Die österreichische und die deutsche Online-Beglaubigung

Die österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig.

Die österreichische und die deutsche Online-Beglaubigung

In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Handelsregistersache hat der Geschäftsführer einer im Handelsregister eingetragenen GmbH für diese die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die qualifizierte elektronische Signatur des Geschäftsführers der GmbH wurde von dem Notar Mag. H. mit Amtssitz in Österreich unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung und damit im Wege des Online-Verfahrens beglaubigt.

Das Amtsgericht Charlottenburg -Registergericht- hat die Anmeldung zurückgewiesen1, das Berliner Kammergericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen2. Die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtsgerichtshof nun ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen; das Kammergericht habe die Beschwerde der GmbH gegen die Ablehnung der Eintragung ihrer geänderten Geschäftsanschrift zu Recht zurückgewiesen:

Rechtsfehlerfrei hat das Kammergericht angenommen, dass die Handelsregisteranmeldung der GmbH nicht in der nach § 12 Abs. 1 HGB erforderlichen Form eingereicht worden ist.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG zulässig (sog. Online-Verfahren). Die Anmeldung der GmbH erfüllt nicht die Form der § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB, § 16a Abs. 1, §§ 16c, 40a Abs. 1 BeurkG, § 78p BNotO. Die notarielle Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der GmbH durch den österreichischen Notar Mag. H. mittels Online-Verfahrens entspricht nicht den durch das Beurkundungsgesetz und die Bundesnotarordnung vorgeschriebenen Anforderungen. Nach § 40a BeurkG soll eine qualifizierte elektronische Signatur nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems – unter Einhaltung des nach § 16c BeurkG vorgegebenen Verfahrens – anerkannt worden ist. Vorliegend hat der Geschäftsführer der GmbH die qualifizierte elektronische Signatur in einem Videoverfahren und nicht in Gegenwart des Notars abgegeben. Das Videokommunikationssystem, mittels dessen die qualifizierte elektronische Signatur im österreichischen Online-Verfahren durch den österreichischen Notar Mag. H. beglaubigt wurde, wird nicht, wie nach § 78p BNotO erforderlich, von der Bundesnotarkammer betrieben.

Die Anmeldung war auch nicht deshalb als formwirksam anzuerkennen, weil die öffentliche Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur von einem österreichischen Notar im Online-Beglaubigungs-Verfahren nach österreichischem Recht vorgenommen wurde.

Eine nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderliche Beurkundung kann durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist3. Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht4. Diese Grundsätze gelten auch für eine Online-Beglaubigung.

Die österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig. Das Verfahrensrecht bei der Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht entspricht nicht den tragenden Grundsätzen des für die Online-Beglaubigung geltenden deutschen Rechts.

Es ist streitig, ob es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit darauf ankommt, dass die ausländische Urkundsperson die materiellen Anforderungen der Gleichwertigkeit im konkreten Einzelfall tatsächlich erfüllt5, oder ob es auf die abstrakte Ausgestaltung des ausländischen Beglaubigungsverfahrens ankommt6. Letzteres ist zutreffend und ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für die Gleichwertigkeit darauf abzustellen ist, ob der Notar bei Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht7.

Weiter ist umstritten, ob die österreichische der deutschen Online-Beglaubigung gleichwertig ist.

Vereinzelte Stimmen bejahen zwar eine Gleichwertigkeit8, die herrschende Meinung nimmt dagegen an, dass die Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht mit jener nach deutschem Recht sachlich nicht gleichwertig ist9.

Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend.

Nach deutschem Recht ist die Identifizierung in einem sog. zweistufigen Verfahren vorgesehen10. Auf der ersten Stufe kann die Identifizierung durch den Notar nur unter Verwendung bestimmter Ausweismittel erfolgen, § 40a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 16c Satz 1 BeurkG, wobei es sich durchgehend um elektronische Identifizierungsmittel handelt.

Auf der zweiten Stufe (§ 40a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 16c Satz 1, 2 BeurkG) hat sich der Notar anhand eines Abgleichs des aus dem elektronischen Speicherund Verarbeitungsmedium eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesenden Lichtbildes über die Person der GmbH Gewissheit zu verschaffen. Das „Auslesen“ des Lichtbildes meint dabei, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 16c Satz 2 BeurkG ergibt, die elektronische Übermittlung der elektronischen Ausweisdaten, also auch des Lichtbildes.

Die Beglaubigung darf nur mittels des von der Bundesnotarkammer (BNotK), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 1 BNotO), nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems erfolgen, § 40a Abs. 1 Satz 1 BeurkG. In diesem Videokommunikationssystem eingebettet wird nicht nur der eigentliche Online-Beglaubigungstermin durchgeführt, sondern auch der elektronische Identitätsnachweis ausgeführt, das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgelesen, die qualifizierte elektronische Signatur erstellt und die elektronische Urkunde mit dieser versehen (§ 78p Abs. 3 BNotO, § 10 Abs. 3 NotViKoV; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Kienzle, DNotZ 2021, 590, 595 ff., insbes. auch 598; Stelmaszczyk/Kienzle, ZIP 2021, 765, 769 f.; zum praktischen Ablauf ausführlich auch Meier, BB 2022, 1731, 1736 ff.; Strauß in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 7 ff.).

Das österreichische Online-Beglaubigungsverfahren ist dem deutschen Online-Beglaubigungsverfahren nicht gleichwertig.

Tragende Grundsätze des deutschen Online-Beglaubigungsrechts beim Identifizierungsverfahren sind

  1. die Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels mit dem Vertrauensniveau hoch,
  2. eine höchstpersönliche Identifizierung durch den Notar, wobei
  3. die Identifizierung anhand eines ausgelesenen elektronischen Lichtbildes zu erfolgen hat, sowie
  4. der Einsatz eines hoheitlich betriebenen Videokommunikationssystems.

Eine Gleichwertigkeit eines ausländischen Online-Beglaubigungsverfahrens ist deshalb nur dann gegeben, wenn die ausländische Rechtsordnung ein Online-Verfahren vorsieht, das eine vergleichbar sichere persönliche Identifizierung der GmbH durch den Notar anhand von elektronischen Identifizierungsmitteln und elektronisch übermittelten Lichtbildern ermöglicht und dem hoheitlichen Charakter des Beglaubigungsverfahrens in vergleichbarer Weise Rechnung trägt11.

Sinn und Zweck dieser deutschen Vorgaben für die Identifizierung im Online-Beglaubigungsverfahren ist es, dieses im Vergleich zum Präsenzverfahren funktionsäquivalent auszugestalten und Einbußen bezüglich der Sicherheit und Kontrollmöglichkeiten zu vermeiden12.

Das österreichische Online-Beglaubigungsverfahren bleibt bei den Sicherheitsstandards hinter den tragenden Grundsätzen des deutschen OnlineBeglaubigungsrechts zurück.

Das österreichische Recht stellt bereits an die verwendbaren Identifizierungsmittel geringere Anforderungen und bleibt damit nicht unerheblich hinter dem im deutschen Recht verankerten Schutzniveau zurück, welches die Verwendung bestimmter elektronischer Ausweismittel mit dem Vertrauensniveau „hoch“ verlangt.

Bei einer Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht ist die Verwendung anderer, nicht elektronischer Identifizierungsmittel ohne elektronische Ausweisfunktion möglich (§ 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 36b Abs. 2 Satz 3 öNotO), sodass die Identifizierung auch mit einem physischen Ausweis ohne spezifische Digitalfunktion erfolgen kann. Das österreichische Recht versucht zwar, das Risiko des Video-Ident-Verfahrens mit den Vorgaben in § 69b Abs. 3 öNotO, § 3 österreichische Notar-E-Identifikations-Verordnung (öNEIV) zur videooptischen Prüfung des Ausweises auf Echtheit (beispielsweise Kippen des Ausweises zuzüglich Erstellen eines Screenshots hiervon) einzugrenzen.

Der deutsche Gesetzgeber hat aber das sogenannte Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung gegenüber dem Notar im Rahmen einer notariellen Beurkundung als nicht ausreichend sichere Identifizierungsmöglichkeit angesehen und ausdrücklich ausgeschlossen13.

Des Weiteren ist eine Gleichwertigkeit zu verneinen, weil bei der Verwendung eines elektronischen Ausweises das österreichische Recht nicht nur solche zulässt, die nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 257, S. 73 (eIDAS-VO) notifiziert wurden und dem Sicherheitsniveau „hoch“ entsprechen, sondern auch solche, die nur das Sicherheitsniveau „substantiell“ erfüllen, § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 36b Abs. 2 Satz 2 öNotO. Dagegen verlangt das deutsche Recht gerade das Vertrauensniveau „hoch“ (im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. c eIDAS-VO), § 16c Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. b)) BeurkG14, welches höher ist als „substantiell“, Art. 8 Abs. 2 eIDAS-VO. Mitgliedstaaten müssen nur solche elektronischen Ausweise anerkennen, die mindestens dem vom nationalen Recht geforderten Sicherheitsniveau entsprechen, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b)) eIDAS-VO.

Im Hinblick auf das weitere Element der tragenden Grundsätze des deutschen Rechts, wonach zusätzlich zur Verwendung eines elektronischen Ausweises ein Lichtbildabgleich zu erfolgen hat, wobei der Lichtbildabgleich anhand eines (elektronisch) ausgelesenen Lichtbilds erfolgt (sog. zweite Stufe), ist das österreichische Recht ebenfalls nicht gleichwertig.

Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung des österreichischen Rechts als einstufig15 oder zweistufig16 an, sondern auf dessen inhaltliche Vorgaben. Das österreichische Recht sieht für den Fall der Verwendung eines elektronischen Ausweises (§ 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 öNotO) keinen zusätzlichen Lichtbildabgleich vor und bleibt damit von vornherein hinter dem Sicherheitsniveau der deutschen Vorgaben zurück. Die Voraussetzung eines zusätzlichen Lichtbildabgleichs hat der deutsche Gesetzgeber als erforderlich angesehen, um aufgrund der Besonderheiten notarieller Verfahren und der spezifischen Rechtswirkungen notarieller Urkunden im Rechtsverkehr eine besonders sichere Identifizierung zu erreichen17.

Auch das gemäß § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 öNotO im österreichischen Recht zugelassene Video-Ident-Verfahren, bei dem das Lichtbild eines physischen Ausweises videooptisch überprüft und mit dem im Videoverfahren Erschienen abgeglichen wird, bleibt hinter dem Bildabgleich anhand eines aus dem elektronischen Speicher des Ausweises ausgelesenen Lichtbildes deutlich zurück und gewährleistet nur einen substantiell geringeren Sicherheitsstandard18.

Des Weiteren sieht das deutsche Recht vor, dass der Notar die Identifizierung höchstpersönlich vornimmt. Die Identifizierung und damit auch der Lichtbildabgleich zwischen ausgelesenem Lichtbild und dem am Online-Termin Teilnehmenden erfolgt im Beglaubigungstermin. Der österreichischen Online-Beglaubigung kann hingen eine Identifizierung durch Mitarbeiter des Notars oder einen externen Dienstleister zugrunde liegen. Auch insoweit liegt keine Gleichwertigkeit vor19.

Schließlich ist die im österreichischen Recht vorgesehene Möglichkeit, Online-Beglaubigungen über ein durch private Dritte bereitgestelltes Videokommunikationssystem zuzulassen, nicht gleichwertig mit einer Online-Beglaubigung über ein hoheitlich (oder ein sonst von staatsnaher Stelle) betriebenes Videokommunikationssystem wie das der Bundesnotarkammer20. Mit Blick auf die Komplexität der technischen Vorgaben für das Videokommunikationssystem, die Sicherheitsrelevanz und die bei Privaten nur eingeschränkt gegebene Überprüfbarkeit der (Qualität der) Dienstleistungen soll der exklusive Betrieb der Videokommunikationsplattform durch die Bundesnotarkammer in Deutschland ein deutlich höheres Sicherheitsniveau als die Einschaltung privater Videodienstleiser gewährleisten21. Der Gesetzgeber hat die Wertung getroffen, dass Datenschutz, Authentizität, Sicherheit und Verfügbarkeit von einem hoheitlichen, unter Staatsaufsicht stehenden System gesichert werden müssen22. Dabei kommt der staatlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Bundesnotarkammer (§ 77 Abs. 2 BNotO) besondere Bedeutung zu23. Zuletzt wird das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer auch nicht nur für die Videoverbindung im Beglaubigungstermin genutzt, sondern in dieses ist auch die übrige Abwicklung, insbesondere zur Identifizierung und Herstellung der elektronischen Urkunde, wie z.B. das Anbringen der qualifizierten elektronischen Signatur, eingebettet.

Die deutschen Regelungen verstoßen in der dargelegten Auslegung zu den Anforderungen an eine Substitution weder gegen Sekundär- noch Primärrecht der Europäischen Union24.

Das deutsche Recht verstößt wegen der Vorgaben zum Auslesen des Lichtbilds nicht gegen die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts25 und ist daher auch nicht einschränkend auszulegen26.

Die Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV).

Es beschränkt zwar die in Art. 57 AEUV definierte Dienstleistungsfreiheit, wenn die österreichische Online-Beurkundung in Deutschland nicht anerkannt wird27, wobei sowohl die aktive Dienstleistungsfreiheit des österreichischen Notars als auch die passive Dienstleistungsfreiheit seines Mandanten, also der GmbH als deutsche GmbH, betroffen sind28.

Eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist aber im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, gleichwohl zulässig oder kann, sollte die Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht29.

Die vom deutschen Recht angeordnete Gleichwertigkeitsprüfung ist danach eine nicht diskriminierende und damit zulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit30.

Mit der Gleichwertigkeitsprüfung werden keine höheren Anforderungen an eine im Ausland vorgenommene Online-Beglaubigung als an eine im Inland vorgenommene Online-Beglaubigung gestellt. Wenn die Online-Beglaubigung nach ausländischem Recht alle Grundprinzipien der deutschen Verfahrensvorschriften erfüllt, wird sie als gleichwertig anerkannt. Die Voraussetzungen, nach denen eine Substitution stattfindet, bewirken lediglich, dass Grundprinzipien des inländischen Verfahrensrechts nicht durch ausländisches Recht unterlaufen werden31. Es werden damit keine höheren Anforderungen an das ausländische Recht gestellt als an deutsche Notare nach deutschem Recht31.

Die vorgenommene Gleichwertigkeitsprüfung ist aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt32. Sie ist geeignet, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und geht nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinaus. Die hohen Anforderungen an die deutsche Online-Beglaubigung dienen dazu, den ordnungsgemäßen Rechtsverkehr zu gewährleisten31, und die hohen Identifizierungsstandards, die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem gut funktionierenden System der vorsorgenden Rechtspflege bestehen, aufrecht zu erhalten33. Sie dienen damit der Funktionsfähigkeit der (Handels-)Registersysteme34 und der im Allgemeininteresse stehenden Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen35. Diese Gewährleistung von Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen durch die Notariate wird vom Gerichtshof der Europäischen Union als zwingender Grund des Allgemeinwohls anerkannt36.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich „nur“ um eine Beglaubigung und eine in Rede stehende Eintragung der Geschäftsanschrift handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die berechtigten Allgemeininteressen bei der OnlineBeglaubigung im Vergleich zur Online-Beurkundung von deutlich geringerem Gewicht sind, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.03.2017 ergibt37.

Die Anforderungen an die Online-Beglaubigung und deren Substitution seitens österreichischer Online-Beglaubigungen gehen auch nicht weiter als zur Verfolgung der dargestellten Zwecke erforderlich und bedeuten keine unverhältnismäßige Beschränkung. Im Gegenteil ist mit der Anforderung, dass Gleichwertigkeit gegeben sein muss, die Substitution gerade darauf angelegt, nur die Grundprinzipien der deutschen Verfahrensvorschriften abzusichern31, was nur vereinzelt verkannt wird38. Die hohen Sicherheitsanforderungen gewährleisten, die Identifizierung im Online-Beglaubigungsverfahren im Vergleich zum Präsenzverfahren funktionsäquivalent auszugestalten und Einbußen bezüglich der Sicherheit und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Identifizierung, die wesentlicher Teil der vorsorgenden Rechtspflege ist, zu vermeiden. Durch diese wird den Gefahren einer verdeckten Stellvertretung und einer Identitätstäuschung durch äußerliche und digitale Manipulationen begegnet und dem hoheitlichen Charakter notarieller Verfahren Rechnung getragen39.

Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Notwendigkeit, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, dass die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt40. Von letzterem ist hier auszugehen, insbesondere besteht keine Vorlagepflicht im Hinblick auf die Fragen, ob das Erfordernis eines Lichtbildabgleichs mit der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und der eIDAS-VO in Einklang steht und ob das europäische Primärrecht eine Anerkennung von im österreichischen Online-Verfahren vorgenommenen Beglaubigungsverfahren in Deutschland gebietet41.

Es besteht keine Vorlagepflicht im Hinblick auf die Frage, ob das Erfordernis, zusätzlich zur Verwendung einer eID einen Lichtbildabgleich anhand eines ausgelesenen Lichtbilds zu verlangen, mit der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und der eIDAS-VO in Einklang steht.

Eine Vorlagepflicht ist wegen Offenkundigkeit zu verneinen. Denn es ist anhand der Erwägungsgründe, insbesondere ErwG 20 und 22 der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht42, offenkundig, dass weitere Vorgaben für die Identifizierung keinen Richtlinienverstoß darstellen, weil diese zugelassen werden sollten43. Es ist evident, dass die Gesellschaftsrechtsrichtlinie in der Fassung der Digitalisierungsrichtlinie keine Verpflichtung zur mehr oder weniger voraussetzungslosen Annahme von im Ausland im Online-Verfahren errichteten Urkunden im Inland enthält44.

Ebenso wenig besteht eine Vorlagepflicht bezüglich der Frage, ob das Ergebnis der vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV verstößt.

Es ist vom Gerichtshof der Europäischen Union im Kontext einer grenzüberschreitenden Urkundsverwendung entschieden, dass die Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls beschränkt werden kann45. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte zuvor bereits zur Niederlassungsfreiheit festgestellt, dass der Umstand, dass mit den notariellen Tätigkeiten im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der etwaige Beschränkungen von Art. 49 AEUV rechtfertigen kann, die sich aus den Besonderheiten der notariellen Tätigkeit ergeben, wie etwa den für die Notare aufgrund der Verfahren zu ihrer Bestellung geltenden Vorgaben, der Beschränkung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zuständigkeit oder auch der Regelung ihrer Bezüge, ihrer Unabhängigkeit, der Unvereinbarkeit von Ämtern und ihrer Unversetzbarkeit, soweit diese Beschränkungen zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich sind46.

Diese Erwägungen gelten auch für eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV47. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass Art. 56 AEUV einer österreichischen Regelung, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen, nicht entgegensteht48.

Damit hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in einem gleichgelagerten Fall der Präsenzbeglaubigung festgestellt, dass eine grenzüberschreitende Urkundsannahme aus Gründen des Allgemeinwohls verwehrt sein und eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann49. Auch wenn es im entschiedenen Fall um die Frage ging, ob eine von einem tschechischen Rechtsanwalt beglaubigte Urkunde in Österreich anzuerkennen war, während vorliegend jeweils Notare betroffen sind, ergibt sich daraus kein wesentlicher Unterschied für die Frage der Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Denn der Sache nach hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die qualitativen Unterschiede der Vergleichsgruppen abgestellt50. Solche qualitativen Unterschiede begründen die unterschiedlichen Vorgaben zur Identifizierung im Rahmen der Online-Beglaubigung in beiden Rechtsordnungen ebenfalls.

Im Übrigen ist die Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit auch offenkundig. Wie dargestellt dienen die Identifizierungsanforderungen des deutschen Rechts der Funktionsfähigkeit der (Handels-)Registersysteme34 und der im Allgemeininteresse stehenden Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen51. Dabei ist offenkundig, dass die Anforderungen des deutschen Rechts eine höhere Identifizierungssicherheit gewährleisten und auch geeignet und erforderlich sind, dem erhöhten Risiko des Online-Verfahrens zu begegnen.

Die Nichtanerkennung wegen mangelnder Gleichwertigkeit steht auch nicht in Widerspruch zu den in den Entscheidungen „Dafeki“52 und „Vale“53 vom Gerichtshof der Europäischen Union erkannten Grundsätzen54. Danach ist Urkunden eines anderen Mitgliedsstaats grundsätzlich gebührend Rechnung zu tragen55. Dies begründet aber keine uneingeschränkte Anerkennungspflicht von Beglaubigungen56, sondern untersagt nur, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente generell abzulehnen und so eine (grenzüberschreitende) Umwandlung der Gesellschaft unmöglich zu machen57 bzw. eine Personenstandsurkunde, die im allgemeinen vom Heimatstaat des Arbeitnehmers ausgestellt wird und die dieser für die Geltendmachung der Ansprüche, die sich aus der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben, benötigt, generell nicht zu beachten58. Damit untersagen die Entscheidungen es aber offensichtlich nicht in Widerspruch zur Entscheidung in der Rechtssache Piringer, für Beglaubigungen einen Notarvorbehalt vorzusehen und die Anerkennung von notariellen Beglaubigungen davon abhängig zu machen, dass ein gleichwertiges Beglaubigungsverfahren eingehalten wird59. Aus der Dienstleistungsfreiheit lässt sich nicht herleiten, dass das deutsche Recht seine Sicherheitsanforderungen an eine Online-Beglaubigung absenken muss60.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2026 – II ZB 13/24

