Die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers und das Mäßigungsgebot

Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist1. Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken, sieht der BGH derzeit ausdrücklich nicht. Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann. An den sehr hohen Anforderungen der Grundsatzentscheidung2 – „ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände“ – kann möglicherweise nicht in vollem Umfang festgehalten werden3.

Die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers und das Mäßigungsgebot

Im Übrigen betraf die Entscheidung BGHZ 162, 98, wie der BGH in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich erwähnt, ein gemischtes Pauschal-/Zeithonorar; wie es sich bei einem reinen Zeithonorar verhält, hat der BGH noch nicht entschieden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 174/06

  1. BGHZ 162, 98, 107 ff[]
  2. BGHZ 162, 98, 107[]
  3. BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 – IX ZR 73/08, Urteilsumdruck S. 4 f Rn. 5[]

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