Unter welchen Voraussetzungen informiert der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Falle eines Immobilienkredits zu befassen:

In dem hier entschiedenen Fall schlossen die klagenden Kreditnehmer als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Sparkasse mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die unter anderem folgenden Satz (ohne Fußnote) enthielt: „Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“. Als Sicherheit bestellten die Kreditnehmer eine Grundschuld. Die Sparkasse stellte den Kreditnehmern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kreditnehmer ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Sparkasse „aus dem widerrufenen Darlehensvertrag“ lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht Heidelberg erstinstanzlich abgewiesen1, die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen2. Auf die Revision der Kreditnehemr hat der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen:
In Übereinstimmung mit seinem Urteil vom 23. Februar 20163, das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Sparkasse zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kreditnehmer nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Kreditnehmern angenommene vertragliche Angebot der Sparkasse, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.
Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Sparkasse im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.
Das Oberlandesgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kreditnehmer – seine Wirksamkeit unterstellt – hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2016 – – XI ZR 434/15