Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes gelten auch im Stadium der Vor-GmbH und werden durch die Verlustdeckungshaftung der Gründungsgesellschafter1 nicht ausgeschlossen.

Die Anwendung des § 32 a GmbH a.F. (hier i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) scheitert auch nicht schon daran, dass die Schuldnerin sich zur Zeit der Darlehensgewährung noch im Stadium der Vorgesellschaft befand. Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes gelten auch für eine Vor-GmbH2 und werden durch die Vorbelastungshaftung der Gründungsgesellschafter1 nicht verdrängt3, weil § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F. andersartige Rechtsfolgen zeitigt und kein Grund besteht, den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter einer Vor-GmbH von diesen Rechtsfolgen zu dispensieren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 277/07
- vgl. BGHZ 134, 333[↩][↩]
- vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 19[↩]
- a.A. Großkomm.z.GmbHG/Habersack §§ 32 a/b Rdn. 14[↩]
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