Die vorformulierte Klausel in einem Kaufvertrag über einen Kommanditanteil an einer Fondsgesellschaft „Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.“ ist nicht klar und verständlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB unwirksam.

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Die Klausel muss zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann1. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art2.
Diesen Anforderungen wird die vorstehend beschriebene Freistellungsregelung nicht gerecht. Die Pflichten, die durch die darin enthaltene interne Verteilung der Kommanditistenhaftung und die daran anknüpfende Freistellungsverpflichtung für den Verkäufer der Kommanditbeteiligung begründet werden, sind weder hinreichend deutlich noch ausreichend klar und durchschaubar dargestellt, so dass auch die daraus folgenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Käuferin nicht genügend erkennbar und einschätzbar sind. Das gilt schon für die Freistellungsregelung für sich genommen, erst Recht aber in Gesamtschau mit den übrigen Regelungen des Kaufvertrages.
Die in der Klausel genannten „Umstände“, die die Kommanditistenhaftung vor bzw. ab dem Stichtag „begründen“ sollen, sind nicht hinreichend bestimmt. Mangels Konkretisierung, was mit diesen haftungsbegründenden Umständen gemeint sein soll, ist auch für einen mit den Grundzügen der Kommanditistenhaftung vertrauten durchschnittlichen Anleger nicht ersichtlich, in welchen Fällen er für Lasten aus seiner Kommanditbeteiligung noch nach deren Veräußerung einzustehen haben und zur Freistellung der Käuferin verpflichtet sein soll. Entgegen der Ansicht der Käuferin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung der haftungsauslösenden Umstände von Gesetzes wegen eindeutig sei, weil § 172 Abs. 4 HGB für das Wiederaufleben der Haftung ausschlaggebend auf die haftungsschädliche Rückzahlung der Einlage bzw. Auszahlung von Gewinnen abstelle. Denn die Inanspruchnahme eines aus der Gesellschaft bereits ausgeschiedenen Kommanditisten nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB ist gesetzlich durch §§ 160, 161 HGB auf Gesellschaftsverbindlichkeiten beschränkt, die bis zu seinem Ausscheiden begründet worden sind, und unterliegt zudem zeitlich der in §§ 160, 161 Abs. 2 HGB geregelten fünfjährigen Ausschlussfrist. Dementsprechend könnte der Begriff der haftungsbegründenden Umstände auch dahingehend zu verstehen sein, dass nicht nur eine haftungsschädliche Auszahlung im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB vor dem Ausscheiden an den Verkäufer der Beteiligung erfolgt sein muss, sondern auch die weiteren Voraussetzungen des § 160 HGB erfüllt sein müssen und er demnach auch intern nur zur Freistellung des Käufers der Beteiligung von einer Inanspruchnahme für Altverbindlichkeiten gemäß §§ 160, 161 Abs. 2 HGB verpflichtet sein soll. Mangels Präzisierung der nach der Freistellungsklausel haftungsbegründenden Umstände kann der durchschnittliche Vertragspartner damit auch in keiner Weise erkennen oder einschätzen, welche möglicherweise erheblichen Nachteile und Belastungen aufgrund dieser Vertragsregelung gegebenenfalls auf ihn zukommen.
Diese Intransparenz wird im vorliegenden Fall durch die übrigen Formulierungen und Regelungen des Kaufvertrages noch verstärkt. So wird em durchschnittlichen Leser durch die einleitende Formulierung, dass die folgenden Regelungen „insbesondere, ohne Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes nach vorstehendem Absatz“ gelten sollen, vorgespiegelt, dass die folgenden Bestimmungen lediglich Regelungen enthalten, die die vorangehende Stichtagsregelung in einzelnen Punkten konkretisieren, ohne diese aber zu Lasten oder zu Gunsten einer der Parteien abzuändern. Diese Erwartung wird mit der ersten nachfolgenden Regelung auch noch erfüllt, die betreffend die Zuordnung von Auszahlungen eine klare und verständliche Abgrenzung anhand der Stichtagsvereinbarung trifft.
Anderes gilt aber für die danach folgende Klausel; diese Klausel enthält nicht nur eine klarstellende Präzisierung der Stichtagsabgrenzung in Bezug auf die interne Verteilung der Kommanditisten(außen)haftung. Sie hat vielmehr jedenfalls nach dem Verständnis der Käuferin eine erhebliche Ausweitung der Haftung des Verkäufers der Beteiligung im Innenverhältnis der Parteien zur Folge, die erheblich über seine gesetzliche Haftung hinausgeht. Ohne vertragliche Regelung würde der Verkäufer als Altkommanditist im Außenverhältnis gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4, §§ 160, 161 Abs. 2 HGB nur für die bis zur Anteilsübertragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft zeitlich begrenzt durch die fünfjährige Ausschlussfrist des § 160 HGB haften. Damit bestünde auch nur insoweit seine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Erwerber als Neukommanditisten gemäß § 173 Abs. 1, § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB, soweit die Kommanditeinlage im Zeitpunkt der Übertragung noch nicht erbracht oder zurückbezahlt worden war3. Nur insoweit hätte der Altkommanditist daher auch eine Inanspruchnahme durch den Erwerber im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs zu gewärtigen. Demgegenüber soll die kaufvertragliche Regelung nach dem Verständnis der die Formulierung verwendenden Käuferin die Haftung des Verkäufers bei Erhalt haftungsschädlicher Auszahlungen zwar im Außenverhältnis unberührt lassen, ihn aber im Innenverhältnis dazu verpflichten, den Erwerber von einer Inanspruchnahme für sämtliche, d.h. auch für von erst nach der Übertragung bzw. dem vertraglich vereinbarten Stichtag begründete (Neu)Verbindlichkeiten der Gesellschaft zeitlich unbegrenzt freizustellen. Das würde bedeuten, dass der Verkäufer eventuell noch Jahre nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 160 HGB mit einer Inanspruchnahme durch den Erwerber selbst für erst lange nach seinem Ausscheiden begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten zu rechnen hätte.
