daten

Dem zugrunde lag der Fall einer Finanzberaterin. Diese war seit 1997 für ihre hier klagende Klientin tätig. Sie beriet die Klientin über Kapitalanlagen und Versicherungen. Ab 2015 erbrachte sie diese Beratungstätigkeit unter dem Namen der Beratungsgesellschaft. Die Klientin forderte die Finanzberaterin und ihre Beratungsgesellschaft mit Schreiben vom 11.04.2019 auf, ihr gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO Kopien aller bei den Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten der Klientin zu überlassen. Die Finanzberaterin und ihre Beratungsgesellschaft befinden sich unter anderem im Besitz von Telefonnotizen, Aktenvermerken und ähnlichen Aufzeichnungen über die Korrespondenz mit der Klientin im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Finanzberaterin und ihrer Beratungsgesellschaft. Die Finanzberaterin und ihre Beratungsgesellschaft übersandten der Klientin eine Auskunft über bei ihnen gespeicherte Informationen über die Klientin, jedoch keine Kopien von Dokumenten. Die Klientin erweiterte daraufhin in erster Instanz ihre auf Schadensersatz gerichtete Klage und beantragte, die Finanzberaterin und ihre Beratungsgesellschaft zu verurteilen, „Kopien aller personenbezogenen Daten – insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen – auszuhändigen, die sich in ihrem Besitz befinden“

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München – I hat die Finanzberaterin und ihre Beratungsgesellschaft insoweit antragsgemäß verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen1. Das Oberlandesgericht München hat auf die Berufung der Finanzberaterin und ihrer Beratungsgesellschaft das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Finanzberaterin und ihre Beratungsgesellschaft auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag der Klientin hin verurteilt, dieser „Kopien der von den Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klientin betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.03.2018 zu überlassen“, die weitergehende Berufung der Finanzberaterin und ihrer Beratungsgesellschaft und die Berufung der Klientin hat es zurückgewiesen2. Auf die vom Oberlandesgericht München zugelassenen Revision hat der Bundesgerichtshof nunmehr die Münchener Urteile aufgehoben, soweit dort zulasten der Finanzberaterin und ihrer Beratungsgesellschaft entschieden wurde und diese verurteilt, der Klientin Kopien der bei den Beklagten vorhandenen, von der Klientin verfassten EMails und Briefe aus dem Zeitraum 1.01.1997 bis 31.03.2018 zu überlassen; der Klientin steht der vom Oberlandesgericht München zuerkannte Anspruch auf Überlassung von Kopien von Unterlagen nur insoweit zu, als es sich um von der Klientin verfasste Briefe und E-Mails, die den Beklagten aus dem beantragten Zeitraum vorliegen, handelt. 

Das Berufungsurteil war nicht schon deshalb aufzuheben, weil der Hilfsantrag, der der Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, nicht hinreichend bestimmt wäre (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Grundsätzlich ist ein Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abgewälzt wird und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen3. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, sodass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht4

Nach diesen Maßstäben ist der der Verurteilung zugrundeliegende Hilfsantrag hinreichend bestimmt.

Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen5. Danach ist der in der Berufung gestellte Hilfsantrag, der als Prozesserklärung vom Revisionsgericht selbst auszulegen ist6, darauf gerichtet, der Klientin Kopien sämtlicher Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen als vollständige Dokumente zu überlassen, die den Beklagten aus dem im Antrag genannten Zeitraum vorliegen und in denen Informationen über die Klientin enthalten sind. Schon nach dem Wortlaut des Antrags fordert die Klientin nicht nur die Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten, die in Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen enthalten sind, sondern Kopien dieser Dokumente im Gesamten. Die Klientin stützt dieses Verständnis, indem sie ausführt, die Finanzberaterin und ihre Beratungsgesellschaft hätten grundsätzlich eine Kopie der vollständigen Dokumente zu überlassen, in denen die personenbezogenen Daten der Klientin eingebettet seien. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung7 hat das Oberlandesgericht München ausgeführt, der Antrag, sämtliche Dokumente herauszugeben, begegne keinen Bedenken, da dieser dahingehend bestimmt genug sei, dass durch die Finanzberaterin und ihre Beratungsgesellschaft sämtliche Dokumente, welche sich in ihrem Besitz befänden, als Kopie herauszugeben seien. Bei den aus dem Tenor ersichtlichen Informationen handele es sich um personenbezogene Daten, die Klientin habe einen Anspruch auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorlägen.