  1. AG Charlottenburg, Beschluss vom 15.03.2024 – 83 HRB 189507[]
  2. KG, Beschluss vom 17.07.2024 – 22 W 25/24, ZIP 2024, 2150[]
  3. BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – II ZB 6/13, BGHZ 199, 270 Rn. 13 ff.[]
  4. BGH, Beschluss vom 16.02.1981 – II ZB 8/80, BGHZ 80, 76, 78; Beschluss vom 17.12.2013 – II ZB 6/13, BGHZ 199, 270 Rn. 14; Urteil vom 21.10.2014 – II ZR 330/13, BGHZ 203, 68, 73 Rn. 16[]
  5. MünchKommAKtG/Pentz, 6. Aufl., § 23 Rn. 34; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 23 Rn. 18; MünchKommBGB/Kleinschmidt, 9. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 87; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 22. Aufl., § 15 Rn. 34; Kröll, ZGR 2000, 111, 126 ff.; Müller, RIW 2010, 591, 596 f.; Schervier, NJW 1992, 593, 596[]
  6. vgl. BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.02.2026, § 53 Rn. 298; MünchKommGmbHG/Weller/Reichert, 5. Aufl., § 15 Rn. 145; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1926 f.; Hermanns, RNotZ 2011, 224, 227; Herrler, GmbHR 2014, 225, 231; Stelmaszczyk, RNotZ 2019, 177, 185, 190; Stelmaszczyk/Strauß, GmbHR 2022, 833, 847 Rn. 98; Berthold, RPfleger 2023, 551, 552 f.; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen/Knaier, NZG 2022, 885, 886 f.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 436; Walch, RDi 2025, 113, 115[]
  7. BGH, Beschluss vom 16.02.1981 – II ZB 8/80, BGHZ 80, 76, 78; Beschluss vom 17.12.2013 – II ZB 6/13, BGHZ 199, 270, 275 Rn. 14; Urteil vom 21.10.2014 – II ZR 330/13, BGHZ 203, 68, 73 Rn. 16[]
  8. OLG Celle, ZIP 2023, 1950, 1951; Deck, NZG 2024, 185 ff.; 430 ff.; Geuer, LTZ 2025, 167, 168[]
  9. vgl. BeckOGK BGB/Scheller, Stand 1.12.2025, § 129 BGB Rn. 59; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 22. Aufl., § 2 Rn. 80; BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.02.2026, § 53 Rn. 301; BeckOK BNotO/Sander, Stand 1.02.2026, § 20 Rn. 40; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 40a Rn. 31; Lieder, NZG 2022, 1043, 1048 ff.; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1931; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 293 f.; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bernert/Süß, DStR 2024, 2591, 2592; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 10 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Heckschen/Dany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 23 ff.; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 431 f.; Knaier, Festschrift Heidinger, 2023, 257, 263 ff.; Knaier, notar 2023, 135, 140 f.; Neuhöfer, DStR 2024, 1132, 1135 f.; Ries/Schulte, DNotZ 2025, 396, 399; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Schröter/MöhlenbergPR-HaGesR 11/2024, Anm. 4, unter C.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 ff., 438 ff.; Beckmann/Winter, ZIP 2023, 1729, 1734 f.[]
  10. Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1695 f.; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929 f.; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 f.; Strauß in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 9; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 16c Rn. 4 ff.; Sauer in Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 4. Aufl., § 16c Rn. 2 ff.; BeckOGK BGB/Scheller, Stand 1.12.2025, § 129 BGB Rn. 57; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Beckmann/Winter, ZIP 2023, 1729, 1734; Bernert/Süß, DStR 2024, 2591; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 13, 16; Bormann/Wosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 70; Heckschen/Dany, GmbHR 2024, 1140 f.; Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 24; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 429; Noack, MDR 2022, 1505 Rn. 30, 32; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 ff., 431 f.[]
  11. vgl. RegE DiREG, BT-Drs.20/1672, S. 13; nunmehr auch RegE, BR-Drs. 42/26, S. 10; BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.02.2026, § 53 Rn. 301; BeckOK BNotO/Sander, Stand 1.02.2026, § 20 Rn. 40; BeckOGK BGB/Scheller, Stand 1.12.2025, § 129 Rn. 59; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 11; Berthold, RPfleger 2023, 551, 554 ff.; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 430 ff.; Knaier, Festschrift Heidinger, 2023, 257, 263; Stelmaszczyk/Strauß, GmbHR 2022, 833 Rn. 97; Wicke, GmbHR 2022, 516, 525 Rn. 40; Schröter/MöhlenbergPR-HaGesR 11/2024, Anm. 4, unter C.[]
