Musterverfahren nach dem KapMuG – und Rechtsbeschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss

Gegen die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung durch ein Berufungsgericht ist die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft1.

Musterverfahren nach dem KapMuG – und Rechtsbeschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentlicher Rechtsbehelf statthaft.

Auf den angefochtenen Beschluss ist § 574 ZPO anwendbar. Aussetzungsbeschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der hier maßgeblichen bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung sind nach Maßgabe des § 252 ZPO anfechtbar, nachdem durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19.10.20122 der Ausschluss der Anfechtbarkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 des KapMuG in der bis zum 31.10.2012 gültigen Fassung ersatzlos aufgehoben worden war3. § 252 ZPO wiederum steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 567 Abs. 1 ZPO, woraus sich ergibt, dass die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist. Bei allen Entscheidungen der Oberlandesgerichte kommt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht, sondern ist die Rechtsbeschwerde eröffnet, die entweder die ausdrückliche Zulassung in einem Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Zulassung durch das Oberlandesgericht im Einzelfall (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert4. Diese Rechtsprechung entspricht ganz überwiegender Ansicht5. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten6.

Etwas anderes kann auch nicht für eine Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF gelten7.

Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert8. Soweit aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch das Gebot einer zumindest einmaligen Kontrolle der Einhaltung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere demjenigen gemäß Art. 103 Abs. 1 GG folgt9, hat dem der Gesetzgeber durch die Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO Rechnung getragen. Die Zulassung eines Rechtsbehelfs neben denjenigen, die in den Verfahrensgesetzen normiert sind, verstieße gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit10.

Soweit die Garantie effektiven Rechtsschutzes dadurch als verletzt angesehen wird, dass eine Verzögerung des Musterverfahrens zu einer wirtschaftlichen Entwertung der Ansprüche des Klägers führen könne, rechtfertigt dies keine Abweichung von den dargestellten Grundsätzen. Der Gesetzgeber hat das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz im Jahr 2005 zur effektiven gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug beschlossen11. Er hat dieses Gesetz als insoweit taugliches Instrument bewertet und dem erkannten Überarbeitungsbedarf durch das bereits erwähnte Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19.10.2012 Rechnung getragen und dabei die Anfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses im oben dargestellten Rahmen des § 252 ZPO eröffnet. Die Gerichte sind aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht befugt, diese innerhalb der weiten gesetzgeberischen Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative liegenden Wertungen und Entscheidungen zu korrigieren.

Zudem ist eine Anfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses nicht die einzige Möglichkeit, dem Kläger Rechtsschutz gegen nicht mehr hinnehmbare Verzögerungen zu gewähren. Vielmehr kann das Oberlandesgericht, sollte dies verfassungsrechtlich geboten sein, das ausgesetzte Verfahrens gemäß § 150 ZPO fortsetzen12. Deshalb kann der Aussetzungsbeschluss als solcher noch nicht zu einer irreversiblen Verletzung von Grundrechten und der Folge führen, dass gegebenenfalls geprüft werden müsste, ob ausnahmsweise das an sich nicht vorgesehene Rechtsmittel als statthaft zu behandeln wäre13.

Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch den Ausschluss des Rechtsmittels ist nicht erkennbar. Entscheidungen von Berufungsgerichten ist eine höhere Richtigkeitsgewähr beizumessen als erstinstanzlichen Entscheidungen. Nur aufgrund dieser Annahme ergibt ein Rechtsmittelsystem überhaupt Sinn, und diese liegt auch den Regelungen des § 717 Abs. 2 ZPO einerseits und § 717 Abs. 3 ZPO andererseits zugrunde, die die Folgen einer Vollstreckung aus einem erst- beziehungsweise zweitinstanzlichen vorläufig vollstreckbaren Urteil unterschiedlichen Haftungsregimes unterstellen14. Ob eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof „durchaus von Vorteil“ wäre, kann für die Beurteilung der abstrakt-generellen Regelung, die auch der Funktion und Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen muss15, im Hinblick auf die dargestellten Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht maßgeblich sein.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2024 – III ZB 107/22

  1. Weiterführung von BGH, Beschluss vom 25.10.2018 – III ZB 71/18, NJW 2019, 376[]
  2. BGBl. I S. 2182[]
  3. vgl. BT-Drs. 17/8799 S. 21[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2018 – III ZB 71/18, NJW 2019, 376 Rn. 5 m.w.N. zu einer Aussetzung nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG[]
  5. MünchKomm-ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 252 Rn. 15 f; MünchKomm-ZPO/Hamdorf, aaO, § 567 Rn. 1 und 5; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 82. Aufl., § 252 Rn. 7; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 252 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 252 Rn. 7; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 567 ZPO Rn. 2; vgl. auch Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl., § 252 Rn. 1[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2004 – II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f mwN[]
  7. so aber Knops, ZZP 2022, 461 ff[]
  8. BVerfGE 107, 395, 401 f; BGH aaO[]
  9. vgl. BVerfGE aaO S. 408 ff[]
  10. BVerfG aaO S. 416 f; BGH, Beschlüsse vom 18.10.2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 18; und vom 08.11.2004 aaO jew. mwN[]
  11. vgl. BT-Drs. 17/8799 S. 1[]
  12. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.06.2020 – II ZB 30/19, WM 2020, 1422 Rn. 26[]
  13. vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 04.05.2022 – VII ZB 46/21, BGHZ 233, 258 Rn. 14 ff; vom 18.12.2008 – I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995 Rn. 12 ff; und vom 14.03.2007 – XII ZB 201/06, BGHZ 171, 326 Rn. 16 f[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1977 – VI ZR 166/75, BGHZ 69, 373[]
  15. vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 116[]

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