Mit diesem Inhalt ist der vom Oberlandesgericht München zuerkannte Antrag der Klientin hinreichend bestimmt. Eine Konkretisierung des Begriffs der personenbezogenen Daten und eine genauere Benennung der den Beklagten vorliegenden Dokumente, in denen solche Informationen enthalten sind, ist der Klientin nicht möglich. Die Klientin will mit dem Antrag gerade in Erfahrung bringen, in welchen bei den Beklagten vorhandenen Dokumenten welche Informationen über sie enthalten sind. Die vom Antrag umfassten Dokumente sind insoweit hinreichend identifizierbar bezeichnet; dies reicht für die Bestimmtheit des Klageantrags jedenfalls hier aus8. Der Antrag ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil er nur „Datenkategorien“ ohne jede Begrenzung nenne. Die Begrenzung ergibt sich daraus, dass die Klientin nur die Überlassung von Kopien solcher Dokumente fordert, in denen Informationen über sie enthalten sind. Dass der Zeitraum, aus dem die Überlassung von Kopien von Dokumenten gefordert wird, die gesamte langjährige Geschäftsbeziehung der Parteien umfasst, führt ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit des Antrags.

Der Klientin steht der geltend gemachte Anspruch auf Überlassung von Kopien von Dokumenten aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO nicht im beantragten; und vom Oberlandesgericht München zuerkannten Umfang zu. Er steht ihr aber insoweit zu, als sie die Überlassung von Kopien von ihr verfasster Briefe und E-Mails aus dem genannten Zeitraum, die den Beklagten vorliegen, fordert.

Zu Recht ist das Oberlandesgericht München davon ausgegangen, dass Art. 15 DSGVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.05.2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde9. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München hat die Klientin mit Schreiben vom 11.04.2019 von den Beklagten Auskunft und Überlassung von Kopien von Unterlagen verlangt, die in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.03.2018 bei den Beklagten angefallen sind.

15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene10. Auf dieser Grundlage hat die Klientin nur Anspruch auf Überlassung von Kopien der von ihr verfassten, bei den Beklagten vorhandenen Schreiben und E-Mails.

Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist11.

Nach diesen Grundsätzen sind – wovon das Oberlandesgericht München zu Recht ausgegangen ist – Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten12. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus13.

Mit ihrem vom Oberlandesgericht München zuerkannten Antrag verlangt die Klientin – wie erläutert , ihr eine Abschrift von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zu überlassen, in denen personenbezogene Daten der Klientin enthalten sind, die die Finanzberaterin und ihre Beratungsgesellschaft verarbeiten. Nach den Ausführungen unter aa)) handelt es sich zwar bei den von der Klientin verfassten Schreiben und E-Mails, die den Beklagten vorliegen, ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Klientin im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie dieser Schreiben und E-Mails fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält14. Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind15. Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden.

Demgegenüber handelt es sich – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München – weder bei Schreiben und E-Mails der Finanzberaterin und ihrer Beratungsgesellschaft, noch bei Telefonnotizen, Aktenvermerken oder Gesprächsprotokollen der Finanzberaterin und ihrer Beratungsgesellschaft und auch nicht bei Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Klientin, auch wenn sie Informationen über die Klientin enthalten. Zwar ist bei internen Vermerken wie Telefonnotizen oder Gesprächsprotokollen, die festhalten, wie sich die Klientin telefonisch oder in persönlichen Gesprächen äußerte, denkbar, dass der Vermerk ausschließlich Informationen über die Klientin enthält. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, kein Anspruch der Klientin darauf, dass – wie von ihr gefordert – alle diese Dokumente im Gesamten als Kopie zu überlassen sind. Zwar kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten16. Die Klientin hat aber weder in den Vorinstanzen dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie der geforderten Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails und Briefe der Finanzberaterin und ihrer Beratungsgesellschaft sowie Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen nötig wäre. 

Das Oberlandesgericht München hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass die Klientin mit dem geltend gemachten Anspruch einen dem Datenschutzrecht fremden Zweck verfolgt. Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn mit dem Antrag andere als die in Satz 1 Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Zwecke verfolgt werden17.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München war daher in vorbezeichnetem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache selbst entscheiden, da die teilweise Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21

  1. LG München I, Urteil vom 06.04.2020 – 3 O 909/19[]
  2. OLG München, Urteil vom 04.10.2021 – 3 U 2906/20, DB 2021, 2755[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2023 – IX ZR 238/22 16; BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 15; jeweils mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8 mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 32 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2021 – VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 16 mwN[]
  7. vgl. zur Maßgeblichkeit der Entscheidungsgründe für die Auslegung des Urteilstenors: BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 490/15, NJW-RR 2017, 763 Rn. 2 mwN[]
  8. vgl. zu anderen Fallkonstellationen: BAG, CR 2022, 437 Rn. 33; NJW 2021, 2379 Rn.20[]
  9. vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2023 – C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 36[]
  10. vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.[]
  11. vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 23 f.; BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 22 mwN[]
  12. vgl. BGH, Urteile vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23; vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25; BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25 mwN[]
  14. vgl. EuGH, Urteile vom 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 72; vom 04.05.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32[]
  15. EuGH, Urteile vom 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 73; vom 04.05.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32, 39[]
  16. vgl. EuGH, Urteile vom 04.05.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 41, 45; vom 22.06.2023 – C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 66; vom 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 74 f.; BGH, Urteil vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23; BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 51 ff.[]
  17. vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 38, 51 f.[]

Bildnachweis: