Fußpilz-Werbung

Bei einer Fernsehwerbung ist ein schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht bereits deshalb grundsätzlich unbeachtlich, weil er von nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 58/06

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