Doch kein Sparkassenkonto für Abofallen-Inkasso

Ende April 2010 hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück einem – zumindest in Internet-Kreisen bekannten – Rechtsanwalts aus Osnabrück einen Anspruch auf ein Konto der örtlichen Sparkasse zugebilligt, obwohl dessen Haupttätigkeit darin besteht, das Inkasso für Mandanten durchzuführen, die im Internet im Rahmen sog. “Abo-Fallen” über verschiedene Internetportale scheinbar werthaltige Dienstleistungen anbieten, für die der Nutzer im Wege einer Anmeldung einen Vertragsschluss eingehen soll. Die regionale Sparkasse in Niedersachsen sei, sei so das Verwaltungsgericht Osnabrück, auch zur Eröffnung und Führung eines Girokontos verpflichtet, wenn der Kunde im Rufe geschädigt ist, die einzuzahlenden Gelder aber nicht deliktisch erlangt sind. Das Image einer Sparkasse wird auch durch ihren öffentlichen Auftrag geprägt.

Doch kein Sparkassenkonto für Abofallen-Inkasso

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat nun jedoch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg aufgehoben: Nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts begründet § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG keine subjektiv öffentlichen Rechte auf Leistungen einer (niedersächsischen) Sparkasse zugunsten der Einwohner ihres Trägers.

Ein solcher Anspruch kann nur auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gleichbehandlungsgebot gestützt werden. Eine Ungleichbehandlung kann jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn diese sich als verhältnismäßig erweisen. Ein sachlicher Grund, die Eröffnung eines Kontos bei einer Sparkasse zu verweigern, liegt vor, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu einzuziehen.

Weiterlesen:
Zinsberechnung in Prämiensparverträgen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10

Bildnachweis: