Freigabe der Dahrlehenssicherheiten – und die Verwirkung des Widerrufsrechts

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einer Berücksichtigung der Freigabe von Sicherheiten bei der Prüfung des Umstandsmoments der Verwirkung nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und nach vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte.

Freigabe der Dahrlehenssicherheiten – und die Verwirkung des Widerrufsrechts

Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an.

Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen1.

Indem das Oberlandesgericht Karlsruhe im hier entschiedenen Rechtsstreit in seinem Berufungsurteil2 den Darlehensgeber in Fällen des Widerrufs der auf Abschluss eines zwischenzeitlich beendeten Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Aufrechnung der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche verwiesen hat, hat es den Aspekt der Sicherheitenfreigabe als für die Verwirkung relevant für beendete Darlehensverträge ausgeschlossen. Dabei hat es in Abkehr von der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Rechtssatz aufgestellt, in der Freigabe der Sicherheiten liege keine beachtliche Manifestation des Vertrauens des Darlehensgebers darauf, die Beziehungen der Parteien fänden für die Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts ist die Betätigung eines entsprechenden Vertrauens bei der Würdigung der nach § 242 BGB relevanten Umstände mit zu berücksichtigen. Darauf, ob der Darlehensgeber nach Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses auch noch auf andere Weise die Erfüllung seiner Forderung erlangen könnte, kommt es dagegen nicht entscheidend an3.

Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO). Da der Bundesgerichtshof der tatrichterlichen Würdigung der nach § 242 BGB maßgeblichen Umstände anhand der höchstrichterlich gefestigten Grundsätze nicht vorgreifen kann4, verweist er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe als Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Januar 2020 – XI ZR 465/18

  1. BGH, Urteile vom 11.09.2018 – XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 34; vom 16.10.2018 – XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 sowie – XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15; vom 02.04.2019 – XI ZR 687/17 18; und vom 15.10.2019 – XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 33; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn.20 mwN[]
  2. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2018 17 U 90/17[]
  3. BGH, Urteil vom 24.09.2019 – XI ZR 322/18, WM 2020, 80 Rn. 24[]
  4. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11; vom 03.07.2018 – XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16; vom 24.07.2018 – XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn.19; und vom 09.04.2019 – XI ZR 70/18[]