Vertriebsentgelte in den Anlagebedingungen – und die Transparenzkontrolle

Mit der Transparenzkontrolle der Anlagebedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eines inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Vertriebsentgelte in den Anlagebedingungen – und die Transparenzkontrolle

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit nimmt der klagende Anleger die beklagte Kapitalverwaltungsgesellschaft auf anteilige Rückzahlung dem Fondsvermögen entnommener Vertriebsentgelte in Anspruch. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet unter anderem den offenen Investmentfonds (D-Fonds), ein Sondervermögen in der Rechtsform eines inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: OGAW). Zulasten des Fondsvermögens entnimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft gestützt auf § 30 Abs. 1 Buchst. a ihrer „Besonderen Anlagebedingungen“ eine als Kostenpauschale bezeichnete Gebühr. Diese wird unter anderem für die Auskehr von sogenannten Bestandsprovisionen (Vertriebsfolgeprovisionen), das heißt zur Finanzierung von Leistungen Dritter, etwa von Anlagevermittlern oder Anlageberatern, verwendet.

§ 30 der Besonderen Anlagebedingungen („BABen“) lautet auszugsweise wie folgt:

„1. Die Gesellschaft erhält aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 1,5 % p. a. des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. § 18 der „AABen“). … Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:

Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb, Service Fee für Reporting und Analyse);

(…).“

§ 18 der Allgemeinen Anlagebedingungen („AABen“) lautet auszugsweise:

„1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). … Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV).

….

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den BABen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31.12. jeden Jahres von einer Ermittlung des Werts absehen. Die BABen für Sondervermögen mit länderspezifischem Anlageschwerpunkt können darüber hinaus weitere länderspezifische Ausnahmen vorsehen. Die Details hinsichtlich der Ermittlung der Ausgabe- und Rücknahmepreise regelt der Verkaufsprospekt.“

Der Anleger verlangt die Rückzahlung der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zeitraum vom 02.08.2017 bis 30.06.2020 entnommenen Vertriebsentgelte, die er auf 102 € beziffert. Er behauptet, 44, 987 Stück der Anteile des D. -Fonds in Folge von dessen Verschmelzung mit dem vormaligen Fonds „O. “ erworben zu haben und weiterhin zu halten. Er vertritt die Auffassung, die Anlagebedingungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft seien nicht wirksam in den Investmentvertrag der Parteien einbezogen worden und hielten jedenfalls einer Inhaltskontrolle nicht stand. Im Übrigen verstoße die Klausel gegen § 26 KAGB.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg geblieben1. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat die Revision mit der Begründung zugelassen, die Einbeziehungsvoraussetzungen von Anlagebedingungen nach erfolgter Fondsverschmelzung seien höchstrichterlich noch nicht geklärt. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Anleger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Dagegen hatte die Revision des Anlegers vor dem Bundesgerichtshof Erfolg; sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Frankfurt a.M.

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat angenommen, dass zwischen den Parteien ein Investmentvertrag besteht und ist damit davon ausgegangen, dass der Anleger – wie von ihm behauptet – Anteile an dem D. -Fonds hält. Dementsprechend hat das Landgericht Frankfurt a.M. seiner weiteren Würdigung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass sich der zwischen den Parteien bestehende Investmentvertrag nach §§ 611, 675 Abs. 1 BGB richtet, so dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 Fall 2 BGB verpflichtet ist, dem Anleger alles herauszugeben, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, soweit sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt. Nach den bisherigen Feststellungen besteht eine Grundlage für die Entnahme von Vertriebsprovisionen, für die die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt2, nicht. Auf § 30 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen kann sich die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht stützen. Diese Bestimmung ist als Allgemeine Geschäftsbedingung3 jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist und daher die Vertragspartner der Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessen benachteiligt. Deshalb kann die vom Landgericht Frankfurt a.M. als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen im Falle der Verschmelzung zweier Sondervermögen im Sinne der §§ 40 ff InvG beziehungsweise §§ 181 ff KAGB die Anlagebedingungen des Unternehmens, auf das verschmolzen wird, in die Investmentverträge mit den Anlegern des übernommenen Fonds einbezogen werden.

§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Anlagebedingungen verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam.

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Aus § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass das Transparenzgebot auch für das Hauptleistungsversprechen und das Preis/Leistungsverhältnis gilt4.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder dieser in anderer Weise, zum Beispiel durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot5.

Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können. Sogar eine unnötige Wirrnis im Klauseltext ist unschädlich, wenn sich der Klauseltext mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen lässt6. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen, sondern den aufmerksamen und sorgfältigen Betrachter abzustellen. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten ist7. Diese sind so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind8.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich § 30 Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Anlagebedingungen als intransparent.

Die Angabe einer „täglichen“ Kostenpauschale mit einem Zinssatz von 1,5 % „p.a.“ ist noch hinreichend klar. Es wird deutlich, dass nicht etwa eine (ansonsten massiv überhöhte) Kostenpauschale von 1,5 % täglich geschuldet wird, sondern eine solche von 1,5 % pro Jahr, wobei der zugrunde zu legende Wert der Fondsanteile tagesgenau berechnet wird. Unklar bleibt jedoch, in welchem Zeitintervall die Kapitalverwaltungsgesellschaft diese Vergütung erhalten soll. Dies ist deshalb für die Berechnung der Vergütung relevant, weil sich der Inventarwert durch die Entnahme verringert. Je länger die Entnahmeabstände sind, desto höher bleibt der der Abrechnung zugrunde zu legende Inventarwert.

Offen bleibt auch, wie die Vergütung für solche Tage zu berechnen ist, die nicht Börsentage sind. Hierzu verhalten sich weder § 30 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen noch der dort in Bezug genommene § 18 der Allgemeinen Anlagebedingungen. Soweit der Kapitalverwaltungsgesellschaftvertreter in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, der Prospekt verschaffe hierzu Klarheit, ist dies bereits deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich, weil die insoweit darlegungsbelastete Kapitalverwaltungsgesellschaft diesen Prospekt nicht vorgelegt und das Landgericht Frankfurt a.M. daher zu dessen Inhalt bisher keine Feststellungen getroffen hat. Daher kann dahinstehen, ob der Verweis in den Anlagebedingungen auf den Prospekt hinreichend konkret ist.

Das Fehlen dieser Information führt dazu, dass die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beanspruchte Vergütung für Nichtbörsentage nicht bestimmbar ist. Zu deren Ermittlung kommt entweder – insbesondere wenn eine jährliche Berechnung und Auszahlung geschuldet sein sollte – ein über das Jahr ermittelter Durchschnittswert in Betracht oder ein Abstellen auf den Börsentag nach dem Nichtbörsentag oder umgekehrt auf den letzten Börsentag vor diesem Tag, wie dies der Kapitalverwaltungsgesellschaftvertreter in der Revisionsverhandlung ausgeführt hat. Weitere Unklarheiten ergeben sich daraus, dass nach § 18 der Allgemeinen Anlagebedingungen an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31.12. jeden Jahres von einer Ermittlung des Werts abgesehen werden kann. Insoweit bleibt zum einen unklar, nach welchen Maßstäben darüber zu entscheiden ist, ob für solche Tage ein Wert ermittelt wird, und welcher Wert maßgeblich ist, wenn dies nicht erfolgt. Zum anderen bleibt offen, auf welchen Ort bei der Bestimmung von gesetzlichen Feiertagen und/oder Börsentagen abzustellen ist. Je nachdem, wie diese Parameter bestimmt werden, können sich erheblich unterschiedliche Inventarwerte ergeben.

Schließlich bleibt der Begriff des „Inventarwerts“, der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Anlagebedingungen für die Berechnung der Vergütung maßgeblich ist, unklar. Zwar wird insoweit – mit dem relativierenden – Zusatz „vgl.“ auf § 18 der Allgemeinen Anlagebedingungen verwiesen. Dort wird aber der sprachlich abweichende Begriff „Nettoinventarwert“ definiert, was aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners Zweifel begründet, ob jener mit dem „Inventarwert“ i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Anlagebedingungen gleichzusetzen oder hiervon zu unterscheiden ist.

Es bleibt mithin für den Vertragspartner unklar, welche Vergütung er der Kapitalverwaltungsgesellschaft schuldet, obwohl eine klare Regelung ohne weiteres möglich gewesen wäre, wie sich bereits aus dem Vergleich mit der jedenfalls teilweise erheblich klareren Regelung in § 30 der Anlagebedingungen des Fonds „O. “ ergibt.

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Klage kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anleger habe die Höhe seines Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat insoweit die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast verkannt.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht Frankfurt a.M. davon ausgegangen, dass der Anleger als Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs aus §§ 675, 667 BGB trägt9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben eine sekundäre Darlegungslast des Gegners, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien zumutbar nähere Angaben machen kann10. Im Ansatz richtig hat das Landgericht Frankfurt a.M. auch zugrunde gelegt, dass eine sekundäre Darlegungslast die primär beweisbelastete Partei nicht davon entbindet, für ihre Behauptung zunächst hinreichende Anhaltspunkte vorzutragen und gegebenenfalls auch zu beweisen11.

Nach diesen Maßstäben hätte das Landgericht Frankfurt a.M. jedoch vom Anleger weiteren Vortrag nicht verlangen dürfen. Hinreichende Anhaltspunkte in dem vorgenannten Sinn liegen bereits deshalb vor, weil der Anleger vorgetragen hat, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft Vertriebsprovisionen entnommen hat, was unstreitig geblieben ist. Die Höhe dieser Entnahmen ist – wie das Landgericht Frankfurt a.M. insoweit zutreffend ausgeführt hat – dem Einblick des Anlegers entzogen, da sich diese nur aus internen Daten der Kapitalverwaltungsgesellschaft ergibt, sodass der Anleger hierzu nur Annahmen und Schätzungen vortragen konnte. Daher wäre es nunmehr Sache der Kapitalverwaltungsgesellschaft gewesen, die Höhe der von ihr einbehaltenen Vertriebsprovisionen mitzuteilen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2023 – III ZR 216/22

  1. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.02.2021 – 30 C 320/20 (47); LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.12.2022 – 201 S 24/21[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2023 – III ZR 108/22, NJW-RR 2023, 749 Rn. 18[]
  3. vgl. BGH aaO Rn. 15[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2019 – III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 21 mwN[]
  5. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2019 aaO Rn. 22 mwN[]
  6. BGH, Urteil vom 07.02.2019 aaO Rn. 23 mwN[]
  7. BGH, Urteile vom 11.03.2021 – III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 25; und vom 07.02.2019 aaO Rn. 24[]
  8. BGH, Urteile vom 11.03.2021 aaO; und vom 07.02.2019 aaO Rn. 23 f mwN[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019 – IX ZR 143/18, NJW 2019, 1458 Rn. 16 mwN[]
  10. st. Rspr. vgl. zB BGH, Urteil vom 09.06.2022 – III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 Rn. 36 mwN[]
  11. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – III ZR 211/20, VersR 2023, 265 Rn. 17 mwN[]