Ein Bankkunde kann sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel nach Maßgabe des BGH-Urteils vom 27.04.20211 berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen, wenn er die von der Bank rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt hat. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen geltende sogenannte Dreijahreslösung2 findet im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine Anwendung.
 
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt der klagende Kontoinhaber von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung von Bankentgelten. Die Sparkasse führte für den Kontoinhaber seit einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor dem Jahr 2018 zwei Girokonten. Der Kontoinhaber hatte zunächst keine Kontoführungsentgelte zu zahlen. Nach einer Klausel, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse enthalten war, galt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Sparkasse seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigte (Zustimmungsfiktionsklausel). Im Oktober 2017 informierte die Sparkasse den Kontoinhaber darüber, dass seine Girokonten ab dem 1.01.2018 in ein neues Kontomodell mit einer anderen Preisstruktur überführt würden und Kontoführungsentgelte zu zahlen seien. Nachdem die Sparkasse die daraufhin vorgebrachte Anfrage des Kontoinhabers nach einer kostenlosen Alternative verneint hatte, kündigte der Kontoinhaber eines der Girokonten. Die Sparkasse erhob ab dem 1.01.2018 eine Grundgebühr für die Führung des nicht gekündigten Girokontos in Höhe von monatlich 3, 50 € und eine Gebühr für eine SparkassenCard (Girokarte) in Höhe von jährlich 6 €, ohne dass der Kontoinhaber der Änderung der Bedingungen aktiv zugestimmt hatte. Im Juli 2021 widersprach der Kontoinhaber der Erhebung der Entgelte.
Mit seiner Klage begehrt der Kontoinhaber die Rückerstattung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Kontoführungsentgelte und der Entgelte für die Girokarte in Höhe von insgesamt 192 € sowie die Feststellung, die Sparkasse sei verpflichtet, dem Kontoinhaber jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankgebühren nach dem Jahr 2021 entstehe.
In den Vorinstanzen haben das Amtsgericht3 und das Landgericht Ingolstadt4 die Klage abgewiesen. Die – vom Landgericht Ingolstadt zugelassenen – Revision, mit der der Kontoinhaber sein Klagebegehren weiterverfolgt, hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg:
Der Kontoinhaber hat einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung geleisteter Entgelte in Höhe von 192 €. Die Sparkasse hat vom Kontoinhaber Entgelte in dieser Höhe ohne Rechtsgrund vereinnahmt.
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht Ingolstadt davon ausgegangen, dass der Kontoinhaber der von der Sparkasse beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht konkludent durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt hat.
Gemäß § 311 Abs. 1 BGB ist zur Änderung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich. Der Änderungsvertrag kommt wie jeder Vertrag durch den Austausch korrespondierender Willenserklärungen nach den §§ 145 ff. BGB zustande. Ob ein schlüssiges Verhalten wie die Nutzung des Girokontos nach der Ankündigung geänderter Entgeltbedingungen als Willenserklärung mit dem Inhalt zu werten ist, dass der Kontoinhaber den geänderten Bedingungen zustimmt, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist5.
Diese Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht überprüft insoweit lediglich, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht6. Das gilt auch für die Auslegung einer Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten7.
Daran gemessen ist die Auslegung durch das Landgericht Ingolstadt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Zahlungsdienstnutzers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essentieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben8, wie etwa der gesetzliche Anspruch aus § 31 ZKG auf Abschluss eines Basiskontovertrags zeigt; seine Nutzung allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Usancen des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag9.
Die vom Prozessbevollmächtigten der Sparkasse in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof erhobene Gegenrüge (§ 286 ZPO), mit der er geltend macht, die Instanzgerichte hätten wesentlichen Auslegungsstoff im Zusammenhang mit der Verneinung einer konkludenten Zustimmung des Kontoinhabers außer Acht gelassen, ist nicht begründet. Das Vorbringen, der Wille des Kontoinhabers zur Fortführung des Girovertrags zu den neuen Konditionen ergebe sich daraus, dass er eines der beiden Girokonten gekündigt und eines behalten habe sowie daraus, dass er sich mit der Frage an die Sparkasse gewandt habe, ob diese ihm ein vergleichsweise günstigeres Girokonto anbieten könne und er der Fortführung des bestehenden Girokontos nicht widersprochen habe, obwohl die Sparkasse ihm kein günstigeres Angebot habe unterbreiten können, ist nämlich unerheblich. Denn den Ausführungen des Amtsgerichts, die das Landgericht Ingolstadt seiner Entscheidung in diesem Punkt gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde gelegt hat, ist zu entnehmen, dass bereits kein auf die Annahme des Kontoinhabers gerichtetes Angebot (§ 145 BGB) der Sparkasse zur Änderung der Konditionen vorlag. Das Amtsgericht ist auf der Grundlage des Inhalts des Informationsschreibens der Sparkasse vom Oktober 2017 und des Akteninhalts davon ausgegangen, dass die von der Sparkasse beabsichtigte Änderung des Kontomodells zum 1.01.2018 vielmehr ohne jegliche Zustimmung des Kontoinhabers wirksam werden sollte. Es hat dementsprechend festgestellt, dass beim Kontoinhaber kein Bewusstsein vorhanden war, er müsse eine rechtlich bindende Erklärung hinsichtlich der von der Sparkasse beabsichtigten Änderung der Konditionen abgeben. Diese Feststellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der Gegenrüge vom Prozessbevollmächtigten der Sparkasse vorgetragenen Umstände sind für die Feststellung, der Kontoinhaber habe kein Erklärungsbewusstsein gehabt, ohne Bedeutung.
Die Parteien haben die Entgelterhebung auch nicht im Wege einer Zustimmungsfiktion vereinbart. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.04.202110 entschieden und im Einzelnen begründet hat, sind von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierte Zustimmungsfiktionsklauseln im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das gilt auch für die Zustimmungsfiktionsklausel, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse enthalten war und auf die diese die Änderungen der Entgeltabreden vorliegend stützen wollte.
Entgeltabreden, die im Wege einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel getroffen werden sollten, sind in Ermangelung einer wirksamen Einigung nach §§ 145 ff. BGB unwirksam. Dementsprechend kann der Kontoinhaber Entgelte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückfordern, die er auf unwirksame Abreden in diesem Sinne geleistet hat11.
Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht Ingolstadt allerdings angenommen, der Kontoinhaber könne sich deswegen nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Entgeltabreden berufen, weil er das von der Sparkasse erhobene Entgelt über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat. Die vom Bundesgerichtshof nach gefestigter Rechtsprechung12 im Zusammenhang mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung ist entgegen der Meinung des Landgerichts Ingolstadt nicht auf unwirksame Zustimmungsfiktionsklauseln von Banken und Sparkassen übertragbar13.
Nach der Dreijahreslösung kann ein Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die auf unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen gestützt sind, nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat14. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, mittels einer ergänzenden Vertragsauslegung eine durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene Lücke im Vertrag zu vermeiden, um ein dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien widersprechendes untragbares Ergebnis, die Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags nach § 306 Abs. 3 BGB, im Interesse beider Vertragsteile zu vermeiden15.
Um eine derartige Gesamtnichtigkeit geht es hier nicht. Vorliegend ist keine Regelung unwirksam, durch die der Preis, mithin eine der Hauptleistungen des Vertrags, automatisch anhand bestimmter Parameter angepasst werden soll, sondern eine Regelung über den Mechanismus der Einigung auf von der Bank oder Sparkasse angetragene Vertragsänderungen16. Der Vertragsinhalt selbst wird durch die Zustimmungsfiktionsklausel – anders als durch Preisanpassungsklauseln – nicht bestimmt. Die durch den Wegfall der Zustimmungsfiktionsklausel entstandene Vertragslücke ist auch nicht wie die mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel verbundene Vertragslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, sondern gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch das dispositive Gesetzesrecht, das mit den § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB konkrete materiellrechtliche Regelungen zur konsensualen Änderung eines Vertrags zur Verfügung stellt. Danach hat die Zustimmung zu einer von der Bank oder Sparkasse angetragenen Vertragsänderung, die durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel fingiert werden sollte, durch eine Willenserklärung des Kunden zu erfolgen. Eine dreijährige Frist, binnen derer der Bankkunde die Erhebung von unwirksamen Bankentgelten beanstandet haben muss, um nicht an das von der Bank oder Sparkasse Angetragene gebunden zu sein, sieht das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Gesetzesrecht demgegenüber nicht vor.
Die von der Sparkasse erhobene Gegenrüge (§ 286 ZPO), mit der er beanstandet, die Anwendung der dispositiven gesetzlichen Regelungen würden wegen veränderter wirtschaftlicher und regulativer Rahmenbedingungen, die bei der Sparkasse mit einer „Vervierfachung“ der Kosten verbunden seien, zu einem für diese unzumutbaren Ergebnis führen, verfängt nicht. Der insoweit angesprochene Konflikt zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist in erster Linie dem Gesetzgeber übertragen. Nach den gesetzlichen Regelungen besteht für die Sparkasse nicht nur die Möglichkeit, bestehende Giroverträge zu kündigen und sich so von aus ihrer Sicht unwirtschaftlichen Verpflichtungen zu lösen. Darüber hinaus unterliegen Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Bankentgelte der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Bei dieser Frist handelt es sich wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat – auch aus unionsrechtlicher Sicht – um eine angemessene Ausschlussfrist für die Rechtsverfolgung17.
Der Kontoinhaber kann danach die Rückerstattung von Bankentgelten in Höhe von insgesamt 192 € beanspruchen. Der Betrag ergibt sich aus den in den Jahren 2018 bis 2021 ohne Rechtsgrund erhobenen Grundgebühren für das Girokonto in Höhe von monatlich 3, 50 € und den Gebühren für die Girokarte in Höhe von 6 € pro Jahr.
Entgegen der Meinung des Landgerichts Ingolstadt ist auch das Feststellungsbegehren des Kontoinhabers begründet, mit dem die Verpflichtung der Sparkasse festgestellt werden soll, dem Kontoinhaber künftige Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Einziehung von nicht wirksam vereinbarten Entgelten für die Führung des streitgegenständlichen Girokontos und für die Girokarte (hier:) ab dem Jahr 2022 entstehen.
Dieser Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kontoinhaber hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO insbesondere ein Interesse an der begehrten Feststellung.
Bei reinen Vermögensschäden, die, wie hier, Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab18. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Sparkasse die streitgegenständlichen Entgelte auch nach dem vom Kontoinhaber im Juli 2021 vorgebrachten Widerspruch erhoben hat. Damit ist davon auszugehen, dass die Sparkasse diese Gebühren in der Zeit ab dem Jahr 2022 ebenfalls ohne vertragliche Grundlage beim Kontoinhaber einzieht.
Die begehrte Feststellung ist zu treffen. Denn dem Kontoinhaber steht gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zu, die ihm aus der rechtsgrundlosen Einziehung von Entgelten für die Führung des Girokontos und für die Girokarte ab dem Jahr 2022 entstehen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Verwendung unwirksamer Klauseln seine vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber seinem Vertragspartner verletzt und sich bei Verschulden diesem gegenüber gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig machen kann, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Leistungen erbringt19. Die Sparkasse hat die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel vorliegend während des laufenden mit dem Kontoinhaber bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrags verwendet, indem sie ab dem Jahr 2018 gestützt auf diese Klausel und damit letztlich ohne vertragliche Grundlage Entgelte für die Führung des Girokontos und für die Girokarte erhoben hat. Damit hat sie ihre vertraglichen Pflichten aus dem mit dem Kontoinhaber geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag verletzt, in dem diese Entgelte nicht vorgesehen sind. Die Sparkasse hat auch schuldhaft gehandelt (§ 276 BGB). Ihr Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur Entlastung hat sie nichts vorgebracht.
