Hotelbewertungsportal

Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.

Hotelbewertungsportal

Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlichredaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschließen. Eine inhaltlichredaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen „Noten“ durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer „Weiterempfehlungsrate“ statistisch ausgewertet werden.

Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG „verbreitet“, sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet-Bewertungsplattform erst, wenn er – nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist – die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt.

Das Vorhalten eines Portals mit Hotelbewertungen auf einer Internetseite, unter der auch die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten werden, stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar1.

Eine „geschäftliche Handlung“ ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das von der Portalbetreiberin angebotene Hotelbewertungsportal dazu dient, ihr Online-Reisebüro bekannt zu machen und seine Attraktivität zu steigern. Die Einordnung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unterliegt danach keinen Bedenken.

Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Parteien des hier entschiedenen Rechtsstreits – ein Reisebüro als Betreiber des Hotelbewertungsportals und ein dort bewertetes Hotel – Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann2.

Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt3.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann4.

Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien versuchen zwar nicht gleichartige Dienstleistungen abzusetzen. Durch die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Portalbetreiberin wird jedoch der Wettbewerb der Hotelierin beeinträchtigt. Durch das Vorhalten von Bewertungen auf ihrem Hotelbewertungsportal sucht die Portalbetreiberin die Attraktivität ihres Online-Reisebüros zu erhöhen. Dagegen ist die Anzeige einer negativen Bewertung des Hotels der Hotelierin auf dem Hotelbewertungsportal der Portalbetreiberin geeignet, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung der Hotelierin zu beeinträchtigen.

Eine Behauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG kann anzunehmen sein, wenn der Handelnde sich eine fremde Behauptung zu Eigen macht5. Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für die Diensteanbieter also natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG) gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, auch solche fremden Informationen, die sich Diensteanbieter zu Eigen machen6. Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich Inhalte zu Eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten7. Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen8. Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu Eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlichredaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet9. Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten10.

Nach diesen Maßstäben hat sich die Portalbetreiberin die beanstandeten Äußerungen nicht zu Eigen gemacht.

Einer Haftung der Portalbetreiberin steht zwar nicht entgegen, dass sie in ihren Nutzungsbedingungen erklärt, sich veröffentlichte Inhalte nicht zu Eigen machen zu wollen11. Durch eine solche salvatorische Klausel kann der Diensteanbieter eine Haftung nicht ausschließen, wenn er sich nach den Gesamtumständen die fremde Information zu Eigen macht.

Jedoch ist bei einer Würdigung sämtlicher Umstände aus Sicht eines verständigen Internetnutzers die Annahme fernliegend, die Portalbetreiberin wolle sich die beanstandeten Äußerungen zu Eigen machen12. Inhalt und Gestaltung des Bewertungsportals der Portalbetreiberin erwecken nicht den Eindruck, die Portalbetreiberin identifiziere sich mit den veröffentlichten Angaben Dritter. Dass die Portalbetreiberin eine inhaltlichredaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder festgestellt noch von der Hotelierin behauptet worden, die im Gegenteil gerade die unzureichende Überprüfung vor einer Veröffentlichung im Internet beanstandet. Die statistische Auswertung zu bestimmten Durchschnittswerten und einer Weiterempfehlungsrate ist nicht mit einer inhaltlichredaktionellen Kontrolle vergleichbar, da die Portalbetreiberin dadurch keinen Einfluss auf den Inhalt der Bewertungen ihrer Nutzer nimmt. Entsprechendes gilt für die der Veröffentlichung vorgeschaltete Prüfung eingehender Bewertungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist deren automatische Überprüfung durch einen Wortfilter darauf ausgerichtet, Formalbeleidigungen oder unzulässige Eigenbewertungen zu finden. Bei der sich gegebenenfalls anschließenden manuellen Durchsicht erfolgt keine inhaltliche Kontrolle der Bewertungen auf Richtigkeit, sondern lediglich eine weitere Überprüfung auf Einhaltung der Nutzungsbedingungen und etwaiger eigener Rechtspflichten.

Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Portalbetreiberin die beanstandeten Behauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG verbreitet hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine Verbreitungshandlung liege darin, dass die Portalbetreiberin den Nutzern ihres Bewertungsportals durch die Freigabe der streitgegenständlichen Äußerungen die Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme verschafft habe.

Nach der zu § 14 UWG aF ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbreitet eine fremde Tatsachenbehauptung, wer diese weitergibt und so Dritten die Möglichkeit verschafft; vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen; nicht erforderlich ist es, dass die verbreitende Person sich die Tatsachenbehauptung zu Eigen gemacht hat13.

