Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof für drei im Jahr 1996 bzw.2004 abgeschlossene Prämiensparverträge.
In zeitlicher Hinsicht ist auf den im Mai 1996 abgeschlossenen Sparvertrag gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 1.01.2003 geltenden Fassung anzuwenden. Auf die im August 2004 geschlossenen Verträge findet gemäß Art. 229 § 11 EGBGB grundsätzlich das Bürgerliche Gesetzbuch in der damals geltenden Fassung Anwendung.
Ein materiellrechtlicher Unterschied geht damit nicht einher, weil auf alle drei Verträge § 700 BGB in der aktuellen, seit dem 1.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Die von den Sparern abgeschlossenen Sparverträge unterliegen nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB, sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung1.
Maßgeblich für diese Einordnung sind allerdings nicht die verschiedenen in der Literatur erörterten Abgrenzungskriterien zwischen einem Darlehen und einer unregelmäßigen Verwahrung. Es kommt weder darauf an, von wem die Initiative zum Vertragsschluss ausgeht2, noch darauf, welche Seite ein überwiegendes Interesse an der Überlassung des Geldes hat3 („Die Veranlassung zum Darlehen liege stets in dem Bedürfnisse des Empfängers …; dagegen liege die Veranlassung zum depositum irregulare stets in dem Bedürfnisse des Hinterlegers, der Sorge für die Verwahrung überhoben zu werden, ohne doch die Verfügung über das Kapital auf längere Zeit zu verlieren.“4). Diese Kriterien ermöglichen keine klare Abgrenzung5.
Entscheidend ist auch nicht, inwieweit an die Überlassung des Geldes ein Renditeinteresse geknüpft ist6 („Auch wenn der Verwahrer, z. B. die Bank, dem Hinterleger einen stets niedrigeren Zins gewähre, so diene dieser nicht wie die Darlehenszinsen als Ersatz für die entzogene Kapitalsnutzung und etwa als Risikoprämie, sondern nur als Betheiligung des Hinterlegers an dem Vortheile, welchen der Verwahrer durch die Nutzung des Kapitals ziehe“7). Sowohl die unregelmäßige Verwahrung als auch das Darlehen können nämlich entgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) wie unentgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB) sein.
Vielmehr hat die Abgrenzung anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms zu erfolgen. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an8. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag.
Nach diesen Maßgaben sind die Sparverträge als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren, weil sich die Sparer gegenüber der Sparkasse nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet haben, während dagegen die Sparkasse unter den Voraussetzungen von Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist.
Bei den von den Sparern unterzeichneten Vertragsantragsformularen handelt es sich um Vordrucke der Sparkasse und damit bereits dem ersten Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen9, die der Bundesgerichtshof selbst auslegen kann10. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden11.
Nach dem Wortlaut der Vertragsantragsformulare haben sich die Sparer nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet. Die Formulierung „Wir werden monatlich … einzahlen.“ enthält eine solche Verpflichtung nicht, was sich daran zeigt, dass die Sparer nach Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr umgehend die Rückzahlung der monatlichen Sparrate weil unterhalb der Grenze von 2.000 € liegend verlangen könnten. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Prämienregelung, wonach die Prämie auf die „vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge“ gezahlt wird. Diese Bestimmung will in erster Linie etwaige über die vereinbarten monatlichen Sparbeiträge hinausgehende Ansparleistungen von der Prämienzahlungspflicht der Sparkasse ausnehmen und bestimmt zugleich, dass für nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Sparbeiträge keine Prämie gezahlt wird.
Eine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung der Sparbeiträge wäre auch nicht interessengerecht. Zwar hat eine Sparkasse im Einlagengeschäft typischerweise ein Interesse daran, sich über die Einlagen ihrer Kunden zu refinanzieren. Jedoch korrespondiert damit keine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung von Sparbeiträgen, weil er typischerweise weder von der Sparkasse klageweise auf deren Erbringung in Anspruch genommen werden will, noch bereit ist, wegen schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Sparbeiträge gemäß §§ 280 ff. BGB auf Schadensersatz zu haften.
Schließlich steht auch der Umstand, dass die Sparkasse abweichend von § 700 Abs. 1 Satz 3, § 695 Satz 1 BGB nur nach Maßgabe von Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist, der Einordnung der Sparverträge als unregelmäßige Verwahrungsverträge nicht entgegen. Denn die Vorschrift des § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB, die dem Hinterleger ein jederzeitiges Rückforderungsrecht nach § 695 Satz 1 BGB einräumt, ist abdingbar („im Zweifel“)12. Soweit die Vertragsparteien von dieser Befugnis Gebrauch machen, kann dies für sich gesehen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Verneinung eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrags sein.
Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seinem Berufungsurteil in der Vorinstanz zutreffend angenommen, dass die Sparkasse die Sparverträge nicht auf der Grundlage von Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr kündigen konnte13. Das dort in Satz 2 angesprochene Kündigungsrecht betrifft allein ein solches des Sparers, weil danach nur ein Betrag von bis zu 2.000 € ohne Kündigung innerhalb eines Monats zurückgefordert werden kann. Gläubiger ist in diesem Zusammenhang der Sparer und nicht die Sparkasse. Demgegenüber enthält Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr lediglich eine Regelung zur Kündigungsfrist, nicht aber zu einem etwaigen Kündigungsrecht der Sparkasse.
Der Sparkasse stand aber nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu.
Die Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie macht nach Maßgabe des BGH-Urteils vom 05.05.201514 die Wirksamkeit einer Kündigung der Sparkasse, einer Anstalt des öffentlichen Rechts; vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig15.
Entgegen der Ansicht der Revision erfasst Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch die Kündigung eines einzelnen Sparvertrags. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nichts Gegenteiliges. Neben der Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung erlaubt sie auch die Kündigung „einzelne(r) Geschäftszweige“, worunter ohne weiteres auch einzelne Vertragsbeziehungen zu verstehen sind16.
Dabei hat das OLG Naumburg auch frei von Rechtsfehlern verneint, dass die Sparkasse auf das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gänzlich, d.h. zeitlich unbegrenzt, verzichtet hat.
Dafür fehlt es bereits an einem Anhaltspunkt in den vertraglichen Unterlagen. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Sparkasse die Zahlung einer Sparprämie bis zum 15. Sparjahr versprochen. Einen umfassenden Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags lässt sich den Vertragsunterlagen dagegen nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil enthält Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr eine Regelung zur Kündigungsfrist, die ein Recht zur Kündigung hier nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen voraussetzt. Aus einer Gesamtschau folgt daraus, dass der Beklagten eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich sein sollte.
Das OLG Naumburg hat allerdings verkannt, dass die Sparverträge auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen, die der Bundesgerichtshof als Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann, dahin zu verstehen sind, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Sparkasse das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ausgeschlossen.
Die Sparkasse hat mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres, weil andernfalls die Sparkasse den Sparern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte17.
Einen konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen haben die Parteien wirksam vereinbaren können, weil die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegen. Das Kündigungsrecht des Verwahrers richtet sich daher in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und nur im Übrigen nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 BGB. Daneben finden § 488 Abs. 3, § 489 BGB keine Anwendung18.
Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart19. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Sparkasse die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Sparkasse aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.
Dies entspricht auch einer beiderseits interessengerechten Auslegung der Sparverträge. Der von der Sparkasse gesetzte besondere Sparanreiz liegt in erster Linie in der bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigenden Prämienhöhe. Dagegen kann anders als die Revision meint ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Sparkasse verwendeten Werbeflyer. Ungeachtet der Frage nach seiner Einbeziehung in den Vertrag, die auf der Grundlage der von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Naumburg jedenfalls für die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verträge zu verneinen wäre, stellt die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung bezogen auf einen Zeitraum von 25 Jahren lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsantragsformularen, in denen die Beklagte ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die unter der Überschrift „Die wichtigsten Fakten und Vorteile auf einen Blick“ getroffene Aussage „Sie allein bestimmen, wie lange Sie sparen wollen“. Denn diese ist im Zusammenhang mit der weiteren unter derselben Überschrift getroffenen Aussage „Je länger Sie sparen, desto höher steigt Ihre Prämie“ sowie der ausweislich der Beispielsrechnung nur bis zum 15. Sparjahr ansteigenden Prämienhöhe einschränkend dahin zu verstehen, dass der Sparer lediglich einseitig bestimmen kann, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bei den weitergehenden Aussagen handelt es sich wie sich sowohl aus der Darstellungsart mit Grafiken und Bildern als auch am Inhalt der Textpassagen und der Art der Formulierungen erkennen lässt lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung. Ein durchschnittlicher Sparer kann unter diesen Umständen nicht annehmen, dass das Kreditinstitut mit solchen werbenden Umschreibungen die wechselseitigen Ansprüche und die aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten ändern oder gar hier in Bezug auf die Laufzeit erweitern möchte20.
Die angefochtene Entscheidung beruht indes nicht auf der fehlerhaften Auslegung der Vertragsbedingungen (§ 545 Abs. 1 ZPO), weil sowohl für den Sparvertrag aus dem Jahr 1996 als auch für die beiden Sparverträge aus dem Jahr 2004 die Kündigungen erst für die Zeit nach dem Ablauf des 15. Sparjahres und der Auslauffrist von drei Monaten erklärt worden sind.
Die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes liegt vor. Ein solcher ist gegeben, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss21. Dagegen bringen auch die Sparer im vorliegenden Fall nichts Erhebliches vor.
