Die Sperre einer SIM-Karte durch den Kunden

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen muss, um seine SIM-Karte sperren zu lassen, ist unwirksam.

Die Sperre einer SIM-Karte durch den Kunden

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verwendet das beklagte Telekommunikationsunternehmen unter anderem folgende Klauseln:

„7. Sperre

7.1 Der Diensteanbieter darf Sprachkommunikationsdienste und Internetzugangsdienste nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren. […]

8. Verpflichtung und Haftung des Kunden

8.5 Der Kunde hat dem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. Dies kann insbesondere entweder telefonisch bei der Hotline des Diensteanbieters oder elektronisch im Kundenportal erfolgen.“

Der klagende Verbraucherschutzverband hält Satz 1 der Klausel Nr. 8.5 für unzulässig. Mit seiner Klage hat er von der Telekommunikationsunternehmerin unter anderem verlangt, die Verwendung dieser sowie fünf weiterer Klauseln zu unterlassen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hanau hat der Klage im Hinblick auf zwei Klauseln stattgegeben und sie im Übrigen – auch bezüglich der Klausel Nr. 8.5 – abgewiesen1. Auf die Berufung des Verbraucherschutzverbandess hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage unter anderem hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 stattgegeben2.

Die vom Oberlandesgericht Frankfurt beschränkt auf diese Klausel zugelassene Revision der Telekommunikationsunternehmerin hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen; das Oberlandesgericht Frankfurt habe die Klausel zu Recht als gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam angesehen:

Die Klausel ist so zu verstehen, dass die Telekommunikationsunternehmerin eine Sperre des Anschlusses nur durchführt, wenn auch das Kennwort genannt wird. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Telekommunikationsunternehmerin. Zwar haben beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sich derjenige, der eine SIM-Kartensperre verlangt, als Berechtigter authentifiziert, um Missbräuchen vorzubeugen. Jedoch wird durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend das Kennwort des Kunden zu nennen, dessen berechtigtes Interesse an einer zügigen und unkomplizierten Sperre unzumutbar beeinträchtigt. Vom Mobilfunkkunden kann nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwendenden Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen. Der Telekommunikationsunternehmerin ist es hingegen zuzumuten, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten – wie etwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen – zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte bewirken, jedoch nicht das Abrufen präsenten Wissens ohne Gedächtnisstütze erfordern.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Oktober 2025 – III ZR 147/24

  1. LG Hanau, Urteil vom 07.12.2022 – 9 O 708/22 []
  2. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.05.2024 – 1 U 4/23[]

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