  12. RegE DiRUG, BT-Drs.19/28177, S. 115; Frenz/Miermeister/Strauß, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 22; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1695; Lieder, NZG 2022, 1043, 1048; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929; Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 22[]
  13. RegE DiRUG, BT-Drs.19/28177, S. 121; vgl. Franke/Schreiber, RDi 2022, 116 Rn. 7 mwN; BeckOGK BeurkG/Rachlitz, Stand 1.08.2024, § 16c Rn. 11; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bormann, ZGR 2017, 621, 634; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 18; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 431; Walch, MittBayNot 2024, 427, 438; aA Deck, NZG 2024, 185 Rn. 29 f.[]
  14. Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 16c Rn. 5 f.; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 18; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434, 438; Walch, RDi 2025, 113, 116[]
  15. so zutreffend bspw. Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 17; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 f.; Walch, RDi 2025, 113, 115[]
  16. Deck, NZG 2024, 185 Rn. 24, Rn. 27 ff.; Geuer, LTZ 2025, 167, 168[]
  17. RegE DiRUG, BT-Drs.19/28177, S. 120; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Walch, MittBayNot 2024, 427 f., 438; Walch, RDi 2025, 113, 115; Bormann/Wosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 70[]
  18. RegE DiRUG, BT-Drs.19/28177, S. 121; Lieder, NZG 2022, 1043, 1051; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1639 ff., insbes. 1644 f.; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1694, 1699; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 21; Knaier, notar 2023, 135, 140 f.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434 f., 438[]
  19. vgl. Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Lieder, NZG 2022, 1043, 1051; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 14 f.; Heckschen/Dany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 431; Knaier, notar 2023, 135, 140; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 293 f.; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434 f., 437 f.; a.A. Deck, NZG 2024, 185 Rn. 30 f.; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 10; Geuer, LTZ 2025, 167, 169[]
  20. Lieder, NZG 2022, 1043, 1052 f.; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1699 f.; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 40a Rn. 31; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn.19 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 431; Noack, MDR 2022, 1505 Rn. 32; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Walch, MittBayNot 2024, 427, 437 f.; Walch, RDi 2025, 113, 116[]
  21. RegE DiRUG, BT-Drs.19/28177, S. 110, 116; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn.20; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Lieder, NZG 2022, 1043, 1052; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1931; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1699 f.; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 431[]
  22. RegE DiRUG, BT-Drs.19/28177, S. 110, 116; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Walch, MittBayNot 2024, 427, 430 f., 438; Bormann/Wosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 69 f.[]
  23. BeckOK BNotO/Sander, Stand 1.02.2026, § 20 Rn. 40; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 21; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Bormann/Wosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 69 f.[]
  24. RegE DiRUG, BT-Drs.19/28177, S. 122; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Stelmaszczyk/Kienzle, ZIP 2021, 765, 770; BeckOGK BeurkG/Rachlitz, Stand 1.08.2024, § 16c Rn. 11; Strauß in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn.19; Bernert/Süß, DStR 2024, 2591, 2593 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Heckschen/Dany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 430; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f.; J. Schmidt, ZIP 2021, 112, 114; Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 21; Bormann/Stelmanszcyk, NZG 2019, 601, 609 f.; Omlor, DStR 2019, 2544, 2549; offen Seibt, ZIP 2024, 2752, 2753; a.A. Franke/Schreiber, RDi 2022, 116 Rn. 21 ff.; Deck, NZG 2024, 185 Rn. 23; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 11 ff.[]
  25. ABl. L 169, S. 46; Gesellschaftsrechtsrichtlinie bzw. GesR-RL[]