Ein solcher Umstand ist in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Sparkasse erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen22.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18
- vgl. BGH, Urteil vom 21.12 2010 – XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 10; BGH, Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 14; OLG Stuttgart, WM 2016, 311, 318; Freitag, ZBB 2018, 269, 274 f.; Schultheiß, ZIP 2017, 1793, 1795; Vogel, BKR 2018, 45, 49; aA Weber, ZIP 2015, 961, 964; Furche/Götz, WM 2019, 145, 147; zur früheren Rechtslage beim Sparbuch siehe BGH, Urteile vom 23.06.1965 – III ZR 251/63, WM 1965, 897, 899 f.; und vom 24.04.1975 – III ZR 147/72, BGHZ 64, 278, 284[↩]
- so aber Schütz, JZ 1964, 91, 92; BeckOK BGB/Gehrlein, 49. Ed., Stand: 1.02.2019, § 700 Rn. 1[↩]
- so aber Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/1, 13. Aufl., S. 460; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 700 Rn. 1[↩]
- Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band II, S. 2375[↩]
- vgl. dazu Canaris, Großkomm. HGB, 3. Aufl., Bd. III/2, 2. Bearbeitung 1981, Rn. 1164; Freitag, ZBB 2018, 269, 274; Furche/Götz, WM 2019, 145, 146; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb.2015, § 700 Rn. 3; Schultheiß, ZIP 2017, 1793, 1795[↩]
- vgl. dazu Schultheiß, ZIP 2017, 1793, 1795; Furche/Götz, WM 2019, 145, 146[↩]
- Mugdan, aaO[↩]
- vgl. dazu Canaris, Großkomm. HGB, 3. Aufl., Bd. III/3, 2. Bearbeitung 1981, Rn. 1164; MünchKomm-BGB/Henssler, 7. Aufl., § 700 Rn. 3; Renner in Staub, HGB, 5. Aufl., 2. Abschnitt, Das Passivgeschäft, Rn. 32; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb.2015, § 700 Rn. 3; Soergel/Schur, BGB, 13. Aufl., § 700 Rn. 5; Erman/Zetzsche, BGB, 15. Aufl., § 700 Rn. 1; Furche/Götz, WM 2019, 145, 147; Langner/Müller, WM 2015, 1979, 1981[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.05.1992 – VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238; vom 03.11.1999 – VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 109 f.; und vom 24.11.2005 – VII ZR 87/04, WM 2006, 247, 248 f.[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 mwN; und vom 19.02.2019 – XI ZR 562/17, WM 2019, 678 Rn. 21[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 37 mwN[↩]
- vgl. Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb.2015, § 488 Rn. 51; BeckOK BGB/Gehrlein, 49. Ed., Stand: 1.02.2019, § 700 Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 700 Rn. 3[↩]
- OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2018 5 U 29/18[↩]
- BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220 Rn. 10 ff.[↩]
- vgl. Dörfler/Surowiecki, BKR 2018, 307, 309; Edelmann, WuB 2018, 542, 543; Furche/Götz, WM 2019, 145, 151[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2003 – XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146, 154 zur Kündigung eines Girovertrages[↩]
- ebenso OLG Stuttgart, WM 2016, 311, 318 für einen Prämiensparvertrag „Vorsorgesparen SScala“ mit einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel bis zum 25. Sparjahr, weshalb das Recht des Kreditinstituts zur ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf des 25. Sparjahrs ausgeschlossen sei; vgl. zum konkludenten Ausschluss eines Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung bei Bausparverträgen: BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 24 ff.[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Henssler, 7. Aufl., § 700 Rn. 13; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb.2015, § 700 Rn. 26; BeckOGK BGB/Schlinker, Stand: 1.04.2019, § 700 Rn. 15; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 700 Rn. 3; Erman/Zetzsche, BGB, 15. Aufl., § 700 Rn. 4; aA Schultheiß, ZIP 2017, 1793, 1796[↩]
- so aber Stößer, BB 2018, 1223, 1224 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.06.2015 – IV ZR 170/14, WM 2015, 1324 Rn. 25; und vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 96; Dörfler/Surowiecki, BKR 2018, 307, 309 mwN; Edelmann, WuB 2018, 542, 544; Furche/Götz, WM 2019, 145, 150; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, WM 2016, 311 ff. für einen Prämiensparvertrag „Vorsorgesparen SScala“ mit einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel bis zum 25. Sparjahr, weshalb die davon nicht abweichenden Aussagen in dem Werbeflyer im Grunde unerheblich waren[↩]
- vgl. Bunte, AGBBanken, 4. Aufl., Nr. 26 AGB-Sparkassen Rn. 85a; Hadding in Festschrift Hopt, 2010, S. 1893, 1905; Linnenbrink, BKR 2014, 10, 12[↩]
- vgl. Dörfler/Surowiecki, BKR 2018, 307, 310; Edelmann, WuB 2018, 542, 544 f.; Surowiecki/Trappe, jurisPRBKR 9/2018 Anm. 2; aA Stößer, BB 2018, 1223, 1225[↩]