Im Falle der Weitergabe von Tatsachenbehauptungen über ein Bewertungsportal im Internet muss der weite Begriff des Verbreitens eingeschränkt werden. Der Betreiber eines Internet-Bewertungsportals könnte einer Verbreitungshaftung ansonsten nur durch eine umfassende inhaltliche Überprüfung der von Nutzern in das Portal eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung entgehen. Der Annahme einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten fremden Daten steht jedoch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Nicht ausgeschlossen sind hingegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern14. Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union15. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands des § 4 Nr. 8 UWG, so dass ein Verbreiten von Tatsachenbehauptungen im Sinne dieser Vorschrift im Falle des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals nur angenommen werden kann, wenn spezifische Überwachungspflichten verletzt werden.

Bei Anwendung der vorstehenden Maßstäbe hat die Portalbetreiberin die beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG verbreitet.

Die Portalbetreiberin ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die von ihr gespeicherten Daten sind keine eigenen Informationen der Portalbetreiberin, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern vielmehr fremde Informationen im Sinne des § 10 Satz 1 TMG.

Die im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG einschränkende Auslegung des § 4 Nr. 8 UWG kommt im Falle eines Internet-Bewertungsportals allerdings nur in Betracht, wenn dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen16. Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine Haftung nach § 4 Nr. 8 UWG gerechtfertigt sein17.

Die Portalbetreiberin hat keine aktive Rolle hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen auf ihrem Portal eingenommen. Dass die Portalbetreiberin zur Förderung bestimmter Hotelbetriebe selbst eine Auswahl der veröffentlichten Bewertungen vorgenommen hätte, hat auch die Hotelierin nicht geltend gemacht. Die statistische Auswertung von Bewertungen sowie der Einsatz eines Wortfilters zum Auffinden von rechtsverletzenden Inhalten und die nach Ansprechen des Wortfilters vorgenommene Überprüfung der Beiträge durch Mitarbeiter der Portalbetreiberin begründet ebenfalls keine aktive Rolle der Portalbetreiberin, weil eine über die Aussonderung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßender Beiträge hinausgehende inhaltliche Einflussnahme nicht erfolgt18. Durch die bei Ansprechen des automatischen Wortfilters von der Portalbetreiberin vorgenommene manuelle Durchsicht von Äußerungen der Nutzer verlässt die Portalbetreiberin ihre neutrale Position nicht, weil sie hierdurch keine Kenntnis von der etwaigen Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung erlangt.

Die Portalbetreiberin hat vorliegend keine spezifische Überwachungspflicht verletzt. Die Bestimmung der im Falle eines Internet-Bewertungsportals anwendbaren spezifischen Überwachungspflicht richtet sich danach, ob und inwieweit dem Betreiber nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist19. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann20 oder ob sie für den Betreiber offenkundig oder unschwer zu erkennen ist21. Für eine erhöhte Prüfungspflicht spricht es, wenn der Betreiber bei seiner Tätigkeit Rechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet oder sie durch eigene Maßnahmen fördert22.

Die Portalbetreiberin geht wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat als Diensteanbieter einer mit der Rechtsordnung grundsätzlich in Einklang stehenden Geschäftstätigkeit nach. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Portalbetreiberin im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage schafft, wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit bietet, sich unter einem Pseudonym wertend über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Zu Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände der Portalbetreiberin keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten23. Das Interesse der Hotelierin am Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könnte nur durch eine vollständige inhaltliche Kontrolle durch Mitarbeiter der Portalbetreiberin gewahrt werden, die der Portalbetreiberin unzumutbar wäre. Erst, wenn der Betreiber einer Internethandels- oder Bewertungsplattform auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er nicht nur das konkrete Angebot oder die konkrete Bewertung unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt24.

Tatsachenbehauptungen werden mithin erst im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG über ein Internetportal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hat. Weil die Portalbetreiberin die beanstandete Bewertung, von deren Rechtswidrigkeit sie zuvor keine Kenntnis hatte, nach Eingang der Abmahnung endgültig entfernt hat, liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 UWG nicht vor.

Hatte die Portalbetreiberin im Zeitpunkt der Veröffentlichung keine Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt der beanstandeten Äußerungen, kommt auch eine Gehilfenhaftung, die neben einer objektiven Haupttat zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt25, nicht in Betracht. Allein das Bewusstsein, dass möglicherweise fremde Informationen auf dem Bewertungsportal die Rechte Dritter verletzen, genügt nicht26.

Darüber hinaus verneint der Bundesgerichtshof auch eine Haftung der Portalbetreiberin wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten.

Der Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind27. Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht insbesondere als Prüfungspflicht28. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, jeden fremden Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Erst der Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet den Betreiber zur unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen zukünftige derartige Rechtsverletzungen. Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann29. In derjenigen Handlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber der Internet-Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, liegt also keine Verletzungshandlung, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich30. Hieran fehlt es im Streitfall, weil die Portalbetreiberin die beanstandete Bewertung nach Eingang der Abmahnung entfernt hat.

Es liegt auch keine Erstbegehungsgefahr vor. Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Portalbetreiberin werde künftig nicht gegen ihr zur Kenntnis gebrachte rechtsverletzende Inhalte vorgehen, sind weder von der Hotelierin vorgetragen noch sonst ersichtlich31.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13

  1. vgl. im Ergebnis ebenso LG Hamburg, WRP 2012, 94, 95 ff.; Schilling, GRUR-Prax 2012, 105, 106; Vonhoff, MMR 2012, 571, 572; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4.8 Rn. 8/10, § 6 Rn. 75, § 8 Rn. 135a[]
  2. BGH, Urteil vom 13.07.2006 – I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 Kontaktanzeigen; Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 Sportwetten im Internet II[]
  3. BGH, Urteil vom 29.11.1984 – I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. DIMPLE, mwN; Urteil vom 10.04.2014 – I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 nickelfrei[]
  4. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 nickelfrei[]
  5. vgl. zu § 824 BGB BGH, Urteil vom 20.06.1969 – VI ZR 234/67, NJW 1970, 187, 188 Hormoncreme; zu § 186 StGB BGH, Urteil vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 18 f. Polizeichef, mwN; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 824 Rn. 5; vgl. auch MünchKomm-UWG/Brammsen/Doehner, 2. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57[]
  6. BGH, Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 102/05, GRUR 2008, 534 Rn.20 = WRP 2008, 771 ueber18.de[]
  7. BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 24, 27 = WRP 2010, 922 marionskochbuch.de; vgl. auch Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08, GRUR 2009, 1093 Rn.19 = WRP 2009, 1262 Focus Online[]
  8. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 23 marionskochbuch.de; BGH, Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 144/11, GRUR 2012, 751 Rn. 11 RSS-Feeds[]
  9. vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 25 f. marionskochbuch.de; BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 28 Alone in the Dark; Urteil vom 19.05.2011 – I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 15, 38 = WRP 2012, 77 Coaching Newsletter; BGH, GRUR 2012, 751 Rn. 11 RSS-Feeds; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn.02.27; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 115a[]
  10. vgl. BGH, GRUR 2009, 1093 Rn.19 Focus Online; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn.02.27[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1958 – I ZR 97/57, GRUR 1958, 448, 449 = WRP 1958, 208 Blanko-Verordnung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn.08.18; abweichend OLG Stuttgart, MMR 2014, 203, 204[]
  12. im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, MMR 2014, 203, 204; LG Berlin, Urteil vom 27.10.2009 27 O 536/09 42; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14a, § 8 Rn. 115a; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn.08.9a; aA LG Hamburg, WRP 2012, 94, 96 f.; Vonhoff, MMR 2012, 571, 572[]
  13. BGH, Urteil vom 23.02.1995 – I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 428 = WRP 1995, 494; vgl. zu § 14 UWG aF auch BGH, GRUR 1958, 448, 449 Blanko-Verordnungen; ebenso zu § 4 Nr. 8 UWG Brammsen/Doehner in MünchKomm-.UWG aaO § 4 Nr. 8 Rn. 57; Bruhn in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 25; Fezer/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 48 Rn. 45; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn.08.18; GK-UWG/Toussaint, 2. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57; abweichend Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14[]
  14. Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2010 – I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 40 = WRP 2011, 881 Sedo[]
  15. EuGH, Urteil vom 12.07.2011 C324/09, Slg. 2011, I6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 L’Oréal/eBay; Urteil vom 24.11.2011 C70/10, Slg. 2011, I11959 = GRUR 2012, 265 Rn. 36 ff. Scarlet/SABAM; Urteil vom 16.02.2012 C360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 34 ff. = WRP 2012, 429 SABAM/Netlog; vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. Stiftparfüm[]
  16. vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2010 C236/08 bis C238/08, Slg. 2010, I2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 114, 120 Google und Google France; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. L’Oréal/eBay[]
  17. vgl. zu § 7 Abs. 2 TMG BGHZ 191, 19 Rn. 23 Stiftparfüm[]
  18. vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn.08.9, § 8 Rn.02.28; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 135a[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 Internetversteigerung III; Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn.19 Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 37 Sedo[]
  20. BGH, Urteil vom 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 Architektenwettbewerb; BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. = WRP 2011, 223 Kinderhochstühle im Internet I[]
  21. BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 Internetversteigerung II[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 44 = WRP 2013, 1348 File-Hosting-Dienst; Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 79/12, ZUM-RD 2013, 565 Rn. 31 Prüfpflichten[]
  23. vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 39 Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 28 – Alone in the Dark[]
  24. vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 Stiftparfüm[]
  25. BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 Internet-Versteigerung II[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 14 Halzband[]
  27. vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. – Jugendgefährdende Medien bei eBay[]
  28. vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 21 f. Geschäftsführerhaftung, mwN[]
  29. vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 Vorschaubilder; BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 Blog-Eintrag, jeweils mwN[]
  30. vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 53 Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 191, 19 Rn. 39 Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 28 Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 45 File-Hosting-Dienst[]
  31. vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 44 f. Stiftparfüm[]