Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages.
Dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs lag ein Rechtsstreit zugrunde, in dem die Beklagte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen veröffentlichte, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.
Die Klägerin begehrte darauf die gerichtliche Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Rottweil hat die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung der Klägerin hat jedoch das Oberlandesgericht Stuttgart das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben2. Die hiergegen eingelegte Revision des beklagten Presseunternehmens wurde heute vom Bundesgerichtshof zurück gewiesen:
Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung, so der Bundesgerichtshof. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 52/09