  26. vgl. RegE DiRUG, BT-Drs.19/28177, S. 122; BeckOGK BeurkG/Rachlitz, Stand 1.08.2024, § 16c Rn. 11; Bernert/Süß, DStR 2024, 2591, 2593 ff.; J. Schmidt, ZIP 2021, 112, 114; Heckschen/Dany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f.; Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 21; Bormann/Stelmanszcyk, NZG 2019, 601, 609 f.; Stelmaszczyk/Kienzle, ZIP 2021, 765, 770; Omlor, DStR 2019, 2544, 2549; a.A. Franke/Schreiber, RDi 2022, 116 Rn. 21[]
  27. Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Deck, NZG 2024, 185 Rn. 43 ff.; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen/Dany, GmbHR 2024, 1140, 1142[]
  28. EuGH, Urteil vom 09.03.2017 – C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 49 ff. – Piringer[]
  29. vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2017 – C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 53 mwN – Piringer[]
  30. Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen/Dany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; a.A. Deck, NZG 2024, 185 Rn. 53; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.[]
  31. Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1700[][][][]
  32. Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen/Dany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36[]
  33. RegE DiRUG, BT-Drs.19/28177, S. 122[]
  34. Bernert/Süß, DStR 2024, 2591, 2594 f.[][]
  35. Heckschen/Dany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 430[]
  36. EuGH, Urteil vom 09.03.2017 – C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 59 ff. – Piringer; Urteil vom 05.09.2024 – C-109/23, ECLI:EU:C:2024:681, NJW 2024, 3283 Rn. 53 ff. mwN – Jemerak; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 430[]
  37. EuGH, Urteil vom 09.03.2017 – C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 59 ff. – Piringer[]
  38. Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.[]
  39. vgl. BeckOGK BeurkG/Rachlitz, Stand 1.08.2024, § 16c Rn. 11; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36 f.; Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 24 f.; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen/Dany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Lieder, NZG 2022, 1043, 1052 f.; Omlor/Sedlmeir/Urbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f., 1700; Walch, MittBayNot 2024, 427, 431; Bormann/Wosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 68 ff.[]
  40. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, ECLI:EU:C:1982:335, NJW 1983, 1257, 1258 Rn. 21 – C.I.L.F.I.T.; acte claire[]
  41. Bernert/Süß, DStR 2024, 2591, 2594 f.; Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 24 f.[]
  42. ABl. L 186, S. 80; Digitalisierungsrichtlinie bzw. DigiRL[]
  43. vgl. Bernert/Süß, DStR 2024, 2591, 2594; Walch, RDi 2025, 113, 116; wohl auch Gomille in Armbrüster/Preuß, BeurkG, § 16c Rn. 14; allgemeiner auch Strauß in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn.19[]
  44. Bernert/Süß, DStR 2024, 2591, 2594; Walch, RDi 2025, 113, 116[]
  45. EuGH, Urteil vom 09.03.2017 – C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 61 – Piringer[]
  46. vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2011 – C-53/08, ECLI:EU:C:2011:338, Slg 2011, I-4309 Rn. 96[]
  47. EuGH, Urteil vom 09.03.2017 – C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 61 ff. – Piringer[]
  48. EuGH, Urteil vom 09.03.2017 – C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 48, 59 ff. – Piringer[]
  49. Bernert/Süß, DStR 2024, 2591, 2594 f.; vgl. auch Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 25[]
  50. ebenso Bernert/Süß, DStR 2024, 2591, 2595[]
  51. Heckschen/Dany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Knaier/Pechtl, notar 2024, 427, 430; vgl. auch Strauß in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn.19[]
  52. EuGH, Urteil vom 02.12.1997 – C-336/94, ECLI:EU:C:1997:579, EuZW 1998, 47 Rn. 18 f. – Dafeki[]
  53. EuGH, Urteil vom 12.07.2012 – C-378/10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 58 ff. – Vale[]
  54. so auch Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 24 f.[]
  55. vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 12.07.2012 – C-378/10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 58 ff. – Vale[]
  56. näher Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 24 f.[]
  57. EuGH, Urteil vom 12.07.2012 – C-378/10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 60 – Vale[]
  58. EuGH, Urteil vom 02.12.1997 – C-336/94, ECLI:EU:C:1997:579, EuZW 1998, 47 Rn.19 – Dafeki[]
  59. Kindler/Moser, EuZW 2025, 19, 24 f.[]
  60. Bernert/Süß, DStR 2024, 2591, 2595; Ries/Schulte, DNotZ 2025, 396, 398 f.[]

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