Einem ausländischen Staat stehen keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen inländische Medien zu.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt das Königreich Marokko die Betreiberin des Nachrichtenportals „ZEIT ONLINE“1 sowie die Verlegerin der Tageszeitung „Süddeutsche Zeitung“ und Betreiberin des dazugehörigen Online-Nachrichtenportals2 auf Unterlassung von Verdachtsäußerungen in Anspruch. Die Zeit und die Süddeutsche Zeitung veröffentlichten im Juli 2021 verschiedene Beiträge, die sich mit der Überwachungssoftware „Pegasus“ und der mit ihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten befassen. Das Königreich Marokko wird in den Beiträgen jeweils als einer der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, politisch relevante Personen – so insbesondere den französischen Präsidenten – mithilfe der Überwachungssoftware ausgespäht zu haben. Das Königreich Marokko behauptet, es gehöre weder zu den Kunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe es die Software „Pegasus“ erworben oder verwendet. Die Berichterstattung verletze Marokko in schwerwiegender Weise in seinem sozialen Achtungsanspruch und in seiner Staatenehre.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hamburg hat die Klagen abgewiesen3, das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufungen Marokkos zurückgewiesen4. Und auch die Revisionen Marokkos hatten keinen Erfolg, der Bundesgericht wies diese ebenfalls als unbegründet zurück.
Dem Königreich Marokko steht gegen die Verlegerin bzw. der Portalbetreiberin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verdachtsäußerungen zu:
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Ein Staat hat weder eine „persönliche“ Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre abgeleitet werden. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend – mithin auch außerhalb des Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts – auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Strafgesetzbuches. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute. Diesen Schutz will die Vorschrift nur für den nationalen Hoheitsbereich gewährleisten. Das Völkerrecht erfordert keine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs auf die Interessen ausländischer Hoheitsträger. Im Rahmen der besonderen Strafbestimmungen zum Schutz ausländischer Staaten (§§ 102 – 104a StGB) gibt es keine Vorschrift, die die Verunglimpfung eines ausländischen Staates bzw. die Verletzung des Ansehens eines ausländischen Staates unter Strafe stellt.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 24. Februar 2026 – VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23
- BGH – VI ZR 415/23[↩]
- BGH – VI ZR 416/23[↩]
- LG Hamburg, Urteile vom 03.06.2022 – 324 O 355/21 und 324 O 350/21[↩]
- OLG Hamburg, Urteile vom 21.11.2023 – 7 U 37/22 und 7 U 38/22[↩]
Bildnachweis:
- Süddeutsche Zeitung: Susanne Westphal











