Eine Bank hat gegenüber ihren Kunden im Fall eines Zinssatz-Swap-Vertrags eine beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert, der aus der eingepreisten Gewinnmarge der Bank resultiert.
Auch wenn das Einpreisen einer Bruttomarge in ein Swap-Geschäft kein Umstand ist, über den die beratende Bank im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste1, hat sie unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts bei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis und damit unabhängig von deren konkreten Bedingungen die Pflicht, über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts, d.h. der den Nettogewinn und die Kosten der Bank umfassenden Bruttomarge, sowie über dessen Höhe aufzuklären, es sei denn der Swap-Vertrag dient nur dazu, die Konditionen eines konnexen Kreditverhältnisses abzuändern2.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall Hier war die Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts nicht wegen des Bestehens eines konnexen Gegengeschäfts entfallen. Gemäß den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 22.03.20163; und vom 12.07.20164 aufgestellt hat, ist der vorliegend beurteilte Swap-Vertrag nicht konnex mit den von der Bank gewährten Darlehen verknüpft gewesen, da der Bezugsbetrag des Swap-Vertrags von 2 Mio. € die an die Bank zurückzuzahlende Darlehensvaluta von 500.000 € deutlich überstieg.
Vorliegend hat die Bank auch ihre Gewinnmarge in den streitgegenständlichen Swap-Vertrag eingepreist und die Bankkundenin nicht darauf hingewiesen.
Der schlüssige Vortrag des Kunden zur unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrags setzt nur voraus, dass der Kunde die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts als solches und das Verschweigen dieser Tatsache vorträgt. Dagegen muss der Kunde den Umfang des anfänglichen negativen Marktwerts nicht beziffern, auch nicht im Sinne der Angabe einer Größenordnung5.
Zudem hat die Bank im vorliegenden Fall in beiden Vorinstanzen eingeräumt, ihre Gewinnmarge in den streitgegenständlichen Swap-Vertrag eingepreist zu haben, und nicht in Abrede gestellt, die Bankkundenin nicht darüber aufgeklärt zu haben. Denn die Bank hat sich nur darauf berufen, dass über einen anfänglichen negativen Marktwert, der ausschließlich aus der Gewinnmarge resultiere, nicht aufzuklären sei, und insbesondere nicht behauptet, der Bankkundein die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts mitgeteilt zu haben.
Schließlich kommt ein das Verschulden der Bank ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht in Betracht6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 292/14
- BGH, Urteile vom 20.01.2015 – XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff.; vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 31 f.; und vom 22.03.2016 – XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 23[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 39 ff.; und vom 22.03.2016 – XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 24, 27; BGH, Beschluss vom 15.03.2016 – XI ZR 208/15 10[↩]
- BGH, Urteil vom 22.03.2016 – XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 150/15 25[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 20.10.2015 – XI ZR 532/14, WM 2015, 2279 Rn. 16 f.; und vom 15.03.2016 – XI ZR 208/15 16 f. sowie BGH, Urteil vom 22.03.2016 – XI ZR 93/15, WM 2016, 827 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteile vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39; vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73; und vom 12.07.2016 – XI ZR 150/1519[↩]









