Die Aussetzung eines Verfahren im Hinblick auf ein (einschlägiges) Musterverfahren kommt nicht in Betracht, wenn es an der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele fehlt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der klagenden Anleger unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist1.
Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2016 – III ZB 75/15
- BGH, Beschluss vom 28.01.2016 – III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 02.12 2014 – XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drs. 17/8799 S.20, wonach es genügt, „wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann“[↩]
- vgl. BGH, aaO; BGH, aaO Rn. 14; KK-KapMuG/Kruis aaO Rn. 32[↩]