„Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“

Da der Buchtitels „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an „schönen Wanderwegen“ mit einer mittelalterlichen „Wanderhure“ schafft, ist er bereits selbst „Kunst“ und genießt den Schutz des Artikels 5 Abs. 3 GG.

„Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Verwendung des Buchtitels „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ für eine Sammlung von Kurzbeiträgen als rechtmäßig beurteilt und die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben. Gleichzeitig ist der auf Unterlassung gerichteten Antrag zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin verlegt die Bücher der „Wanderhuren-Reihe“ und hat gegen die Verwendung des Buchtitels „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“, das von einem anderen Verlagshaus verlegt wird, geklagt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei dem Landgericht insoweit zuzustimmen, dass die Titel der von der Antragstellerin verlegten Bücher der „Wanderhuren-Reihe“ im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG „bekannt“ seien und damit den erweiterten Schutz dieser Vorschrift beanspruchen könnten. Auch sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese Bekanntheit für ihre Zwecke ausnutzen wolle. Dies erfolge jedoch nicht in rechtwidriger Weise.

Der von der Antragsgegnerin genutzte Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ genieße als „Kunst“ den Schutz des Artikels 5 Abs. 3 GG. Da der Titel in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an „schönen Wanderwegen“ mit einer mittelalterlichen „Wanderhure“ schaffe, sei er bereits selbst „Kunst“. Der Titel stehe zudem in einem engen Bezug zu dem ersten Beitrag des Buches, der sich kritisch mit der wirtschaftlichen Verwertung von Bestsellern auseinandersetze und hierzu auch das Beispiel der Wanderhuren-Romane aufgreife. Der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit stehe zwar das Grundrecht der Antragstellerin auf Schutz ihres Eigentums aus Art. 14 GG gegenüber. Die Abwägung beider Grundrechte fiele hier aber zugunsten der Kunstfreiheit aus. Die Antragstellerin müsse sich einer Kritik stellen, die durch die Verwendung des Beispiels der „Wanderhure“ in besonderer Form Aufmerksamkeit finde.

Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 3, 4 MarkenG zu.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – I-20 U 63/14