Betreiber sozialer Netzwerke können unter bestimmten Voraussetzungen für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer verantwortlich sein. Ob und in welchem Umfang ihnen dabei die Haftungsprivilegien des europäischen Rechts zugutekommen, insbesondere wenn sie Beiträge algorithmisch auswählen und empfehlen, soll nun der Gerichtshof der Europäischen Union klären. Auch die Reichweite von Prüf- und Löschpflichten sowie das Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und Plattformhaftung stehen aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung.
Der Bundesgerichtshof hat ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union sechs Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Im Mittelpunkt steht die Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks für falsche Tatsachenbehauptungen, die von Nutzern auf der Plattform veröffentlicht werden:
Ist der Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk, das dem Meinungs- und Informationsaustausch seiner Nutzer dient und sich darauf beschränkt, nutzergenerierte Informationen zu speichern und anderen Nutzern zugänglich zu machen, ohne zuvor deren Inhalt zur Kenntnis genommen oder eine inhaltlich-redaktionelle Kontrolle durchgeführt zu haben, uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)?
Kommen dem Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk, das dem Meinungs- und Informationsaustausch seiner Nutzer dient und sich darauf beschränkt, nutzergenerierte Informationen zu speichern und anderen Nutzern zugänglich zu machen, ohne zuvor deren Inhalt zur Kenntnis genommen oder eine inhaltlich-redaktionelle Kontrolle durchgeführt zu haben, die in Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) enthaltenen Haftungsprivilegien zugute? Steht der Qualifikation als Hosting-Dienst entgegen, dass der Betreiber einer solchen Plattform die von den Nutzern bereitgestellten Informationen – über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus – mittels eines Algorithmus kuratiert, insbesondere gezielt auswählt, ordnet, dem Nutzer präsentiert oder empfiehlt, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt?
Unter welchen Voraussetzungen fällt eine Plattform für ein soziales Netzwerk, das dem Meinungs- und Informationsaustausch seiner Nutzer dient und sich darauf beschränkt, nutzergenerierte Informationen zu speichern und anderen Nutzern zugänglich zu machen, ohne zuvor deren Inhalt zur Kenntnis genommen oder eine inhaltlich-redaktionelle Kontrolle durchgeführt zu haben, unter den Begriff des Hosting-Dienstes im Sinne von Art. 3 Buchst. g) iii), i), Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA)? Steht der Qualifikation als Hosting-Dienst entgegen, dass der Betreiber einer solchen Plattform die von den Nutzern bereitgestellten Informationen – über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus – mittels eines Algorithmus kuratiert, insbesondere gezielt auswählt, ordnet, dem Nutzer präsentiert oder empfiehlt, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt?
Steht Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie einer Verpflichtung eines Betreibers einer Plattform für ein soziales Netzwerk entgegen, einen Inhalt, der einem für rechtswidrig erklärten Inhalt möglicherweise sinngleich ist, nicht nur mittels automatisierter Techniken und Mittel auf leicht unterschiedliche Formulierungen und in gleicher Weise geringfügige Abweichungen ohne Berücksichtigung des Kontexts zu überprüfen, sondern eigenständig und manuell inhaltlich zu bewerten, insbesondere den Sinngehalt des potenziell sinngleichen Inhalts selbst zu bestimmen?
Steht Art. 8 DSA einer Verpflichtung des Betreibers einer Plattform für ein soziales Netzwerk entgegen, einen Inhalt, der einem für rechtswidrig erklärten Inhalt möglicherweise sinngleich ist, nicht nur mittels automatisierter Techniken und Mittel auf leicht unterschiedliche Formulierungen und in gleicher Weise geringfügige Abweichungen ohne Berücksichtigung des Kontexts zu überprüfen, sondern eigenständig und manuell inhaltlich zu bewerten, insbesondere den Sinngehalt des potenziell sinngleichen Inhalts selbst zu bestimmen?
Ist das Haftungsprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie und/oder Art. 6 Abs. 1 DSA auf den Anspruch aus Art. 82 DSGVO anwendbar?
In dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren streiten die Beteiligten darüber, welche Ansprüche Personen gegen einen Plattformbetreiber geltend machen können, wenn über sie rechtswidrige Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind speziell die Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers sowie die Reichweite seiner Verpflichtung, rechtswidrige Inhalte zu entfernen und vergleichbare Veröffentlichungen zu verhindern. Dabei sah der Bundesgerichtshof entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen als ungeklärt an.
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für nutzergenerierte Inhalte
Eine zentrale Frage betrifft die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Der Bundesgerichtshof möchte wissen, ob der Betreiber eines sozialen Netzwerks uneingeschränkt als datenschutzrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, wenn er lediglich die von Nutzern eingestellten Informationen speichert und anderen Nutzern zugänglich macht, ohne die Inhalte zuvor zur Kenntnis zu nehmen oder redaktionell zu kontrollieren.
Die Antwort ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Betreiber für Datenschutzverstöße verantwortlich gemacht werden kann, die durch Veröffentlichungen seiner Nutzer entstehen.
Haftungsprivilegien trotz algorithmischer Auswahl von Inhalten?
Ein weiterer Schwerpunkt der Vorlage betrifft die Haftungsprivilegien für Hosting-Dienste nach der E-Commerce-Richtlinie und dem Digital Services Act (DSA).
Nach diesen Regelungen können Anbieter, die fremde Informationen für ihre Nutzer speichern, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Haftung für diese Inhalte befreit sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Kenntnis rechtswidriger Inhalte und das Tätigwerden nach Erlangung entsprechender Kenntnis erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof möchte klären lassen, ob sich Betreiber sozialer Netzwerke auch dann auf diese Privilegien berufen können, wenn sie nutzergenerierte Inhalte nicht lediglich speichern und zugänglich machen, sondern durch Algorithmen gezielt auswählen, ordnen, präsentieren oder empfehlen.
Dabei geht es insbesondere um die Abgrenzung zwischen einer grundsätzlich privilegierten Hosting-Tätigkeit und einer darüber hinausgehenden aktiven Einflussnahme auf die Verbreitung von Inhalten.
Von Bedeutung ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch, dass die algorithmische Verarbeitung automatisiert erfolgt und der Plattformbetreiber deshalb nicht notwendigerweise tatsächliche Kenntnis vom Inhalt einzelner Veröffentlichungen erlangt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union soll diese Fragen sowohl anhand der bisherigen Regelungen der E-Commerce-Richtlinie als auch anhand des inzwischen geltenden Digital Services Act beantworten.
Wie weit reichen Prüfpflichten bei sinngleichen Veröffentlichungen?
Besondere praktische Bedeutung kommt den Vorlagefragen zur Verpflichtung von Plattformbetreibern zu, rechtswidrige Inhalte nicht nur zu entfernen, sondern auch deren erneute Verbreitung zu verhindern.
Dabei geht es um sogenannte sinngleiche Inhalte. Gemeint sind Veröffentlichungen, die zwar nicht wortgleich mit einem bereits als rechtswidrig eingestuften Beitrag sind, aber möglicherweise dieselbe rechtsverletzende Aussage enthalten.
Der Bundesgerichtshof möchte wissen, ob Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie und Art. 8 DSA einer Verpflichtung entgegenstehen, solche Inhalte nicht nur mithilfe automatisierter Verfahren zu erkennen, sondern gegebenenfalls auch einer eigenständigen manuellen Prüfung zu unterziehen.
Eine solche Prüfung könnte insbesondere erforderlich werden, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung nicht allein anhand geringfügiger sprachlicher Abweichungen feststellen lässt, sondern eine inhaltliche Bewertung unter Berücksichtigung des jeweiligen Zusammenhangs notwendig ist.
Die unionsrechtlichen Vorschriften untersagen grundsätzlich die Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten gegenüber Hosting-Diensten. Zu klären ist deshalb, inwieweit konkrete Prüfpflichten hinsichtlich sinngleicher Inhalte mit diesem Verbot vereinbar sind.
Die Entscheidung könnte damit wesentlichen Einfluss darauf haben, wie weit gerichtliche Unterlassungsanordnungen gegenüber sozialen Netzwerken reichen dürfen und welche Maßnahmen Plattformbetreiber zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen ergreifen müssen.
Verhältnis zwischen Haftungsprivilegien und DSGVO-Schadensersatz
Schließlich hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Haftungsprivilegien nach Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 DSA auch gegenüber Schadensersatzansprüchen aus Art. 82 DSGVO Anwendung finden.
Art. 82 DSGVO gewährt Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden, die ihnen durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung entstanden sind.
Zu klären ist, ob ein Plattformbetreiber einem solchen Anspruch die Haftungsprivilegien für fremde Inhalte entgegenhalten kann oder ob die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit insoweit eigenständig zu beurteilen ist.
Die Beantwortung dieser Frage dürfte insbesondere für Fälle relevant werden, in denen rechtswidrige Veröffentlichungen personenbezogene Daten enthalten und die Betroffenen neben Unterlassungs- und Löschungsansprüchen auch eine finanzielle Entschädigung verlangen.
Mit der Vorlage hat der Bundesgerichtshof noch keine abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche getroffen. Das Revisionsverfahren bleibt bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
Bedeutung für die Praxis
Die Vorlage des Bundesgerichtshofs betrifft grundlegende Fragen der Haftung sozialer Netzwerke und könnte erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsdurchsetzung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet haben. Für Betroffene ist insbesondere von Bedeutung, ob Plattformbetreiber künftig auch zur eigenständigen inhaltlichen Prüfung sinngleicher Veröffentlichungen verpflichtet werden können und inwieweit datenschutzrechtliche Schadensersatzansprüche unabhängig von den Haftungsprivilegien für Hosting-Dienste bestehen. Für Betreiber sozialer Netzwerke stellt sich zugleich die Frage, ob die algorithmische Auswahl und Empfehlung von Nutzerbeiträgen ihre haftungsrechtliche Stellung verändert. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union könnte damit sowohl die Anforderungen an Moderations- und Löschverfahren als auch die Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen maßgeblich prägen. Bis zur unionsrechtlichen Klärung bleibt insbesondere offen, wo die Grenze zwischen zulässigen konkreten Prüfpflichten und einer unzulässigen allgemeinen Überwachungspflicht verläuft.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2026 – VI ZR 64/24