Ein gesetzlicher Freistellungsanspruch der Käuferin gegen den Verkäufer war im hier entschiedenen Fall ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
Ein solcher Freistellungsanspruch könnte sich aus § 426 Abs. 1 BGB ergeben, soweit der Verkäufer gesamtschuldnerisch mit der Käuferin für die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Forderungen einzustehen hat. Wie oben ausgeführt haften Altund Neukommanditist gesamtschuldnerisch bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme gemäß § 173 Abs. 1, § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB, soweit die Kommanditeinlage im Zeitpunkt der Übertragung noch nicht erbracht oder zurückbezahlt worden ist3. Da die gesetzliche Haftung des Altkommanditisten jedoch auf Gesellschaftsverbindlichkeiten beschränkt ist, die bis zu seinem Ausscheiden begründet worden sind, und zudem der zeitlichen Begrenzung des § 160 HGB unterliegt, käme eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Verkäufers danach nur insoweit in Betracht, als ihr auch entsprechende Gläubigerforderungen zugrunde liegen.
Dies hat die hierfür darlegungsund beweispflichtige Käuerin indes nicht hinreichend dargetan.
Da ein Freistellungsanspruch das Bestehen einer bestimmten Verbindlichkeit voraussetzt4, trägt derjenige, der die Befreiung von einer Verbindlichkeit begehrt, nach allgemeinen Grundsätzen auch die Darlegungsund Beweislast für das Bestehen der Drittforderung5. Demnach ist die Käuferin hier darlegungsund beweispflichtig dafür, dass sie einer berechtigten Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB ausgesetzt ist.
Selbst wenn man insoweit zu Gunsten der Käuferin, wie von ihr im Verfahren geltend gemacht, die für den Insolvenzverwalter bei der Rückforderung haftungsschädlicher Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB geltenden Darlegungsund Beweislasterleichterungen6 entsprechend anwenden wollte, reicht der Vortrag der Käuferin für eine schlüssige Anspruchsdarlegung gegen den Verkäufer als Altkommanditisten nicht aus. Aus der von der Käuferin vorgelegten Insolvenztabelle vom 11.05.2017 ergibt sich zwar, dass Forderungen gegen die Gesellschaft in Höhe von insgesamt ca. 5, 8 Mio. € angemeldet wurden und auch bei Abzug der zum Ausfall festgestellten und bestrittenen Forderungen immer noch Forderungen in Höhe von rund 5, 4 Mio. € verbleiben. Des Weiteren hat die Käuferin eine EMail einer Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters vom 16.10.2017 vorgelegt, wonach sich der Anderkontenbestand zum damaligen Zeitpunkt auf nur 345.898, 85 € belief, sowie einen Bericht des Insolvenzverwalters aus Juni 2014, dem zufolge nach Verkauf des Fondsschiffs für die Masse ein freier Betrag von nur 43.252, 60 € verblieben sei und mit einer realisierbaren freien Insolvenzmasse von ca. 367.000 € (allerdings einschließlich eines Betrags von 323.628 € für Rückforderungen aus § 172 Abs. 4 HGB) gerechnet werde.
Damit ist aber noch nicht dargelegt, dass und in welcher Höhe es sich bei der Gesamtheit von angemeldeten bzw. festgestellten und nicht aus der Masse zu befriedigenden Drittgläubigerforderungen um solche Gesellschaftsverbindlichkeiten handelt, für die auch der Verkäufer als Altkommanditist haften müsste, d.h. um Forderungen, die noch vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft begründet worden sind. Der von der Käuferin vorgelegten Insolvenztabelle ist dies nicht zu entnehmen. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass in der Insolvenztabelle nur zwei Verbindlichkeiten mit einem Rechnungsdatum vor dem vereinbarten Stichtag aufgeführt sind. Diese sind in der Tabelle allerdings im Rang des § 38 InsO unter der laufenden Nr.19 mit mindestens sechs anderen Rechnungen derselben Gläubigerin zu einem Gesamtbetrag von 692.429, 69 € zusammengefasst, so dass sich daraus auch nicht ergibt, auf welchen Betrag sich die einzelnen Verbindlichkeiten belaufen. Auch im Übrigen hat die Käuferin zu vor dem Ausscheiden des Verkäufers begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht weiter vorgetragen, obwohl hierzu im Hinblick auf das Gegenvorbringen des Verkäufers zu seiner Haftungsbeschränkung nach §§ 160, 161 Abs. 2 HGB zumindest hilfsweise Anlass bestanden hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2019 – II ZR 413/18
- vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 Rn. 23; Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 156/13, WM 2016, 1789 Rn. 31; Urteil vom 26.10.2016 – IV ZR 193/15 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1988 – III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 49; Urteil vom 26.10.2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 22 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1981 – II ZR 142/80, BGHZ 81, 82, 85; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 173 HGB Rn. 16 f.[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1990 – VI ZR 6/90, NJW 1991, 643 Rn. 10[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, MDR 2014, 1249 LS Nr. 2, Rn. 24[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.01.2018 – II ZR 95/16, BGHZ 217, 237 Rn. 59; Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15 ff.[↩]