Die Auffassung der Generalanwältin des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11.07.20191, eine Verwirkung des Widerspruchsrechts komme bei Versicherungsverträgen unter den dort genannten Bedingungen nicht in Betracht, gibt dem Bundesgerichtshof keinen Anlass, unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten an der Anwendbarkeit des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen zu zweifeln2.
Dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.12 20193 den von der Generalanwältin geäußerten Gedanken nicht aufgenommen hat, war im Lichte seiner Rechtsprechung konsequent. Eines Hinweises auf dieses Urteil, das wie die sonst einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu kennen und mitzuverfolgen von einem Rechtsanwalt zumal dann erwartet werden muss4, wenn er ein bestimmtes, noch nicht abgeschlossenes Verfahren vor dem Gerichtshof zur Grundlage der Argumentation in seiner Rechtsmittelschrift macht, bedurfte es vor der Beschlussfassung des Bundesgerichtshofs am 21.01.2020 nicht.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 21.01.20205 näher dargelegt, dass die Unterscheidung zwischen „durchgeführten“ und noch nicht beendeten Verträgen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs angelegt ist und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 242 BGB zugrunde liegt. Die dem Urteil des Gerichtshofs vom 19.12 20193 z.T. unterlegte Aussage, sofern es keinen spezialgesetzlichen Erlöschenstatbestand nach Beendigung eines Verbrauchervertrags gebe, könnten auch die zur Verwirkung entwickelten allgemeinen Grundsätze nach Beendigung des Vertrags nicht angewandt werden, findet sich dort nicht.
Sie ist auch weiteren Urteilen des Unionsgerichtshofs6 nicht zu entnehmen.
, Beschluss vom 3. März 2020 – XI ZR 189/19
- EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2019 C355, 356, 357, 479/18, Rn. 76[↩]
- vgl. bereits BGH, Beschluss vom 21.01.2020 – XI ZR 189/19, WM 2020, 371[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.12.2019 C355, 356, 357, 479/18 „RustHackner“ u.a., Rn. 91 ff.[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.09.2000 – IX ZR 127/99, WM 2000, 2431, 2435; und vom 23.09.2010 – IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 17[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.01.2020 – XI ZR 189/19, WM 2020, 371[↩]
- EuGH, Urteil vom 10.05.2001 C144/99 „Kommission/Niederlande“, Slg. 2001, I3541 Rn. 17; und vom 04.12.2003 C63/01 „Evans“, Slg 2003, I14447 Rn. 17[↩]