Der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners des Klauselverwenders kann unter anderem auf Ersatz der aufgrund der unwirksamen Klausel erbrachten Leistung gerichtet sein; er tritt dann neben den kondiktionsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB20.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2024 – XI ZR 139/23
- BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344[↩]
- BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21; vom 01.06.2022 – VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42; und vom 25.09.2024 – VIII ZR 176/21 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen[↩]
- AG Ingolstadt, Urteil vom 11.08.2022 – 13 C 1691/21[↩]
- LG Ingolstadt, Urteil vom 23.06.2023 – 13 S 1539/22 p[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 134; vom 26.01.2005 – VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, 1091; und vom 16.09.2021 – IX ZR 213/20, WM 2021, 2079 Rn. 10, jeweils mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13.02.2014 – IX ZR 313/12, WM 2014, 667 Rn. 13; vom 20.02.2019 – VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 31; und vom 16.09.2021 – IX ZR 213/20, WM 2021, 2079 Rn. 11[↩]
- BGH, Urteile vom 13.02.2014, aaO; und vom 16.09.2021, aaO[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/7204, S. 44[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/7204, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn.19 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 15, 31 ff. zur Rückforderung unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen; BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 31 zur Rückforderung von Versicherungsprämien bei unwirksamen Prämienanpassungen[↩]
- BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25; vom 06.04.2016 – VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21; vom 01.06.2022 – VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42; und vom 25.09.2024 – VIII ZR 176/21 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen[↩]
- vgl. LG Trier, ZIP 2023, 295, 297 f.; AG Neuss, WM 2022, 1373, 1374; Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb.2022, Anh. zu §§ 305-310 Rn. F 148e; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht, 13. Aufl., § 307 BGB Rn. 214c; Casper, ZIP 2021, 2361, 2363 f.; Graf von Westphalen, NJW 2022, 288 Rn. 6; Maier, EWiR 2022, 515, 516; ders., VuR 2023, 22, 23 f.; Schultess, NJW 2022, 431 Rn. 26 ff.; ders., VersR 2022, 822, 825; ders., VuR 2023, 141, 146 f.; Rodi, EWiR 2022, 355, 356; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 23 zu Prämienanpassungen in der Krankenversicherung; aA AG Steinfurt, ZIP 2022, 2225, 2226; AG Gießen, ZIP 2022, 2226, 2227; AG Weimar, Urteil vom 03.06.2022 – 10 C 477/21 13; AG Hamburg, Urteil vom 14.10.2022 – 12 C 30/22 23; Omlor, NJW 2021, 2243 Rn. 31 ff.; ders. WuB 2023, 241, 244; vgl. auch ders. ZBB 2020, 355, 370 f. zu Zinsanpassungsklauseln; Vogel, ZBB 2021, 312, 322 f.; Simon, ZIP 2022, 13, 17 f.; Herresthal, ZHR 186 [2022], 373, 399 ff.; Klanten, RdZ 2022, 207, 208; Hofauer, EWiR 2022, 707, 708; Grigoleit, WM 2023, 697, 703 ff.; Homberger, EWiR 2023, 227, 228[↩]
- vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 01.06.2022 – VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42; und vom 25.09.2024 – VIII ZR 176/21 44[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 29 und 32[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 17, 29[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 – XI ZR 44/23, WM 2024, 1503 Rn. 45 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 06.07.2004 – XI ZR 250/02 32; und vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27; BGH, Urteil vom 25.10.2001 – IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 12.11.1986 – VIII ZR 280/85, BGHZ 99, 101, 107; vom 08.10.1987 – VII ZR 358/86, WM 1988, 56, 58; und vom 27.05.2009 – VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2009 – VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 9 ff.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 306 Rn.19[↩]










