Gebühren für die Zulassung zur Anwaltschaft

Nach § 192 Satz 1 BRAO n.F. können die Rechtsanwaltskammern für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erheben. Zuständig für die Festlegung der Gebührentatbestände sowie Fälligkeit und Höhe der Gebühren ist die Kammerversammlung (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO). Hierbei findet nach § 192 Satz 2 BRAO n.F. das Verwaltungskostengesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 27 VwKostG) entsprechend gelten. § 3 Satz 1 VwKostG bestimmt insoweit, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (sogenanntes Äquivalenzprinzip). Ist gesetzlich vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind nach § 3 Satz 2 VwKostG die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt (sogenanntes Kostendeckungsprinzip).

Gebühren für die Zulassung zur Anwaltschaft

Durch die Neufassung des § 192 BRAO gemäß Art. 1 Nr. 57 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht1 ist mit Wirkung vom 1. September 2009 eine rechtliche Änderung eingetreten. Vormals bestimmte § 192 BRAO a.F. lediglich allgemein, dass die Rechtsanwaltskammern für Amtshandlungen nach der BRAO Verwaltungsgebühren erheben konnten. Insoweit war zwar auch damals bereits das Verwaltungskostengesetz anwendbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG2). Allerdings war nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden. Insoweit konnten die Kammern die Gebührensätze gegebenenfalls auch an § 3 Satz 1 VwKostG ausrichten3, während nunmehr § 3 Satz 2 VwKostG Prüfungsmaßstab ist4.

Hieraus folgt für den Bundesgerichtshof jedoch nicht, dass eine bestehende Gebührenordnung seit dem 1. September 2009 nichtig geworden ist, da der dort festgesetzte Betrag nicht aufwandsangemessen sei.

Zunächst ist zu beachten, dass dem Normgeber bei der Festsetzung von Gebühren im Rahmen der §§ 2 ff. VwKostG ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Die Kontrolle der Gebührenbemessung, die ihrerseits häufig komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Verfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten oder Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maße vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Maßgebliche Bestimmungsgrößen, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung, lassen sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren. Der Normgeber ist daher berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen5. Dementsprechend beschränkt sich die judikative Kontrolle darauf, ob die maßgeblichen Grundsätze der Gebührenbemessung gröblich verletzt worden sind6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2011 – AnwZ (Brfg) 23/11

  1. vom 30.07.2009, BGBl. I S. 2449, 2455[]
  2. siehe auch BT-Drucks. 16/11385 S. 46[]
  3. vgl. nur Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 7. Aufl., § 192 a.F. Rn. 8 f.[]
  4. vgl. nur Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 192 n.F. Rn. 4; siehe auch BT-Drucks. aaO[]
  5. vgl. nur BVerfGE 108, 1, 19[]
  6. vgl. BVerfGE aaO zur gerichtlichen Kontrolldichte am Maßstab finanzverfassungsrechtlicher Rechtfertigung; BVerwGE 12, 162, 166 und v. Dreising, VwKostG, § 3 Erl. 3 S. 39 zum Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip des § 3 VwKostG; speziell zur Gebührenordnung von Rechtsanwaltskammern siehe auch Gaier/Wolf/Göcken/Riedel, Anwaltliches Berufsrecht, § 192 BRAO Rn. 9 m.w.N.[]