Wird eine Schuld der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter übernommen, die eigenkapitalersatzrechtlich gebunden ist, ist auch eine zum Ausgleich der Schuldübernahme durch Anerkenntnis begründete Forderung des Schuldübernehmers gegen die Gesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden.
Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32a , 32b GmbHG aF) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG aF analog) ist auf den hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen „Altfall“ noch anzuwenden, weil das Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)1 eröffnet worden ist (Art. 103d EGInsO2). Danach konnte ein Gesellschafter eine Forderung, die eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe war, während der Dauer der Krise gegen die GmbH nicht durchsetzen3 und wurde in der Insolvenz der Gesellschaft damit nur nachrangig befriedigt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF).
Eine Gesellschafterleistung wirkt eigenkapitalersetzend, wenn der Ge-sellschafter eine außerhalb der Krise gewährte Leistung bei Eintritt der Krise weder entzieht, obwohl dies möglich ist, noch die Gesellschaft in die Liquidation führt. Eine Krise liegt vor, wenn die Gesellschaft insolvenzreif oder kreditunwürdig ist4. Kreditunwürdig ist die Gesellschaft, wenn sie im Zeitpunkt der Leistung von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen hätte erhalten können und ohne die Leistung des Gesellschafters hätte liquidiert werden müssen5. Kreditunwürdigkeit liegt danach insbesondere vor, wenn die Gesellschaft den zur Fortführung ihres Geschäftsbetriebs erforderlichen Kreditbedarf nicht aus eigener Kraft decken kann6, während gegen Kreditunfähigkeit spricht, wenn die Gesellschaft noch über Vermögensgegenstände verfügt, die ein außenstehender Kreditgeber als Sicherheit akzeptieren würde7. Für die Beurteilung ihrer Kreditunwürdigkeit durch einen wirtschaftlich denkenden außenstehenden Kreditgeber ist auch eine bereits seit längerem bestehende, an-steigende rechnerische Überschuldung einer GmbH von wesentlicher Bedeutung8.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Januar 2011 – II ZR 157/09
- vom 23.10.2008, BGBl. I S. 2026[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2009 – II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 15 ff. – Gut Buschow[↩]
- BGH, Urteil vom 08.01.2001 – II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 272[↩]
- BGH, Urteile vom 26.01.2009 – II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 9 und 24 – Gut Buschow; und vom 03.04.2006 – II ZR 332/05, ZIP 2006, 996 Rn. 7 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 24.03.1980 – II ZR 213/77, BGHZ 76, 326, 330[↩]
- BGH, Urteil vom 02.12.1996 – II ZR 243/95, GmbHR 1997, 501, 503[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.11.2007 – II ZR 298/06, ZIP 2008, 218 Rn. 2[↩]
- BGH, Urteil vom 23.02.2004 – II ZR 207/01, ZIP 2004, 1049, 1052[↩]
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